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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Ich möchte Insolvenz anmelden  (Gelesen 3615 mal)

harry4366

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Ich möchte Insolvenz anmelden
« am: 31. Oktober 2012, 20:51:36 »

Hallo Leute, ich bin seit ca. 15 Jahren selbsständig mit einem Einzelunternehmen.
Seit meiner Scheidung (2009 - 2011 )und verschiedener anderer Vorfälle tue ich mir immer schwerer den Laden über Wasser zu halten.
Meine Gesundheit bleibt auch so ziehmlich auf der Strecke.
2009 habe ich mit ca. 120 000 Schulden ( aus Ehe, Immobilienkauf und ehemalige Partnerschaft Geschäftlich) angefangen, mittlerweile stehe ich bei rund 45 000 - 50 000 Schulden.
Trotzdem kann ich einfach nicht mehr weil ständig von Glaäubiger Seite Druck gemacht wird.
Jetzt habe ich aber auch noch eine Geschäftsführertätigkeit in einer Gesellschaft beziehe hieraus aber kein Gehalt.
Der Entschluß für die Insolvenz steht fest, meine Frage ist nun, muss ich bevor ich die Insolvenz anmelde die Geschäftsführer Tätigkeit aufgeben oder reicht das wenn der Insolvenzantrag durch ist?
Kann mich im Anschluß die Gesellschaft als normalen Mitarbeiter einstellen oder wird einem da etwas unterstellt?
Bin ich verpflichtet eine Vollzeitstelle anzunehmen oder kann ich auch eine Teilzeitstelle annehmen wo ich eben weniger verdiene?

Wäre Super wenn mir jemand meine Fragen beantworten könnte.

LG Harry
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AuswegInsolvenz

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Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #1 am: 31. Oktober 2012, 21:57:31 »

Sind Sie nur angestellter Geschäftsführer oder auch Gesellschafter?  Der Insolvenz steht beides nicht im Wege. Nur im Fall, dass Sie Gesellschafter sind, würde der Gesellschaftsanteil in die Insolvenzmasse fließen. Sie sind selbständig tätig, demzufolge ist auf Sie das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht anwendbar, es ist ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen. Einen entsprechenden Antrag können Sie direkt beim Gericht einreichen, in Verbindung mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Im eröffneten Verfahren sind sie verpflichtet, einer angemessenen Arbeitsstelle nach zu gehen. Treten Sie eine Halbtagsstelle an obwohl Sie die Möglichkeit hätten, eine besser bezahlte Vollzeitstelle anzutreten, könnte dies auf Antrag eines Gläubigers die Versagung der RSB zur Folge haben. Es läge dann jedoch am Gläubiger, den Antrag glaubhaft zu machen. Er müsste also nachweisen können, dass Sie ein besser bezahltes Arbeitsverhältnis hätten annehmen können. Das dürfte aus Gläubigersicht schwierig werden.

Selbstverständlich können Sie in der GmbH als normaler Mitarbeiter tätig sein.

MFG
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tomwr

Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #2 am: 31. Oktober 2012, 23:46:00 »

Im eröffneten Verfahren sind sie verpflichtet, einer angemessenen Arbeitsstelle nach zu gehen. Treten Sie eine Halbtagsstelle an obwohl Sie die Möglichkeit hätten, eine besser bezahlte Vollzeitstelle anzutreten, könnte dies auf Antrag eines Gläubigers die Versagung der RSB zur Folge haben.
Da (derzeit noch) im laufenden Insolvenzverfahren keine generelle Verpflichtung zur Arbeit besteht, kann daraus auch kein Versagungsgrund gestrickt werden. Lediglich bei Verfahrenskostenstundung ist man verpflichtet einer angemessenen Beschäftigung nachzugehen aber maximale Sanktionsmöglichkeit ist hier die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung. Wenn sie denn notwendig ist. Die Gerichte sind da erfahrungsgemäß großzügig.

