Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: lucky01 am 11. Dezember 2008, 22:41:18

Titel: Ich und Frau in der PI,wieviel dürfen wir behalten.....
Beitrag von: lucky01 am 11. Dezember 2008, 22:41:18
Ein hallo an alle erstmal.Super das es euch gibt.Hab auch ne frage zum anfang:

Meine Frau und ich sind in der PI seit 06/2005.ich arbeite und zahle nach Pfändungstabelle fast jeden monat an den Treuhändler.

Seit kurzem arbeitet meine frau(heute erster tag),sie wird ca:650€ verdienen.

Wir haben keine kinder.Ich verdiene ca:1500€ netto.Darf meine frau ihr gehalt behalten????

Für antworten wäre ich dankbar.

MFG
Titel: Re: Ich und Frau in der PI,wieviel dürfen wir behalten.....
Beitrag von: ThoFa am 12. Dezember 2008, 00:05:41
Hallo,

Sie darf, aber unter Umständen fällt sie (teilweise) bei Ihnen als unterhaltspflichtige Person weg.

MfG

ThoFa
Titel: Re: Ich und Frau in der PI,wieviel dürfen wir behalten.....
Beitrag von: lucky01 am 12. Dezember 2008, 00:22:48
Was ist den wen ich dem TH die neue arbeitsstelle verheimliche oder kriegt er das raus???
Titel: Re: Ich und Frau in der PI,wieviel dürfen wir behalten.....
Beitrag von: lucca_m am 12. Dezember 2008, 08:41:23
Wer ist denn nun in der PI Sie oder Ihre Frau oder beide? Ein gemeinschaftliches Insolvenzverfahren gibt es nicht.

Also?
Titel: Re: Ich und Frau in der PI,wieviel dürfen wir behalten.....
Beitrag von: Insokalle am 12. Dezember 2008, 10:53:28

Hallo,

nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind Sie verpflichtet, dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht u.a. jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle unverzüglich mitzuteilen und ihm und dem Gericht auf Verlangen Auskunft über die Erwerbstätigkeit zu erteilen. In der Regel ist es für den Treuhänder kein Problem, dahinter zu kommen, wenn Sie Ihre Tätigkeit wechseln. Bei einem Verstoß gegen die erwähnten Pflichten kann das Gericht Ihnen die Restschuldbefreiung versagen, § 296 InsO. Ihren Gedanken sollten Sie also schnellstens verwerfen.

MfG
Titel: Re: Ich und Frau in der PI,wieviel dürfen wir behalten.....
Beitrag von: lucca_m am 12. Dezember 2008, 12:25:47
Es geht aber nicht um seine Tätikeit sonder um die seiner Frau. Falls diese ebenfalls in der Insolvenz ist, trifft ihre o.g. Ausführung zu, aber eben nur auf die Frau. Er selber wäre nicht verpflichtet den Arbeitsplatzwechsel seiner Frau seinem Treuhänder zu melden. so wie ich das verstehe....
Titel: Re: Ich und Frau in der PI,wieviel dürfen wir behalten.....
Beitrag von: MissTraut am 12. Dezember 2008, 12:51:50
Zwischenfrage: Wenn aber seine Frau nun durch den eigenen Verdienst aus der Unterhaltsverpflichtung des Mannes wegfällt, besteht dann nicht auch eine Mitteilungspflicht dem TH gegenüber bzw. muß er dies dann nicht dem Arbeitgeber mitteilen, damit dieser den pfändbaren Betrag auch entsprechend berechnen und abführen kann? :neutral:

Titel: Re: Ich und Frau in der PI,wieviel dürfen wir behalten.....
Beitrag von: lucca_m am 12. Dezember 2008, 17:23:04
Es ist hier oft geschrieben worden: Nicht de rTH bestimmt, welche Höhe abgeführt wird. Viel mehr ist das eine Entscheidung des Insolvenzgerichtes auf Antrag des TH. Solange keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, ist ein Ehepartner oder Kinder mit eigenem Einkommen als unterhaltsberechtigte Person anzusehen.
Titel: Re: Ich und Frau in der PI,wieviel dürfen wir behalten.....
Beitrag von: Insokalle am 12. Dezember 2008, 19:48:14
Hallo,

ah ja, das mit dem Einkommen der Ehefrau kann natürlich sein, Verzeihung. Wie bereits angedeutet wurde, ist eine etwas deutlichere Formulierung der Fragestellung sicherlich hilfreicher.

Es bleibt aber bei der (m.E. sehr kniffligen) Zwischenfrage von MissTraut, ob der Ehemann seinen Treuhänder von der veränderten Einkommenssituation seiner Frau berichten muss.

Explizit steht es zwar nicht in der Insolvenzordnung.
Es erscheint aber dennoch problematisch. In einem Fall wurde die Restschuldbefreiung versagt, weil der Schuldner das Ende einer Unterhaltsverpflichtung (es ging um die Trennung vom Ehepartner) nicht angezeigt hatte. Das Gericht entschied, dass ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorlag, da dadurch pfändbares Einkommen nicht eingezogen werden konnte, denn in dem zu entscheidenden Fall war die Ehefrau nicht mehr als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.

Man könnte hier nun auf die Idee kommen und sagen: Hätte der Treuhänder von dem höheren Einkommen der Ehefrau gewusst, hätte er einen Antrag auf Nichtberücksichtigung gestellt und einen höheren pfändbaren Betrag einziehen können. Möglicherweise ist dies aber auch zu weit hergeholt.

Auf eine entsprechende Frage des Gerichts oder Treuhänders wäre der Ehemann sicherlich verpflichtet, die Einkommenshöhe der Ehefrau anzugeben.

Die Ehefrau selbst ist natürlich in ihrem eigenen Verfahren verpflichtet, Treuhänder und Insolvenzgericht über die Veränderung des Einkommens zu informieren. Sofern beide Eheleute denselben Treuhänder haben, was oft vorkommt, hätte er die notwendigen Informationen, die er im Verfahren des Ehemannes verwenden könnte.

MfG