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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Hilfe meine Ex will mich fertig machen...  (Gelesen 4313 mal)

Ricardo1982

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Hilfe meine Ex will mich fertig machen...
« am: 19. Mai 2011, 08:19:03 »


Hallo mein Name ist Ricco ich bin 29 Jahre alt und komme aus Essen. Ich befinde mich im Regelinsolvenzverfahren nun seit gut einem Jahr.

Hatte eine Einzelunternehmung bei der es aber leider nicht so geklappt hat wie ich es mir gewünscht hätte.

Dadurch das ich Einzelunternehmer war konnte ich in mein Regelinsolvenzverfahen private sowie betriebliche Schulden aufnehmen.

Ich habe 2 Kindern welchen ich zum Unterhalt verpflichtet bin und genau da liegt das Problem... Ich habe damals meine beiden Kinder als Gläubiger angegeben. Bei meiner Tochter hatte ich meines Erachtens Rückstände von ca. 4500 Euro und bei meinem Sohn 4600 Euro. Diese Beträge habe ich auch zur Insolvenz angemeldet. Es hat nichts damit zu tun das ich nicht zahlen wollte viel mehr konnte ioch nicht zahlen aufgrund geringen Einkommens, Ausbildung ect. wurde sehr früh mit 19 Jahren Vater...

Mein Insolvenzverwalter riet mir dazu den Unterhaltstitel beider Kinder herunter zu klagen da ich finaziell nicht in der Lage bin den 100% Titel zu erfüllen und damit sich nicht neue Schulden auflaufen. Gemacht getan. Klage gewonnen muss je Kind nur noch 40 Euro monatlich zahlen. Bin mittlerweile in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt wo ich nicht sehr viel verdiene..

Nun zum eigentlichen Problem bei den ganzen Gläubigern (45 haben zur Tabelle angemeldet weitere 15 wollten scheinbar erst gar nicht und einer Summer von 99000 Euro Schulden) habe ich den totalen überblick verloren. Mein Insolvenzverwalter war so nett von sich aus mir die Tabelle nach Hause zu schicken. Dort hatte meine Ex aber für meinen Sohn einen Betrag von 12000 Euro angegebn und für meine Tochter von 8000 Euro.. Also ingesamt über 10000 Euro mehr. Also deutlich höhere Beträge als von mir angegeben, ich machte mich auf den Weg zu Anwalt dort riet man mir den Betrag nicht anzuzweifen da ich keine eindeutigen Beweise hatte das diese Beträge nicht stimmten und ich auch keinen ganz sicheren Betrag benennen konnte. Zu dem hatte der Anwalt meiner Ex die Forderrung ohne die Behauptung der vosätzlich begangenen Handlung angeben. So ging ich nicht in Einspruch und der Betrag wurde festgeschrieben...

Meine Ex hat sich die Tabelle angesehen (ist extra zu Gericht gefahren) und droht mir nun damit mich fertig zu machen..

1). weil ich ihrer Ansicht nach einen viel zu geringen Betrag angegeben habe. (Obwohl es eigentlich kein falscher Betrag war)... Befinde mich im Regelinsolvenzverfahren... Folgen???????

2.) Nun pötzlich unterstellt sie mir Vorsatz, da Gericht hat nach dem PT einen zusätzlichen PT veranlasst und da hier ein unterhaltstitel besteht soll ich gegen die Behauptung der vorsätzlichen Handlung klagen... Verstehe das nicht ganz meine Ex hätte das auch schon im Prüftermin angeben können dann hätte ich die Beträge und die vorsätzlichkeit angezweifelt aber nun gut... Ich habe bei Gericht angerufen und da wurde mir gesagt das man gegen den festgeschriebenen Betrag nichts mehr machen kann dieser nicht abänderbar ist??? verstehe ich auch nicht ganz... Sie darf die vorsätzlichkeit ändern und ich darf den Betrag jetzt nicht mehr anzweifeln. Ich meine wo bleibt die Gerechtigkeit???
War jetzt beim Anwalt und der erklärte mir das jetzt nur die Vorsätzlichkeit verhandelt wird und ich beweisen muss das es nicht vorätzlich ist... Der Betrag spiele keine Rolle. Frage mich jetzt nur was passiert wenn das Gericht der Meinung ist ich habe vorsätzlich gehandlet da können die doch nicht einfach hin gehen und sagen das der komplette Betrag den meine Ex angegben hat vorsätzlich ist..

Also ich habe jetzt erst einmal Unterlagen rausgesucht und was gefunden. Meine Ex hat 3 Jahre vom Harx 4 Amt gelebt diese haben dann den Titel geltend gemacht sprich ich habe an die Unterhalt gezahlt und scheinbar will sie diese Zeit nun doppelt geltend machen, obwohl der Anspruch abgetreten wurde.
Frage mach was passiert wenn ich dem Gericht jetzt nachweise das der Betrag nicht stimmt sondern die 4000 Euro z. B. korrekt sind und nicht die 12000 Euro, dann kann das Gericht doch nicht sagen wenn es der Meinung ist das es Vorstz sei und sagen das die Vorsätzlichkeit für die ganzen 12000 Euro festgesetzt wird. Die können doch nur eine vorsätzlcihkeit festlegen für etwas das festgestellt wurde, oder???

Forderrung: 12000 Euro Vorsätzliche Handlung: 12.000 Euro           oder
Forderrung: 12000 Euro Vorsätzliche Handlung: 4000 Euro

Forderrungsbetrag wird gleich bleiben... Was meint ihr die können mir doch nur wenn überhaupt eine vosätzlichkeit unterstellen für den Betrag welcher festgestellt wurde, was meint ihr....

Man verdammt ich glaube das alles war ein Fehler hätte direkt gegen die Forderrung in Einspruch gehen sollen..

Bitte hilfe!!!!!
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paps

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Re: Hilfe meine Ex will mich fertig machen...
« Antwort #1 am: 19. Mai 2011, 17:26:30 »

Ein äußerst kompliziertes Problem.

Da Sie Unterlagen haben, sollten Sie zumindest den Vorsatz beseitigen lassen.
Kommt es zu einem nachträglichen Prüftermin wegen einer Änderung und wird Vorsatz angemeldet, haben Sie das Recht auf Gehör.
Allerdings ist die Frist recht kurz.

Da Sie scheinbar nur einen Unterhaltstitel, aber keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichtzahlung des Unterhaltes haben, müßte ihre EX zivilrechtlich den Vorsatz feststellen lassen.

Da Ihr Gericht dies aber anders sieht, sollt mit der Hilfe ihres Anwalts diese falsche Meinung korrigiert werden.

Tun Sie nichts, aben Sie am Ende 10.000 Schulden, die nicht erlsaaen werden.
Wird der vbuH widersprochen liegt es am Gläubiger, den Vorsatz zu beweisen.
« Letzte Änderung: 19. Mai 2011, 17:30:14 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Ricardo1982

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Re: Hilfe meine Ex will mich fertig machen...
« Antwort #2 am: 19. Mai 2011, 18:50:53 »

Hallo

vielen Dank für Ihre Antwort..

Eine kurze Frage habe ich noch:

wer muss jetzt hier klagen???? mir wurde immer gesagt sobald ein titel besteht muss der schuldner klagen sofern kein titel besteht muss der gläubiger klagen..

wie ist es wenn ein unterhaltstitel besteht, leider kann ich wie gesagt den betrag nicht mehr ändern lassen der angegeben wurde...
also kann ich nur gegen die vorsätzliche handlung in einspruch gehen...

Vielen Dank!
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Ricardo1982

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Re: Hilfe meine Ex will mich fertig machen...
« Antwort #3 am: 19. Mai 2011, 19:04:51 »

Habe noch was interssantes Gefunden:

Die dreijährige Verjährung für Deliktsansprüche, §§ 195, 199 I BGB...

Heisst das die Kindesmutter draf bzw. kann gar keine Klage mehr erheben da die 3 Jährige Frist um ist oder habe ich da was falsches verstanden???
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Insokalle

Re: Hilfe meine Ex will mich fertig machen...
« Antwort #4 am: 19. Mai 2011, 19:42:47 »

Ich hätte Bedenken auch bezgl. der Fristen.
Aber trotzdem sollte Ihr Anwalt dies ggf. mit prüfen. Zu vergleichbarer Problematik gibt es meines Wissens einige gerichtliche Entscheidungen.
« Letzte Änderung: 19. Mai 2011, 19:44:43 von Insokalle »
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tomwr

Re: Hilfe meine Ex will mich fertig machen...
« Antwort #5 am: 19. Mai 2011, 20:18:46 »

Ziemlich verworrene Geschichte.
Also erstmal zum Insolvenzgericht, Akteneinsicht nehmen.
Tabelle der Forderungsanmeldungen in Kopie schicken lassen.
Dann prüfen ob es tatsächlich 2 Prüfungstermine gab und was tatsächlich angemeldet wurde (IST-Stand).

Generell ist es so, dass der Schuldner vor Anmeldung einer vbuH schriftlich über die Rechtsfolgen zu belehren ist (§175 Abs.2 InsO). Es macht immer Sinn auch als Schuldner gegen falsch angemeldete Forderungen Widerspruch zu erheben. Das ist für das Insolvenzverfahren an sich bedeutungslos sofern RSB erteilt wird. Sofern keine RSB erteilt wird, kann der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus dem beglaubigten Tabellenauszug (Anmeldung) vollstrecken. Das gilt nur sofern der Schuldner keinen Widerspruch erhoben hat.

Zum Thema Klageerhebung gibt es häufig auch Missverständnisse. Generell hat der Gläubiger zu klagen sofern kein Titel vorliegt. Liegt ein Titel vor, muss der Schuldner klagen um seinen Widerspruch aufrecht zu erhalten. Sofern es nur um den Forderungsgrund bzw. vbuH geht, muss der Schuldner aber nur dann klagen, wenn im Titel die vbuH festgestellt wurde. Sofern nur eine Zahlungstitel vorliegt ohne vbuH muss der Schuldner als Folge des Widerspruchs gegen die vbuH Anmeldung NICHT klagen weil eine entsprechende Feststellung im Titel fehlt.

Zitat
Nun pötzlich unterstellt sie mir Vorsatz, da Gericht hat nach dem PT einen zusätzlichen PT veranlasst und da hier ein unterhaltstitel besteht soll ich gegen die Behauptung der vorsätzlichen Handlung klagen...

Der Sinnzusammenhang erschließt sich mir nicht. Was konkret ist Grundlage der vbuH ?
Es kann ein Antrag auf Versagung der RSB gestellt werden nach §290 Abs.5 InsO (Auskunfts- und Mitwirkungspflichte) wobei ich hierfür überhaupt keinen Ansatz sehe.

Schließlich war und ist dem IV (und auch dem Gericht) alles bekannt. Siehe unten.

Zitat
Mein Insolvenzverwalter riet mir dazu den Unterhaltstitel beider Kinder herunter zu klagen da ich finaziell nicht in der Lage bin den 100% Titel zu erfüllen und damit sich nicht neue Schulden auflaufen. Gemacht getan. Klage gewonnen muss je Kind nur noch 40 Euro monatlich zahlen. Bin mittlerweile in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt wo ich nicht sehr viel verdiene..

Einzig und allein den Widerspruch aus der gewonnenen Klage und dem Unterhaltstitel kann ich nicht nachvollziehen. Eventuell wäre eine Vollstreckungsgegenklage notwendig (gewesen). Aber ansonsten kann ich hier kein Fehlverhalten feststellen.
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Ricardo1982

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Re: Hilfe meine Ex will mich fertig machen...
« Antwort #6 am: 19. Mai 2011, 20:40:53 »

Vielen Dank für die Antworten

also meine ex droht mir damit einen versagensantrag zu stellen sofern das mit der vbuh nicht klappt. aufgrund dessen das hier der falsche forderrungebetrag (ihres erachtens nach) angegeben wurde.... Also falsche Angabe im Schuldnerverzeichnis... Wie gesagt bin in der Regelinsolvenz... weiss das es bei der Verbraucherinsolvenz so ist das man die Restschuldbefreiung versagt bekommen kann, ist das im Regelinsolvenzverfahren ebenfalls so???


und das mit der vorsätzlichen Handlung, dass heisst also ich muss gar nicht klagen und sie ist in der Beweispflicht.....
Meine Vorteile hier:  Ihre angebene Forderrungssummer stimmt nicht, hab Nachweise ans Jugendamt gezahlt zu haben und sie hat selbst im Unterhaltsherabsetzungsprozess (welchen ich wie gesagt gewonnen hat) zugegeben das ich bezüglich Unterhaltszahlungan auf sie zugekommen bin... und gesagt habe das ich zahlen kann. Schön, dumm! Aber ich habe sie während der Verhandlung zu dieser Aussage getrieben.. Aber Aktenkundig...Der Richter war voll auf meiner Seite!!! Von Altforderrungen welche in die Inso gegangen sind war hier gar keine Rede. Und davon mal abgesehen zahle ich den laufendenUnterhalt auch immer schön brav... Und außerdem hätte sie die vbuh doch mal eher geltend machen können... Ich kann auch nicht Jahre später hingehen und sagen vor 5 Jahren hats du mit vorsatz gehandelt.. Hoffe das Gericht sieht das genaus so,,,
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Paula41

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Re: Hilfe meine Ex will mich fertig machen...
« Antwort #7 am: 20. Mai 2011, 09:27:37 »

Hallo,

ich denke nicht, dass das die Aufregung wert ist.

Als Gläubiger war sie angegeben, die Höhe der Forderung ist offensichtlich strittig. Hier könnte widersprochen werden. Einen Grund zur Versagung kann ich nicht erkennen. Wenn sie einen Antrag stellen möchte, bitte  :tongue:. Steht jedem Gläubiger frei.

Dem Attribut sollte auf jeden Fall widersprochen werden.

Und ich denke, Sie sollten es mit der Redlichkeit sehr genau nehmen. Einen Gläubiger zu haben, der einen kennt und sauer ist, ist ziemlich gefährlich. Aber das lässt sich ja nun nicht mehr ändern.

mfg
Paula41
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tomwr

Re: Hilfe meine Ex will mich fertig machen...
« Antwort #8 am: 20. Mai 2011, 21:54:52 »

Also nochmal.
Zum Insolvenzgericht hingehen und Akteneinsicht nehmen, welche Forderungssumme angemeldet wurde von dem Gläubiger und wann und ob mit oder ohne vbuH. Das ist nicht so schwer wie es scheint.

Wenn der IV der Forderung widersprochen hat (wäre ja auch möglich), ist der Käse sowieso gegessen. Dann müsste sie erstmal klagen. Ansonsten nicht so viel mit der Ex-Frau reden bis der Schlusstermin vorbei ist. Vielleicht ist es auch einfach nur Rosenkrieg.

Zu dem Versagungsantrag, da müsste sie ja beweisen, dass der genannte Betrag falsch ist. Sofern er streitig ist, kann der richtige Betrag offenbar nur durch ein Gericht festgestellt werden. Die Feststellung müsste aber vor dem Schlusstermin getroffen werden. Ist denn überhaupt eine Klage gegen den IV anhängig ? Fragen über Fragen, aber ohne die Antworten darauf wird man hier kaum detailliert weiterhelfen können. Und bitte keine Vermutungen sondern Fakten. Daher der Gang zum Insolvenzgericht und Einsicht der Akten. Vielleicht findet man da auch noch weitere Schreiben des Gläubigers (der Ex-Frau).

Wie lange läuft denn das Verfahren schon ?
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