Die Erwerbsobliegenheit gegenüber den Gläubigern beginnt erst in der WVP.
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harry4366

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Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #3 am: 01. November 2012, 07:20:17 »

Ich bin auch Gesellschafter allerdings ist das eine UG ( Minni GmbH) die erst am Anfang steht.
Also muss ich erst die Gesellschafter Tätigkeit abgeben bzw. austragen!?
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AuswegInsolvenz

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Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #4 am: 01. November 2012, 09:16:00 »

Tom hat zwar zum einen Recht, zum anderen sei aber eben auf § 4c InsO hingewiesen. Sicher kommt es nun an, wie die Gericht das sehen. Die Gerichte hier neigen dazu, sehr schnell die Stundung aufzuheben mit der Folge, dass das Verfahren eingestellt werden muss, soweit der Schuldner nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu bezahlen (was den meisten Schuldnerin nicht möglich ist). Demzufolge gibt es dann auch keine RSB mehr. Dazu sei noch gesagt, dass ich gemeint habe, dass sehr wohl die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO erfüllt sein können, wenn der Schuldner OFFENSICHTLICH eine Arbeit verweigert, hierin könnte durchaus eine Vermögensverschwendung inpliziert werden. Voraussetzung wäre aber wie gesagt, dass der Gläubiger den Vorsatz nachweist, was so gut wie unmöglich ist.

Bezüglich der Frage zum Gesellschaftsanteil:

Die UG ist von der Privatinsolvenz zu trennen. Sie können durch aus ein "Privatinsolvenzverfahren" (rechtlich gibts den Begriff nicht, aber dient der besseren Verständlichkeit) durchlaufen, auch wenn sie Gesellschafter der UG sind. Der Gesellschaftsanteil stellt aber in ihrem "Privatinsolvenzverfahren" ein Vermögenswert dar, und wäre, soweit dieser werthaltig ist, zu veräußern.

Kleiner Tipp noch am Rande, da zunehmend in meiner Praxis relevant:

Passen Sie bei der UG bei der Wahl der Höhe des Stammkapitals auf. Setzen Sie dieses nicht zu niedrig an. Laufende Folgekosten können eine überaus kapitalschwache Unternehmensgesellschaft schnell in die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen mit der Folge, dass eine Insolvenzantragspflicht besteht. Kommen Sie dieser, wie leider viele, nicht nach, sind sie zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. (Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus Kapitalersatzvorschriften gemäß § 30,31, 64 Abs. 2 GmbHG)

Beste Grüße

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Feuerwald

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Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #5 am: 01. November 2012, 10:45:45 »

Jetzt habe ich aber auch noch eine Geschäftsführertätigkeit in einer Gesellschaft beziehe hieraus aber kein Gehalt.

-> warum arbeiten Sie umsonst?


Der Entschluß für die Insolvenz steht fest, meine Frage ist nun

-> was ist aus dem Einzelunternehmen geworden? Besteht das noch?


muss ich bevor ich die Insolvenz anmelde die Geschäftsführer Tätigkeit aufgeben oder reicht das wenn der Insolvenzantrag durch ist?

-> Was steht denn im GV-Vertrag (Arbeitsvertrag, Honorarvertrag? Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Umfang der Tätigkeit usw.)? Wenn Sie für ein Unternehmen tätig sind und das noch der Position eines GF, haben Sie allg. Anspruch auf eine Vergütung. Wird diese nicht oder nur einen deutlichen Missverhältnis zur Leistung, könnte u.a. § 850h ZPO (verschleiertes Arbeitsverhältnis) drohen oder aber Zahlungsansprüche begründet sein, die sich der IV im Insolvenzherverfahren zur Masse zieht. 


Bin ich verpflichtet eine Vollzeitstelle anzunehmen oder kann ich auch eine Teilzeitstelle annehmen wo ich eben weniger verdiene?

-> Mitunter wäre zu bedenken, ob Sie sich mit Ihrem Einzelunternehmen nicht wirtschaftlich besser stellen können, sofern es denn im Insolvenzverfahren weiterzuführen wäre.


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tomwr

Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #6 am: 01. November 2012, 14:38:37 »

Die Gerichte hier neigen dazu, sehr schnell die Stundung aufzuheben mit der Folge, dass das Verfahren eingestellt werden muss, soweit der Schuldner nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu bezahlen (was den meisten Schuldnerin nicht möglich ist).

So schnell werden Verfahrenskostenstundungen nicht aufgehoben. Von selbst wird das Gericht in der Regel überhaupt nicht tätig, wenn dann nur auf Anregung des IV/TH und auch bei der Beurteilung über die Angemessenheit wird im Gegenzug zu Versagungsanträgen eher großzügig entschieden. Die wenigsten Schuldner dürften aufgefordert werden, eine Auskunft über ihre Erwerbsbemühungen dem Gericht gegenüber darzulegen, zumindest bei Fragen der Verfahrenskostenstundung.

Gerade bei Regelinsolvenzverfahren sind die Verfahrenskosten durch Anfechtung von Zahlungen in weitaus höherem Maße gedeckt, als sich das zu Beginn des Verfahrens darstellt. Hier lohnt immer mal wieder (zumindest jährlich) der Blick in die eigene Insolvenzakte.



