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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB  (Gelesen 3568 mal)

Matze-Matthias

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Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB
« am: 28. Januar 2012, 15:58:34 »

Hallo zusammen,

ich bin echt total verzweifelt bin gerade bei mein Leben wieder in den Griff zu kriegen, neuen Job, neue Wohnung, neue Freundin. Es könnte alles so gut laufen. Wenn nicht dieser Gläubigerantrag wäre.
Da es eine sehr lange Story werden würde am besten direkt zu den Fakten.

Ich befinde mich in der Regelinsolvenz, Antrag auf RSB wurde gestellt.
Schlusstermin war im November 2011. Entscheidung des Gerichtes steht noch aus.

Problem: Ich habe einen 14 Jährigen Sohn. Ich habe damals angegeben ihm 5000 Euro an Kindesunterhalt zu schulden. Hatte meinem iV gesagt das es aber auch durchaus ein wenig mehr sein könnte, lässt sich beim Unterhalt sehr schwer feststellen. Es besteht ein Unterhaltstitel.
Mutter mit welcher schon jahrelang massiv verstritten bin hat eine Summe von 18000,00 Euro jedoch ohne Delikt als Schuld beim Insolvenzverwalter angemeldet.
Verfahren wurde schriftlich durchgeführt. Ich bin erst kurz vor knapp noch dazu gekommen zum Gericht zu fahren und mir die Gläubigerliste anzusehen anfangs habe ich einen Schock bekommen aufgrund der Summee welche angegeben wurde, dann aber habe ich mich entschlossen auch nach Rücksprache mit meinem IV nicht in Einspruch zu gehen einfach weil ich nicht mehr alle Beleg über die Zahlungen hatte, sorry ich beware meine Kontoauzüge nicht immer auf, zum Teil ist der Anspruch auch auf das Jugendamt aufgrund uVG übergegangen, Briefe habe ich leider alle nicht mehr. Da ich in der Beweispflicht gewesen wäre und diese Forderrung der RSB unterliegt habe ich deshalb nichtgs unternommen. Ich weiss dumm genug wollte bloss auch nicht 5000 Euro neue Schulden für ein verlorenes Verfahren riskieren. Dann ca. 1 Jahr später habe ich nur durch zufall (umräumen meines Dachbodens), sehr viele alte Kontauszüge und Briefe gefunden welche Belegen das die angegeben 18000 Euro nicht stimmen können. Aber nun gut es war zu spät....
Dann vor kurzem musste ich vor Gericht aufgrund einer Unterhaltsverhandlung, meine Ex so dreist wie sie ist reicht den Tabellenauszug des Insolgerichts beim Familiengericht ein um zu belegen was für ein schlechter Vater ich doch bin. Ich wollt emir das natürlich nicht gefallen lassen, ich natürlich mit meinen neuen Beweisen gegen an. Das Familiengericht konnte ich zumindets davon überzeugen das die Summe nicht stimmt.
Problem hier bei ist nun wieder das meine Ex die eingereichten Unterlagen in Kopie hat und nun einen Antrag auf Restschuldversagung beim Insogericht gestellt hat mit dem sie sich selber auch in die Pfanne haut. Aufgrund dessen weil ich zum Prüftermin nicht gegen die Forderrung in Einspruch gegangen bin sei mir die rSB zu versagen wegen mangelnder Mitwirkungspflicht. Zugleich räumt sie selber vor gericht  ein damals falsche Angaben gemacht zu haben. (Sie gibt zu eine falsche Forderrung angemeldet zu haben)
Ich habe nun die Möglichkeit bekommen mich zu dem Fall zu äußern, ich meine schliesslich besteht hier eine Differenz von 15000,00 Euro!!!
Was habe ich zu fürchten??????? Masse besteht nicht. Meine Ex wirft mir auch eine Gläubigerbenachteilung vor da sie ja nun mehr eine höhere Quote bekommt...
Ja die Frau ist wahnsinnig reisst sich selber mit rein doch ich hänge da jetzt mit meinem Talent.

Wer kann mir helfen???

Wie ist eure Einscähtzung? Wird mir die RSB versagt werden???

Hilfe, bitte dringend weiss auch gar nicht wie ich den Einspruch formulieren soll... Wie gesagt befinde mich im Regelinsolvenzverfahren.

Vielen Dank!
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Insoman

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Re: Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB
« Antwort #1 am: 28. Januar 2012, 17:29:54 »

Zunächst sei die Frage erlaubt, wie Sie sich über den Unterschied von € 15,000 in diesem Zusammenhang nicht klar sein konnten.
Fahrlässig ist das allemal.. man könnte gar auf die Idee kommen...lassen wir das.

