Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: uwe1 am 19. September 2007, 10:41:06

Titel: Heute haben wir den Gelben Brief vom Amtsgericht bekommen
Beitrag von: uwe1 am 19. September 2007, 10:41:06
Hallo Zusammen,
erst mal Danke an alle die  für die Webseite verantwortlich sind,denn durch Eure Seite haben wir uns getraut
diesen Schritt zu wagen.
Wir haben sehr viel in dem Forum gelesen und habe festgestellt wir sind nicht allein.
Heute Morgen lag der Brief vom Amtsgericht im Briefkasten mit dem Beschluß ,Eröffnung
der Verbraucherinsolvens .
Jetzt haben wir uns gleich einen Termin beim zuständigen Treuhänder gemacht damit alles seinen richtigen lauf nimmt.
Nun habe ich aber doch noch eine Frage und hoffe es kann sie mir jemand beantworten.
Was sind vorsätzliche unerlaubte Handlungen?
So jetzt hoffen wir beide das alles ohne Komplikationen abläuft und wir in sechs Jahren aufatmen können.
Danke an Euch
UND MACHT WEITER SO
Gruß Uwe1
Titel: Re: Heute haben wir den Gelben Brief vom Amtsgericht bekommen
Beitrag von: Gismo am 19. September 2007, 13:48:02
Hallo,

Was sind vorsätzliche unerlaubte Handlungen?

Insolvenzordnung 2007


Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
   1.    Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;
   2.    Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
   3.    Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Mfg. Gismo
Titel: Re: Heute haben wir den Gelben Brief vom Amtsgericht bekommen
Beitrag von: uwe1 am 19. September 2007, 19:34:30
 Hallo Gismo,
besten Dank für Deine Antwort.
Schöne Grüße uwe1



Zitat von: Gismo link=topic=1463. msg6684#msg6684 date=1190202482
Hallo,

Was sind vorsätzliche unerlaubte Handlungen?

Insolvenzordnung 2007


Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
   1.     Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs.  2 angemeldet hatte;
   2.     Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs.  1 Nr.  3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
   3.     Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Mfg.  Gismo