Dazu sei noch gesagt, dass ich gemeint habe, dass sehr wohl die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO erfüllt sein können, wenn der Schuldner OFFENSICHTLICH eine Arbeit verweigert, hierin könnte durchaus eine Vermögensverschwendung inpliziert werden.

Sorry aber das ist gelinde gesagt Quatsch. Um Vermögen zu verschwenden, muss man es erstmal haben. Wenn man Vermögen nicht hat, weil man es nicht realisiert, kann man daraus an und für sich keine Verschwendung attestieren. Der Schuldner kann genauso ohne Probleme eine fette Erbschaft ausschlagen wie einen lukrativen Job. Beides ist aus Sicht der Insolvenz folgenlos, da der Schuldner lediglich höchstpersönliche Rechte geltend macht. Alternativ könnte man den Schuldner vielleicht auch verpflichten regelmäßig Lotto zu spielen, weil er sonst ja vielleicht einen möglichen Lottogewinn den Gläubigern vorenthalten könnte. Das die Arbeitskraft vom Insolvenzbeschlag nicht umfasst ist (nicht zu verwechseln mit den Früchten der Arbeit, also daraus erzieltes Einkommen) ist einhelliger Konsens.

Wenn man nicht arbeitet ist das weder Vermögensverschwendung noch eine Mitwirkungspflicht im Sinne des §290 Abs.1. Nr.5. Gerade bei Ehegemeinschaften oder Lebenspartnerschaften, wenn der Unterhalt durch den anderen Partner mit gedeckt ist, besteht keinerlei Notwendigkeit einer Arbeit nachzugehen. Im Rahmen der Verfahrenskostenstundung ja, aber das sollte man nicht überbewerten. Da kann man dann getrost ggf. auf Aufforderung des Gerichts warten, innerhalb einer Frist einen angemessen Vorschuss zu den Verfahrenskosten zu leisten. Bei vielen Regelinsolvenzen gar nicht notwendig aus vorher beschriebenen Gründen, bei vielen Verbraucherinsolvenzen sind die Verfahrenskosten nun aber auch wieder nicht so exorbitant hoch. Wenn die Oma dann mal 1500 EUR zuschießt dürfte auch das in den meisten Fällen erstmal ausreichen.

Aber hier steht eine Änderung an, zukünftig auch die Erwerbsobliegenheit gegenüber den Gläubigern (gem. §295 InsO) in das Insolvenzverfahren vorzuverlagern. Sei es drum, das muss auch erstmal beschlossen und verkündet werden. Im Moment wird nur viel diskutiert und die Energiewende und die Euro-Krise sind momentan wichtiger als eine Reform der Insolvenzordnung.



Aber Feuerwald hat Recht, problematisch kann es durchaus werden unentgeltlich zu arbeiten. Hier wird schnell Einkommensverschleierung attestiert.
« Letzte Änderung: 01. November 2012, 14:41:36 von tomwr »
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AuswegInsolvenz

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Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #7 am: 01. November 2012, 15:12:21 »

Zunächst ist der Schuldner gemäß § 295 InsO verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn Er ohne Beschäftigung ist, soll er sich darum bemühen, also bewerben. ER DARF KEINE ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNG ABLEHNEN!

Der Schuldner ist hierzu während des GESAMTEN SECHSJÄHRIGEN Verfahrens verpflichtet. Hintergrund dieser Pflicht ist, dass ein möglichst hoher Anteil der Gläubigerverbindlichkeiten ausgeglichen werden soll. Soweit einem Schuldner hier also geraten wird, zunächst mal abzuwarten, bisdas Insolvenzgericht auffordert, halte ich das schon für fraglich, bedenkt man, dass im Insolvenzverfahren vorrangig die Gläubigerbefriedigung im Vordergrund stehen sollte.

Nach dem Gesetz muss der Schuldner für die Dauer der Wohlverhaltensperiode dem Gericht und den Gläubigern über seine Erwerbsobliegenheiten berichten und gegebenenfalls an Eides statt versichern.


Übt der Schuldner nach Auffassung des Gerichts keine angemessene Erwerbstätigkeit aus und bemüht sich als Arbeitsloser nicht genügend um eine Stelle ODER LEHNT EINE ANGEBOTENE VOLLZEITSTELE AB, kann ein Gläubiger die Verssgung der Restschuldbefreiung beantragen.