Aus dem Stehgreif....
Zum Versagungsantrag gibt es folgendes zu bedenken:
In der Regel spielt auch hier eine Rolle, ob es zu einer Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen gekommen ist.
Wenn keine Masse entstanden ist, kann dies verneint werden. Es bleibt die potentielle Gefährdung..
Andererseits ist der IV angehalten, als Gläubigervertreter darauf zu achten, dass die Forderungen auch in der richtigen Höhe angemeldet werden. Dass der Einspruchsverzicht mit "seinem Segen" entschieden wurde, entlastet Sie natürlich.
Bleibt noch die vorsätzlich falsche Anmeldung der Gläubigerin, der zumindest als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten ist.
In der Gesamtheit tendiere ich dazu, dass eine Versagung nicht ausgesprochen wird; diskussionwürdig ist die Thematik allemal.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Feuerwald

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Re: Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB
« Antwort #2 am: 28. Januar 2012, 18:01:26 »

Zunächst sei die Frage erlaubt, wie Sie sich über den Unterschied von € 15,000 in diesem Zusammenhang nicht klar sein konnten. Fahrlässig ist das allemal.. man könnte gar auf die Idee kommen...lassen wir das.

-> Es scheint doch so zu sein, dass im Insolvenzantrag eine Forderung angegeben wurde, die vermutlich sogar stimmt. Auf welche "Idee" will man da kommen?

Der Vorwurf ist, der Schuldner hätte im Rahmen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht die durch die Insolvenzgläubigerin  zur Tabelle angemeldeten Forderung der Höhe nach bestreiten müssen, weil diese – wie ich im nachhinein herausstellt – nicht berechtigt war. 

Eine solche Pflicht zum Bestreiten einer Forderung kenne ich persönlich nicht. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sind im § 97 InsO geregelt.


In der Regel spielt auch hier eine Rolle, ob es zu einer Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen gekommen ist.

-> Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.
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Der_Alte

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Re: Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB
« Antwort #3 am: 28. Januar 2012, 18:17:39 »

Sie sind in Regelinsolvenz, was sich als deutlicher Vorteil herausstellt.
Angaben, die Sie mit dem Eröffnungsantrag gemacht haben, werden immer mit einer Fehlerquote behaftet versehen, weil gerade bei Regelinsolventen die tatsächliche Verschuldenshöhe bei Antragstellung nicht feststeht.

Die Tatsache, dass Ihre Ex falsche Angaben gemacht hat, kann man Ihnen nicht vorwerfen. Wenn es durch vorsätzlich falsche Angaben eines Gläubigers zu einer Begünstigung diesen Gläubigers im Verhältnis zu den restlichen Gläubigern kommt liegt es nicht in Ihrem Verschulden. Sie sind als Insolvenzschuldner nicht verpflichtet, die Anmeldungen des Schuldners vollumfänglich zu überprüfen. Sie haben, so habe ich Ihre Ausführungen verstanden, den Insolvenzverwalter auf die Diskrepanz zwischen Ihren Angaben und der Anmeldung zur Tabelle hingewiesen. Es wäre Aufgabe des Insolvenzverwalters auch ohne einen formalen Einspruch Ihrerseits gewesen, die Gläubigerin aufzufordern, die Höhe der Tabellenanmeldung in geeigneter Form zu belegen.
Ob Ihre Ex das gemacht hat ist hier nicht erörtet. Jedenfalls haben sowohl der Insolvenzverwalter als auch das Gericht die Forderung in dieser Höhe für berechtigt gehalten.

Ihre Ex hat damit einen Prozeßbetrug begangen.

Ich gehe davon aus, dass ein Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs 1 Nr. 5 InsO gestellt worden ist. Dazu braucht es keine Schlechterstellung eines Gläubigers, insofern gehe ich mit Insoman nicht ganz überein.
Allerdings haben Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie haben den Insolvenzverwalter auf die Diskrepanz zwischen Ihrer Angabe im Eröffnungsantrag und der Anmeldung deutlich gemacht. Damit haben Sie alles erforderliche getan. Eines formalen Einspruchs gegen die Höhe der Forderung Ihrerseits hat es nicht bedurft.
Da Ihre Ex den Prozeßbetrug auch zugegeben hat, kann sie sich ohnehin nicht auf eine fehlerhafte Anmeldung berufen.

Ich würde zum einen gegen die Frau eine Anzeige wegen Prozeßbetrug erstatten und zum anderen in der Stellungnahme zum Antrag darauf hinweisen, dass Sie die erforderlichen Schritte unternommen haben.
Wenn Sie Schwierigkeiten haben eine geeignete Stellungnahme zu verfassen, nehmen Sie sich einen Anwalt. Die Kosten dürften sehr überschaubar sein und mit etwas Glück muss Sie Ihre Ex sogar dafür aufkommen.
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Matze-Matthias

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Re: Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB
« Antwort #4 am: 28. Januar 2012, 18:40:28 »

Guten Abend.

