Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Eulenmaedchen am 15. Oktober 2013, 21:52:57
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Hallo zusammen,
bei uns wird es nun ernst. Haben endlich alle Unterlagen vom Anwalt zurück bekommen und können nun das Insolvenzverfahren eröffnen.
Habe mir schon mal den Antrag angeschaut und das hat mich regelrecht erschlagen - so vieles, was man da angeben kann und bei vielem weiß ich nicht mal, was ich da angeben muss.
Wisst ihr, ob man irgendwo (kostenlos) Hilfe beim Ausfüllen bekommen kann?
Dann habe ich noch eine Frage zum Thema Auto.
Anfang des Jahres kam unser Auto nicht durch den TüV, haben einiges an Geld in Reparaturen gesteckt. Letzten Monat gab es dann völlig den Geist auf und die Reparaturkosten waren einfach zu hoch, bzw. für uns gar nicht machbar. Also haben wir es günstig als Bastlerfahrzeug an einen Arbeitskollegen von meinem Mann verkauft, der auch eine Garage hat und sich beim reparieren Zeit lassen kann. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht abgeschlossen, da die beiden wie gesagt Kollegen sind.
Wie verhält sich das jetzt bei der Eröffnung der Privatinsolvenz? Sollten wir nachträglich einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen? Könnten wir sonst irgendwelche Probleme bekommen, dass wir das Auto nun verkauft haben?
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Wisst ihr, ob man irgendwo (kostenlos) Hilfe beim Ausfüllen bekommen kann?
Üblicherweise bei der öffentlichen Schuldnerberatungsstelle, die beispielsweise auch die Bescheinigung ausstellt über den fruchtlosen außergerichtlichen Einigungsversuch.
Frage: Welche Rolle hat denn der Anwalt in Ihrem Falle übernommen bzw. übernehmen sollen?
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Frage: Welche Rolle hat denn der Anwalt in Ihrem Falle übernommen bzw. übernehmen sollen?
Der Anwalt hat die Rolle der Schuldnerberatungsstelle übernommen. Er hat es erst mit der aussergerichtlichen Einigung versucht, aber da diese gescheitert ist, ist sein Mandat beendet und er hat uns die Bescheinigungen ausgestellt.
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Man kann den mündlichen Vertrag ja immer noch schriftlich fixieren. Vermutlich handelt es sich sowie nur um einen dreistelligen Betrag wenn es ein Bastlerfahrzeug ist. Daran wird ein IV kein großes Interesse haben.
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Bei einem KFZ-Wert bis zu 6000 Euro passiert nix...erst wenn es darüber ist gibts u.U. ne Austauschpfändung
Hat mir mein TH damals gesagt.
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Tja, nur lässt sich das nicht verallgemeinern. Ihr TH mag das vielleicht so machen. Andere aber nicht, die verwerten auch erheblich preiswertere Wagen.