Zwar kann der Antrag erst in der WVP gestellt werden ABER der Zeitraum, der hier umfasst wird, ist die gesamte Laufzeit der Abtretungserklärung!!! Es ist also dem Schuldner in jedem Fall zu raten, dieser Pflicht bereits im eröffneten Verfahren nachzukommen. Denn ob der Antrag auf Versagung im eröffneten Verfahren oder eben erst in der WVP gestellt werden kann, ist dem Gläubiger wohl egal, dem Schuldner mit Sicherheit nicht.

Tom möge Recht damit haben, dass ich den Begriff "Verschwendung" durchaus zu weit ausgelegt habe. Was aber damit gemeint war ist, dass der Schuldner gewissermaßen seine Fähigkeiten zum Nachteil der Gläubiger verschwendet indem er ein angemessenes Dienstverhältnis nicht eingeht. Du hast aber Recht, eine Fähigkeit ist kein Vermögen. 

 Danke Tom, der Einwand ist berechtigt, ich habe von Anfang an geschrieben, ich bin hier zum Helfen UND Lernen.
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Feuerwald

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Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #8 am: 01. November 2012, 18:09:15 »

Der Schuldner ist hierzu während des GESAMTEN SECHSJÄHRIGEN Verfahrens verpflichtet..

-> es gibt dazu eine BGH Entscheidung. http://lexetius.com/2008,3855

Dem Tenor nach erstreckt sich die Lautzeit der Abtretung nicht auf die Laufzeit der Obliegenheitspflichten. Diese beginnen mit Aufhebung/Einstellung des Insolvenzverfahrens. Wobei § 4c InsO fast immer zu beachten ist. Zudem ist ein BGH Spruch kein universelles Schutzschild. Aus Beratersicht würde man deshalb zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit bereits im eröffneten Insolvenzverfahren raten.


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AuswegInsolvenz

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Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #9 am: 01. November 2012, 19:14:44 »

Meine Rede  :thumbup:
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tomwr

Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #10 am: 02. November 2012, 17:39:44 »

Zwar kann der Antrag erst in der WVP gestellt werden ABER der Zeitraum, der hier umfasst wird, ist die gesamte Laufzeit der Abtretungserklärung!!! Es ist also dem Schuldner in jedem Fall zu raten, dieser Pflicht bereits im eröffneten Verfahren nachzukommen. Denn ob der Antrag auf Versagung im eröffneten Verfahren oder eben erst in der WVP gestellt werden kann, ist dem Gläubiger wohl egal, dem Schuldner mit Sicherheit nicht.

Das ist falsch, man darf die Phasen Insolvenzverfahren und WVP nicht miteinander vermischen. Die Obliegenheiten nach §295 gelten erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens (siehe BGH, und es handelt sich hier um eine Leitsatzentscheidung, die ist sozusagen schon bindend und keine Einzelfallentscheidung).

Im Übrigen sind die Versagungsgründe in §290 und §296 jeweils abschließend geregelt und inhaltlich unterschiedlich. Weder kann ein Gläubiger im Schlusstermin Versagungsanträge stellen die sich auf Obliegenheiten nach §295 InsO beziehen, noch kann ein Insolvenzgläubiger nach dem Schlusstermin Versagungsgründe aus §290 InsO anführen (selbst wenn sie zuträfen und beweisbar wären).

Natürlich sollte man theoretisch dem Schuldner bereits im eröffneten Verfahren raten eine Erwerbstätigkeit auszuüben, er ist aber keinesfalls dazu verpflichtet und auch hat das keinerlei nachteilige Konsequenzen (außer für die Stundung, dazu habe ich mich bereits genügend ausgelassen).
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AuswegInsolvenz

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Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #11 am: 02. November 2012, 18:59:50 »

"Im Übrigen sind die Versagungsgründe in §290 und §296 jeweils abschließend geregelt und inhaltlich unterschiedlich. Weder kann ein Gläubiger im Schlusstermin Versagungsanträge stellen die sich auf Obliegenheiten nach §295 InsO beziehen, noch kann ein Insolvenzgläubiger nach dem Schlusstermin Versagungsgründe aus §290 InsO anführen (selbst wenn sie zuträfen und beweisbar wären)."

Das ist mal hilfreich zu wissen. Hatte darüber noch nie detailliert nachzudenken aber gut mal drüber gesprochen zu haben.
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tomwr

Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #12 am: 03. November 2012, 16:30:12 »

Um mal auf das eigentlich dahinterstehende Thema Erwerbsobliegenheit zurückzukommen. Die Problematik ist ja viel weniger ob erwerbstätig oder nicht, die meisten Streitigkeiten entstehen darüber, ob die Erwerbstätigkeit angemessen ist. Als Selbständiger ist das noch viel komplizierter. Wenn ich also sagen wir mal im Monat 350 EUR an die Gläubiger / IV abführe, kann man natürlich die Frage stellen ob nicht auch 500 oder 700 gingen und angemessen wären.