Vielen Dank für die Antworten.
Ja es war dumm nicht in Einspruch zu gehen, aber leider komme ich wohl so nicht mehr ohne weiteres aus der Nummer raus. Wie gesagt ich habe gewusst das die Forderrungshöhe nicht stimmen kann, war mir aber auch sehr unsicher dies bezüglich weil erst das Sozialamt, was geltend gemacht, Jugendamt ect. Hinzu kommt das ich noch 2 weitere Kinder habe (also ingesamt 3 von 2 Müttern) von einer anderen Frau wo auch hier und da mal Unterhalt von anderen Stellen geltend gemacht wurde. Somit war ich einerseits total hin und her gerissen welche Summe ich nun tatsächlich schulde und da keine vorsätzlichkeit angegeben wurde, habe ich auch nichts weiter unternommen. zumal ich auch keine klage ohne beweise führen wollte, sorry das hätte ich mich auch nicht weitergebracht...

Problem ist hier nur leider das ich damals telefonisch so dumm wie ich war dem insolvenzverwalter mitgeteilt habe das ich der meinung bin die forderrungshöhe kann nicht ganz passen. habe also keine beweise, aber selbst wenn ich es schriftlich gemacht hätte hätte der iv immer noch behaupten können kein schreiben erhalten zu haben um sich selber zu schützen..

habe auch mal ein wenig gegoogelt aber keinen vergleichbaren fall gefunden... aber es kann doch nicht sein das meine ex vorsätzlich falsch angaben macht diese zurück zieht und anschließend einen antrag auf versagung der rsb stellt und das ohne folgen????

ich habe einfach so eine angst davor die rsb nicht zu bekommen, ich meine besteht die pflicht gegen eine unrechtmässige forderrung in einspruch zu gehen??? ich wollte mich selber doch nur schützen und nicht weitere kosten aufgrund eines gerichtsurteils auf mich zukommen lassen nur weil ich keine beweise hatte...

ja ich weiss es war dumm aber was soll ich nun nur machen?? mit der aussage ich habe es dem iv angezeigt werde ich leider wohl nicht weit kommen???

ich bin für jeden rat echt sehr dankbar....

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Matze-Matthias

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Re: Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB
« Antwort #5 am: 28. Januar 2012, 19:28:32 »

Brief ans Insogericht so okay???????

Sehr geehrter Herr Richter x ,

Frau xxxx hat mit Schreiben vom xxxx einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Sie selber gab an das  durch ihre vorsätzlich falsche Angaben eine viel zu hohe Unterhaltsforderrung gegen mich zur Insolvenztabelle festgeschrieben worden sei. Und argumentiert damit das eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs 1 Nr. 5 InsO statt gefunden habe da ich diese Forderung nicht beanstandet habe.
Die Forderrungssumme wurde weder von meinem Insolvenzverwalter noch von mir angezweifelt.

Ich möchte darum bitten zu bedenken das Frau xxx vorsätzlich falsche Angaben bezüglich der Forderrungshöhe der Unterforderrungen gemacht hat, um diese später zu widerlegen und anschließend einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen zu können. Es ist hier davon auszugehen das Frau xxx mich vorsätzlich schädigen wollte. Sie selber räumt diesen Prozessbetrug ein.

Es mag richtig sein das ich gegen die o. g. Forderrung nicht in Einspruch gegangen bin, dies aber nur weil ich mit der Gesamtsituation gänzlich überfordert war. Ich möchte bitten zu bedenken das ich nahezu 100 Gläubiger in meinem Insolvenzantrag angegeben hatte, wo von 60 Gläubiger tatsächlich ihre Forderrung angemeldet haben. Auch möchte ich Sie Herr Richter xxx bitten zu bedenken das ich ingesamt 3 Kindern von 2 Frauen zum Unterhalt verpflichtet bin. Ich bin relativ früh Vater geworden, habe nicht immer relisiert von welcher Stelle gerade ein Unterhaltstitel geltend gemacht wurde sei es Jugendamt, Sozialamt oder doch der Kindesmutter. Darüber hinaus habe ich leider nicht über die nötigen Beweise verfügt um überhaupt die besagte Forderrungshöhe anzuzweifeln. Hier hätte ich in einem Zivielprozess belegen müssen in wie fern ich Kindesunterhalt gezahlt habe. Um mich vor neuen Schulden  durch einen verlorenen Prozess zu schützen habe ich es nicht in Erwägung gezogen diese Forderrung anzuzweifeln.

