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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Pfändungsfreigrenze nach deutschen oder österreichischem Recht ???  (Gelesen 14608 mal)

Selene-Luna

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Hallo, wer kann mir weiterhelfen?
Meine Insolvenz ist am 05.04.2007 in Deutschland eröffnet worden.
Mein Wohnsitz befindet sich in Deutschland, die Arbeitsstelle in Österreich.
Sozialabgaben werden in Österreich abgeführt, die Lohnsteuer muß in
Deutschland bezahlt werden. Welche Pfändungsfreigrenze ist maßgebend?
Die nach deutschen Richtlinien oder die nach österreichischen? Die Pfändungsfreigrenze in Österreich ist deutlich niedriger ist, als die in Deutschland. Wenn nach österreichischen Richtlinien entschieden werden sollte, wo kann man einen Antrag stellen, damit nach
deutschen Richtlinien abgerechnet wird? Besteht überhaupt die Chance nach den deutschen
Pfändungsfreigrenzen behandelt zu werden? Ich bin alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern, der Vater hat sich aus dem Staub gemacht. Vom Jugendamt
bekomme ich 170,-- Euro für ein Kind das noch unter 12 Jahre alt ist, für den zweiten bekomme ich nichts mehr, da er bereits 12 Jahre alt ist.
Sollte ich nach österreichischem Recht verpfändet werden, kann ich meine Arbeitsstelle kündigen - es bleibt nicht mal Geld für die monatlichen Kosten.
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ThoFa

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Re: Pfändungsfreigrenze nach deutschen oder österreichischem Recht ???
« Antwort #1 am: 25. April 2007, 19:08:39 »

Hallo,

die Deutsche Pfändungstabelle ist maßgeblich.


MfG

ThoFa

P.S.: Haben Sie zufällig einen Link zu einer Pfändungstabelle aus Österreich, dann brauche ich nicht selber zu suchen.
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Selene-Luna

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Re: Pfändungsfreigrenze nach deutschen oder österreichischem Recht ???
« Antwort #2 am: 25. April 2007, 21:45:00 »

Hier ein Link über das österreichische Existenzminimum:

http://www.bmj.gv.at/_cms_upload/_docs/exminbroschuere_2006.pdf

Mein Insolvenzverwalter meinte, es sei das österreichische Pfandrecht maßgebend, da in Österreich
mein Arbeitgeber ist. 

Kann man bei Gericht einen Antrag stellen, daß man nach deutschen Pfandrecht behandelt werden
möchte? Aber bei welchem Gericht - beim deutschen oder österreichischen?
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ThoFa

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Re: Pfändungsfreigrenze nach deutschen oder österreichischem Recht ???
« Antwort #3 am: 26. April 2007, 01:38:02 »

Hallo,

danke für den Link.

Also ich müsste mich jetzt schwer täuschen, aber m.E. irrt der IV. Die InsO ist immer noch eine Deutsche Verordnung, das Verfahren wurde in Deutschland eröffnet und zudem wohnen Sie auch noch in Deutschland. Hat er dafür eine rechtliche Grundlage genannt ? Ich werde mal schauen, ob ich etwas schriftliches herausfinde ?

MfG

ThoFa
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Selene-Luna

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Re: Pfändungsfreigrenze nach deutschen oder österreichischem Recht ???
« Antwort #4 am: 26. April 2007, 12:40:19 »

So, nun hab ich die Sache mal selbst in die Hand genommen. Mein Anruf beim Bezirksgericht in Österreich war nicht
sehr erfolgreich. Der Beamte sagte mir, daß dies ein umstrittenes Thema sei und eigentlich er nicht wisse, welches
Pfändungsrecht nun in Kraft treten würde. Er vertröstet mich auf nächsten Tag. Ich solle es morgen beim Herrn ....
nochmals versuchen, er könne mir nähere Auskunft geben.

Danach habe ich beim Amtsgericht in Deutschland angerufen.
Dieser sagte mir, daß in diesem Fall das österreichische Pfändungsrecht in Kraft treten würde, da ja mein Arbeitgeber dort
ist. Nachdem ich ihm sagte, daß der Lebensunterhalt für mich und meiner beiden Kinder nicht gesichert ist, da in
Österreich die Pfändungsgrenze in meinem Fall bei 1.016,-- Euro liegt, sagte er daß ich Wohngeld beantragen könne.
Sollte ich jedoch aus solchem Grunde von einem Stellenangebot zurücktreten, wirkt sich das auf meine Wohlverhaltens-
phase aus. Es ist egal, ob der deutsche Staat beansprucht wird - in erster Linie zählt die Insolvenz mit deren Pfändungs-
richtlinien. Sollte ich nach deutschen Pfändungsfreigrenzen behandelt werden, bräuchte ich den Staat nicht um Hilfe
bitten. Die ganze Gesetzeshandhabung ist für mich nicht ganz logisch! Letztendlich hat mir der Beamte vom Amtsgericht
gesagt, daß ich Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze (aber in Deutschland?) stellen soll, wenn ich außergewöhnliche Belastungen habe
würde dies durchgehen. Da muß man aber die erste Lohnabrechnung abwarten, denn man kann so noch gar nichts sagen.

Für mich stellt sich die Frage, besteht eine Möglichkeit, nach deutschen Pfändungsrechten behandelt zu werden, auch wenn
ich in Österreich arbeite?

Ich hätte da noch ein Arbeitsangebot aus Deutschland, welches aber nur ein Teilzeitjob wäre, aber im Endeffekt bleibt mir das gleiche
wie in Österreich (bei 40 Std.) nach den ganzen Pfändungen. Ich kann nicht auf eine Lohnabrechnung aus Österreich warten, sonst
ist mein Teilzeitjob auch weg. Die Entscheidung sollte ich die nächsten Tage fällen.