Für den Schuldner ist das halt ziemlich problematisch wenn er nicht weiß wie das Insolvenzgericht das später beurteilt. Eine Innovation wäre es, diese Frage an den Anfang eines Verfahrens zu stellen und verbindlich entscheiden zu lassen. Dann hätte man als Schuldner eine gewisse Rechtssicherheit. Ansonsten kann es einfach passieren, dass man nach 3 oder 4 Jahren und einem entschiedenen Versagungsantrag feststellt, dass das ganze Verfahren für die Katz' war. Und darf anschließend 10 Jahre auf einen neuen Versuch warten.

Im Grunde ist das jetzt nicht ein Problem rein bezogen auf Selbständige, dort wird es aber viel häufiger aufgegriffen weil der Selbständige den Betrag eben selbst abführt und die Gläubiger da eher Manipulation unterstellen als bei Abführung durch den Arbeitgeber.
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harry4366

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Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #13 am: 05. November 2012, 23:19:41 »

Jetzt habe ich aber auch noch eine Geschäftsführertätigkeit in einer Gesellschaft beziehe hieraus aber kein Gehalt.

-> warum arbeiten Sie umsonst? Ich habe nicht umsonst gearbeitet, ich habe mir durch mein Einzelunternehmen ab und an Rechnungen an die UG gestellt und so mein Einkommen etwas aufgebessert, aber auch nur wenn die UG Einnahmen hatte. Für ein regelmäßiges Gehalt wirft die UG noch nicht genug ab. Schätzungsweise ab Januar kann die UG ein Vollzeitgehalt tragen.


Der Entschluß für die Insolvenz steht fest, meine Frage ist nun

-> was ist aus dem Einzelunternehmen geworden? Besteht das noch? Um das Einzelunternehmen geht es hier, da die keine Gesellschaft ist muss ich Regelinsolvenz anmelden.


muss ich bevor ich die Insolvenz anmelde die Geschäftsführer Tätigkeit aufgeben oder reicht das wenn der Insolvenzantrag durch ist?

-> Was steht denn im GV-Vertrag (Arbeitsvertrag, Honorarvertrag? Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Umfang der Tätigkeit usw.)? Wenn Sie für ein Unternehmen tätig sind und das noch der Position eines GF, haben Sie allg. Anspruch auf eine Vergütung. Wird diese nicht oder nur einen deutlichen Missverhältnis zur Leistung, könnte u.a. § 850h ZPO (verschleiertes Arbeitsverhältnis) drohen oder aber Zahlungsansprüche begründet sein, die sich der IV im Insolvenzherverfahren zur Masse zieht. 


Bin ich verpflichtet eine Vollzeitstelle anzunehmen oder kann ich auch eine Teilzeitstelle annehmen wo ich eben weniger verdiene?

-> Mitunter wäre zu bedenken, ob Sie sich mit Ihrem Einzelunternehmen nicht wirtschaftlich besser stellen können, sofern es denn im Insolvenzverfahren weiterzuführen wäre.

Mit dem Einzelunternehmen weiter machen kommt für mich nicht in Frage, durch Scheidung und Rosenkrieg (volles Programm)in den letzten 3,5 Jahren, bin ich so ausgemärgelt das ich es um einiges ruhiger angehen muss. Dazu würde noch die Scham vor den Kunden kommen wenn die das mir bekommen. Mir ist lieber ein Ende mit schrecken wie ein Schrecken ohne Ende. Habe das Einzelunternehmen schon fast 15 j gemacht wird Zeit für einen Neuanfang.

« Letzte Änderung: 05. November 2012, 23:35:15 von harry4366 »
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tomwr

Re: Ich möchte Insolvenz anmelden
« Antwort #14 am: 06. November 2012, 19:46:59 »

Sofern eine Teilzeitstelle angestrebt wird, würde ich das vor der Insolvenz anleiern. Dann ist das im IV Verfahren erstmal der Status Quo und wenn das Gericht oder IV/TH nicht ausreicht, werden die sich schon rühren. Wenn man auch vor der Insolvenz mit einer TZB gelebt hat, erweckt es nicht generell den Anschein der Schuldner wolle einfach nur einen lauen Lenz machen im Verfahren.  :wink:
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