Ich weise es aber von mir, hier in irgendeiner Art vorsätzlich oder fahrlässig meine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, viel mehr mehr lässt sich mein Verhalten mit Selbstschutz erklären. Gerne möchte ich hier auf den Schlussbericht meinem Insolvenzverwalter Herrn RA xxx verweisen in dem ausgeführt wird ,, Herr xxx ist im vollstem Umfang seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat stets unaufgefordert bereitwilig sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt "

Ich möchte Sie darum bitten zu bedenken das durch meinen nicht erfolgten Einspruch keine Gläubigerbenachteiligung in dem Sinne statt gefunden hat, da keine Masse vorhanden ist. Hier möchte ich gerne auf den Schlussbericht vom xxxx verweisen in dem bereits mein Insolvenzverwalter mitgeteilt hat das nicht davon auszugehen ist aufgrund meiner unterhaltspflicht gegenüber meinen 3 Kindern das überhaupt pfändbare Anteile erzielt werden können. Mein momentanes monatliches Nettoeinkommen bewegt sich auf rund 1400,00 Euro was noch deutlich unter dem Pfändungsfreisatz sein dürfte.

Da die Gläubigerin hier in voller Absicht handelte um mich so zu schädigen und dem Insolvenzgericht falsche Tatsachen offenlegte und hier dehalb von einer Straftat auszugehen ist kann es nicht im Sinne der Insolvenzverordnung sei ein solches Verhalten noch zu belohnne

Ich möchte daher darum bitten dem besagten Antrag auf Versagung der RSB der Gläubigerin xxxx nicht statt zu geben.

Mit freudlichen Grüssen



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Der_Alte

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Re: Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB
« Antwort #6 am: 28. Januar 2012, 21:19:25 »

Ich denke es trifft die wesentlichen Punkte. Wenn auch der Treuhänder auf der Seite des Schuldners steht dürfte einer Ablehnung des Versagensantags wenig im Wege stehen.

Good luck :thumbup:
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Feuerwald

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Re: Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB
« Antwort #7 am: 29. Januar 2012, 00:44:42 »

Mir scheint Sie entschuldigen sich für ein Fehlverhalten das Sie nicht begangenen haben.

Sie gehen ferner nicht wirklich auf die Versagungsgründe ein  Mitwirkungspflicht/Gläubigerbegünstigung).
Ich würde – wenn es die Zeit noch erlaubt – anwaltlichen Rat hinzuziehen.

a) Der Versagungsantrag ist nicht begründet – Ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht besteht nicht. Das Gläubiger-/Forderungsverzeichnis war zur Antragstellung nach besten Wissen und Gewissen richtig und vollständig. Die Forderungsprüfung obliegt dem Insolvenzverwalter.

b) Der Vorwurf einer Gläubigerbegünstigung ist nicht begründet – Den Vorteil hat sich die Antragstellerin selbst versucht zu beschaffen, durch eine offensichtliche vorsätzliche Anmeldung nicht berechtigter Forderungen zu Insolvenztabelle. Selbst wenn ein Widerspruch des Schuldners erfolgt wäre, so hätte dieser keine Auswirkung auf die Forderungsfeststellung  gehabt. Die Forderung wäre so oder so zu berücksichtigen. Nur der Widerspruch eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters hätte hier Abhilfe bewirkt. 

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Insokalle

Re: Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB
« Antwort #8 am: 29. Januar 2012, 12:25:01 »

Wieder fehlen Daten. Wann hat sie den Antrag auf Versagung der RSB gestellt?
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Matze-Matthias

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Re: Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB
« Antwort #9 am: 29. Januar 2012, 17:00:51 »

Hallo, der Einspruch wurde im Schlusstermin gestellt dieser war am 01.11.2011. Ihr Einspruch ist am 20.10.2011 bei Gericht eingegangen also fristgerecht. Habe nun bis zum 15.03.2012 Zeit in Einspruch zu gehen.

Hoffe mal alles geht gut...
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Matze-Matthias

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Re: Hilfe, Expertenrat gefragt. Einspruch gegen RSB
« Antwort #10 am: 29. Januar 2012, 22:09:08 »

Hi und nur noch mal zur Info. Nein der IV hat von der Gläubigerin keine weiteren Unterlagen eingefordert. Einfach aus dem Grunde da ein Unterhaltstitel besteht ist davon auszugehen das diese Forderung auch so existiert ausser ich hätte anhand von Unterlagen das Gegenteil beweisen können. Sprich ich wäre in der Beweispflicht gewesen, schließlich kann es ja auch sein das die Kindesmutter zum Teil Unterhalstsansprüche noch nicht geltend gemacht hat, sprich es besteht ein Titel- aber sie tut nichts wenn der Kindesvater nicht zahlt. Anspruch auf die Rückstände hat das Kind trotzdem und diese muss sie nicht anhand von irgenwelchen Vollstreckungsbescheiden oder ect. nqchweisen können so lautet zumindest die Argumenation von meinem Insolvenzverwalter.
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