Hinzu kommt noch, daß ich zwei Kinder (10 und 12 Jahre) mit diagnostizierten ADHS habe. Der Jüngere von beiden ist derzeit in Einzelbetreuung durch die HPT.
Ich habe mich mit dem Pädagogen auch ausführlich darüber unterhalten. Dieser hat mir aus pädagogischer Sicht geraten, mich bei Harz zu melden.
Ich bin am Verzweifeln, deshalb bitte ich um Ratschläge! Evtl. um hilfreiche Links. Ich würde gerne den österreichischen Job annehmen, joch mit
deutschen Pfändungfreigrenzen.

Übrigens, auf den Schulden, auf denen ich sitze, die habe ich nicht selbst verursacht, sondern mein Ex-Mann, der sich aus dem Staub gemacht hat.




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ThoFa

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Re: Pfändungsfreigrenze nach deutschen oder österreichischem Recht ???
« Antwort #5 am: 26. April 2007, 16:55:06 »

Hallo,

sorry aber ich halte das für falsch, bin aber noch nicht dazu gekommen, dieses mal nachzulesen.
Ich bleibe dran und werde in Kürze dazu nochmals posten.

Davon unabhängig können Sie im Falle eines Falles natürlich beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages beantragen.
Gut begründet wird der auch durch kommen.

Ich hoffe Sie haben bis zum Wochenende noch Zeit Ihre Entscheidung zu trefen, bis dahin werde ich was rausbekommen.

MfG

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Re: Pfändungsfreigrenze nach deutschen oder österreichischem Recht ???
« Antwort #6 am: 26. April 2007, 18:11:13 »

Hallo,

die Sache ist tasächlich etwas kompliziert. :-X

ich zitiere mal Zimmermann: ZPO-Kommentar, 7. Auflage 2006, § 829, Randnummer 10:

....Ausland. Wenn der Gl (zB eine Bank) einen deutschen Titel hat, der Arbeitsgeber des Schuldners (Drittschuldner) aber im Ausland (Österreicht) seinen Sitz hat (zB Kellner arbeitet im Grenzgebiet), dann könnte der Lohn gepfändet werden, der PfÜ-Beschluss könnte vom deutschen VollstrGericht erlassen werden, müsste aber im Rechtshilfeweg mittels des österr. Bezirksgerichts ( § 183 ) oder nach Art 14 VO (EG) Nr. 1348/2000 zugestellt werden. Ob der österr. Arbeitgeber dadurch gezwungen werden kann, Lohn an den deutschen Gl abzuführen, ist unklar. Besser ist daher, den deutschen Titel in Österreich mit der VollstrKlausel versehen zu lassen ( VO (EG) Nr. 44/2001 ; AVAG ; vgl Anhang) und dann nach österreichischem Recht die Lohnpfändung zu betreiben.....

Fraglich ist für mich, inwieweit 829 ZPO in der Insolvenz gilt. Und wenn man dann weiter nachdenkt, was ist dann in der Wohlverhaltensphase ? Dann ist das Gehalt nur noch abgetreten und wird nicht mehr gepfändet, welche Tabelle soll dann gelten ?

Ich bleibe dran.

MfG

ThoFa

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Selene-Luna

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Re: Pfändungsfreigrenze nach deutschen oder österreichischem Recht ???
« Antwort #7 am: 26. April 2007, 22:45:20 »

Erst mal vielen Dank für Ihre Recherchen!  :)

Also, d.h. in meinem Fall ist es das Beste, wenn ich den Job in Österreich erst gar
nicht antrete (Fällt mir sehr schwer auf den tollen Job zu verzichten  :'(),
gehe dem Teilzeitjob in Deutschland nach, beantrage Wohngeld.

So komm ich fast auf das gleiche, hab mehr Zeit für die Kinder. Meiner Wohlverhaltensphase
kann somit nicht angezweifelt werden, da ich bis dato auch in Teilzeit war.
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ThoFa

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Re: Pfändungsfreigrenze nach deutschen oder österreichischem Recht ???
« Antwort #8 am: 27. April 2007, 00:44:26 »

Hallo,

so nun muss ich doch meine erste Aussage zurückziehen. Es scheint doch so zu sein, als würde tatsächlich nach dem Recht Österreiches vorgegangen.

Ableiten kann man das nicht aus der InsO, aber aus diversen anderen Rechtsnormen (ZPO, BGB).

Sie werden also einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen müssen, dass der pfändungsfreie Betrag nach oben gesetzt wird. Dies können Sie mit höheren Lebenserhaltungskosten in Deutschland, Fahrtkosten, besonderen Aufwand für die kranken Kinder begründen. Aus meiner Sicht wird das Gericht diesen Antrag zustimmen.

MfG

ThoFa
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Hallo,

aus aktuellen Anlass ziehe ich das Thema nochmals hoch:

Das Amtsgericht Deggendorf hat in einem Beschluss vom 14. 2. und 8. 3. 2007 (AZ:IK 255/03) beschlossen, dass

1. Zur Bestimmung der Höhe des pfändbaren Teils des Einkommens, findet bei einem in Deutschland wohnenden, aber in Österreich arbeitenden Schuldner deutsches Recht (§§ 850 ff. ZPO) Anwendung.

2. Allein der Umstand, dass der Schuldner seine Arbeit in einem anderen Land verrichtet, verändert nicht die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Stellt er in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Änderung der Bestimmung des pfändbaren Betrages, so ist dafür das Insolvenzgericht in Deutschland zuständig.

Aus meiner Sicht falsch, aber vielleicht hören wir dazu ja noch in Zukuft etwas.

MfG

ThoFa
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