"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Hilfe bei Antrag auf Auszahlung der zuviel gezahlten Pfändungsbeiträge  (Gelesen 2093 mal)

Annie

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 31

Hallo zusammen,

ich hatte ja schon mein Problem hinsichtlich der zuvielgezahlten Pfändungsbeträge durch den Arbeitgeber geschildert, aber nochmal eine kurze Zusammenfassung:

Leben mit Kind (im November 2009 geboren) unverheiratet zusammen. Mein Freund im INSO-Verfahren und Vollzeit beschäftigt. Die Geburt wurde dem AG vorab mündlich mitgeteilt, die Geburtsurkunde Anfang Dezember per E-Mail an Lohnbuchhalterin übersandt.

AG hat jedoch die Unterhaltspflicht für Mutter nicht anerkannt (hatte ich beim letzten Mal vergessen zu erwähnen) und für den Sohn (versehentlich) nicht berücksichtigt.

Die herrschende Meinung war ja, dass der AG zur Erstattung verpflichtet ist. Aber dennoch gehen die Meinungen auseinander, da es ja auch Geld ist, was nicht zur Masse gehört und auch (meiner Meinung nach) durch den TH ausgezahlt werden müsste.

So, ich möchte nun versuchen über das INSO-Gericht an das uns zustehende Geld zu kommen und möchte einen entsprechenden "Antrag" stellen. Ich hatte dem TH schon mehrmals gefragt, wie das mit meiner Unterhaltspflicht zu sehen ist, worauf er nie reagiert hat. Als dann auch noch der Unterhalt für den Sohnemann fehlte, haben wir ihm die Lohnabrechnungen übersandt mit der Bitte um Überprüfung und Auszahlung. Hierauf hat er leider nicht reagiert, so dass ich jetzt zunächst über das INSO-Gericht gehen möchte.

Dachte, so ein Antrag ist ganz einfach aber irgendwie weiß ich überhaupt nicht, was ich schreiben soll und auf welche §§ ich mich beziehen kann. Daher bitte ich Euch um Hilfe bzw. um Eure Ideen. Soll ja auch schlau klingen ;-)

Danke Euch schon mal vorab!
Gespeichert
 

horst69

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 541

Hallo !

Dein Mann ist dir gegenüber, da ihr nicht verheiratet seid, nicht unterhaltsverpflichtet !

Bei deinem Sohn ist die Sache klar, er muß angerechnet werden !

Die Rückzahlung ist nicht die Sache vom TH, sondern vom AG. Dieser hat die Abrechnung nicht korrekt gemacht und haftet hierfür ! Ist natürlich ne blöde Situation, weil dein Mann bestimmt längerfristig da arbeiten möchte. Aber wenn Ihr das Geld haben wollt, führt kein Weg am AG vorbei!
Gespeichert
 

deagle

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 263

Dein Mann ist dir gegenüber, da ihr nicht verheiratet seid, nicht unterhaltsverpflichtet !

Das sieht der § 1615l BGB Abs.2 aber anders... Auszug:

§ 1615l
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt.(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz