Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Andre84 am 10. März 2014, 10:07:46

Titel: Hilfe mir droht Versagung RSB
Beitrag von: Andre84 am 10. März 2014, 10:07:46
Guten Morgen,

Ich bin Andre und habe ein riesiges Problem...

Insolvenzeröffnung: 01.12.2007
Wohlverhaltsperiode: 13.04.2009

Meine Abtretungserklärung hat am 01.12.2013 geendet. Gläubiger wurden angehört.

Finanzamt hat nach Durchsicht einen Versagensantrag nach  Paragraf 295 Abs.3 Inso gestellt. Mir vorgeworfen einen Arbeitgeberwechsel nicht ordnungsgemäß mitgeteilt zur haben.

Zur Situation: am 01.02.2013 ist es zu einer Betriebsübernahme gekommen.
Sprich zuvor 2 Gesellschafter, jetzt nur noch einer der Beiden

Da es eine Partneragentur ist ist weiterhin der Name erhalten geblieben. ( Bsp Vodafoneshop) nur einer der Inhaber ist ausgetreten so wurde aus Franz & Meier GbR,  nun Firma Meier.... ( als Einzelunternehmen), Adresse ect ist gleich geblieben.

Mit Schreiben vom 17.02.2013 habe ich meinem TH und dem Gericht dies so mitgeteilt. Die Briefe hier für hat sogar meine Freundin eingetütet und in den Briefkasten geworfen. Was sie auch beschwören könnte. Bei
 TH ist das Schreiben angekommen beim Insogericht angeblich nicht.

Ich bin mir aber keiner Schuld bewusst- davon mal abgesehen das zu jeder Zeit eine anschriftffähige Arbeitgeberadresse existiert hat da nur eine Betriebsübernahme statt gefunden hat. Es ist sogar der selbe Inhaber der das Unternehmen betreibt.

Habe mit meinem TH gesprochen mit welchem ich ein gutes Verhältnis Habe er meint er wird sich für mich einsetzen.

Bin am überlegen ob ich einen netten Brief an das Gericht schreibe und gleichzeitig nen Anwalt beauftrage damit ich aus der Nummer raus komme.

Was meint ihr? Wer hat einen Rat für mich ????
Titel: Re: Hilfe mir droht Versagung RSB
Beitrag von: Maurice Garin am 10. März 2014, 11:25:56
Wie begründet das Finanzamt denn die Gläubigerbenachteiligung?
Titel: Re: Hilfe mir droht Versagung RSB
Beitrag von: Insoman am 10. März 2014, 11:44:54
Eben...

BGH, verscheidene Urteile:
Zitat
Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; Letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist

Wenn dem Gläubiger keine pfändbaren Gehaltsanteile durch den "Verstoß" verloren gegengen sind, dürfte der Versagungsantrag ins Leere laufen.
Titel: Re: Hilfe mir droht Versagung RSB
Beitrag von: Andre84 am 10. März 2014, 15:05:50
Das Finanzamt hat sich auf eine Benachteiligung der Gläubiger nicht gestützt... Ist das den zwingend erforderlich? Pfändbare Beträge wurden nicht erzielt
Titel: Re: Hilfe mir droht Versagung RSB
Beitrag von: eidechse am 10. März 2014, 15:29:49
Ja, die Glaubhaftmachung der Gläubigerbenachteiligung gehört zum Versagungsantrag nach § 296 InsO (der hier wohl einschlägig sein sollte und nicht wie genannt § 295 Abs. 3 InsO, den gibt es nämlich gar nicht).

Der Fragensteller kann hier wohl sehr entspannt an die Sache rangehen.

(Mal abgesehen davon, dass ich bei derartigen Sachverhalten auch keine Verletzung von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO sehe, da die Beschäftigungsstelle selbst ja gar nicht gewechselt wird. Lediglich die Person des AG wechselt und das auch noch auf gesetzlicher Grundlage nach § 613a BGB. Da wirkt ja qua Gesetz schon alles fort was vorher auch bzgl. des alten AG galt.)
Titel: Re: Hilfe mir droht Versagung RSB
Beitrag von: Maurice Garin am 10. März 2014, 15:37:09

eidechse hat`s schon geschrieben...