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Autor Thema: Hilfe zum Insolvenzverfahren  (Gelesen 1419 mal)

HansDampf666

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Hilfe zum Insolvenzverfahren
« am: 04. Januar 2013, 00:08:34 »

Hallo,
habe eine Frage zum Insolvenzrecht - ich hoffe mir kann hier jmd. helfen.
(Dies ist natürlich keine Aufforderung zur Rechtsberatung! - der Fall ist rein hypothetisch!)

Insolvezverfahren im Februar 2007 eröffnet nebst Antrag auf RSB.
RSB wird im Februar 2013 nach 6 Jahren erteilt.
Insolvenzverfahren wird noch jahrelang nicht geschlossen werden können, da der Treuhänder noch einen Prozess führt.
Der Rechtspfleger möchte das Verfahren nicht abschließen und die strittige Forderung per Nachtragsverteilung regeln, da die strittige Forderung einen großen Teil der Masse ausmachen könnte.

1. Frage zur Fallkonstruktion:
Das Insolvenzverfahren läuft ja nun weiter und der Schuldner muss meines Wissens nach gem. §35 InsO weiterhin Steuererstattungen und ggfs. Erbschaften etc. in die Insolvenzmasse abführen. Ist das richtig? Und macht es aus Sicht des Schuldners Sinn einen Antrag gem. 212 InsO zu stellen, da der Eintrittsgrund durch die erfolgreiche RSB nicht mehr gegeben ist?

2. Frage zur Fallkonstruktion:
Der Schuldner ist im öffentlichen Dienst tätig. Dort kann er aufgrund des weiter andauernden Insolvenzverfahrens nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden und sich auch auf viele Stellen nicht bewerben, da seine wirtschaftlichen Verhältnisse (owohl entschuldet) aus Sicht des Dienstherren keine soliden wirtschaftlichen Verhältnisse sind.
Ist die Aufrechterhaltung des Verfahrens hier keine unbillige Härte, da ja der wirtschaftliche Neuanfang hierdurch zumindest stark beeinträchtigt wird? 

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Insokalle

Re: Hilfe zum Insolvenzverfahren
« Antwort #1 am: 04. Januar 2013, 13:56:15 »

Sie legen ja gleich richtig los.
Aber was ist denn das, ein Rechtsstreit über 6 Jahre?

1a.
Wenn ich das richtig verstehe, wollen Sie auf die Frage hinaus: Wenn nach 6 Jahren das Insolvenzverfahren noch läuft, kann ein Schuldner nach rechtskräftig erteilter RSB beantragen, das Verfahren nach § 212 InsO einzustellen?

Das ist ein trickreicher Gedanke. Aber es wird nicht gehen. Erstens: Nach § 212 InsO ist auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren einzustellen, wenn – vereinfacht ausgedrückt – der Schuldner wieder zahlungsfähig ist. Nach der BGH Entscheidung (IX ZB 247/08) sind der Lauf des eigentlichen Insolvenzverfahrens und Zeitpunkt der Erteilung der RSB nicht deckungsgleich. D.h. das Insolvenzverfahren kann noch laufen aber nach 6 Jahren muss das Gericht über den RSB-Antrag entscheiden auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist. Nach rechtskräftiger Erteilung der RSB braucht der Schuldner die Insolvenzforderungen nicht mehr bezahlen. Der Status der Forderungen ist vergleichbar mit dem von verjährten Forderungen, die bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) auch nicht berücksichtigt werden. Dann könnte man wohl sagen, die Voraussetzungen des § 212 InsO wären an sich erfüllt, denn die Insolvenzforderungen braucht er nicht mehr bezahlen und wenn keine Neuschulden bestehen oder bezahlt werden.
Aber der Gesetzgeber hat sicher nicht bezwecken wollen, dass man mit einem insolvenzrechtlichen Ereignis ein anderes herbeiführen kann. Die Folge der Einstellung nach § 212 wäre nämlich, dass § 80 InsO wegfällt, der Schuldner also die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wiedererlangt. Damit könnte er selbst den Rechtsstreit weiterführen, der IV könnte und dürfte das nicht mehr. Nachtragsverteilung vorbehalten geht bei § 212 nicht. Gewinnt der Schuldner den Prozess bedeutet das, dass der Masse bzw. den Gläubigern Gelder entzogen werden, die eigentlich an sie hätten verteilt werden müssen, bevor das Insolvenzverfahren endet.

Zweitens entnehme ich dem BGH (IX ZB 229/07), dass in dem Antrag nach § 212 gleichzeitig die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der RSB liegt. Das geht zwar zeitlich dann noch, wenn die Erteilung der RSB angekündigt ist. Wenn aber über den RSB-Antrag rechtskräftig entschieden wurde, kann der meiner Meinung nach nicht mehr zurückgenommen werden. Dann ist dementsprechend auch kein Antrag nach § 212 möglich.


1b.
Unabhängig von § 212 stellt sich die Frage: Wie wirkt sich die Erteilung der RSB auf den Neuerwerb bzw. die Neumasse aus?
Die o.g. BGH-Entscheidung betrifft nur den Neuerwerb, der unter die Abtretungserklärung fällt. Für anderen Neuerwerb hat er die Frage ausdrücklich offen gelassen. Die Abtretungserklärung wirkt im Grunde nur 6 Jahre. Für anderen Neuerwerb gibt es eine solche Befristung nicht. Daher würde ich sagen, dass er uneingeschränkt zur Masse gehört, wenn das Insolvenzverfahren trotz Erteilung der RSB noch läuft. Entscheidungen dazu kenne ich allerdings nicht.


2.
Meiner Meinung nach muss man leider damit leben. Eine lange Verfahrensdauer wegen solch außergewöhnlicher Umstände ist zwar nicht angenehm aber wohl hinzunehmen.


« Letzte Änderung: 04. Januar 2013, 14:15:52 von Insokalle »
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