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Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Nicole81 am 29. November 2012, 18:54:33

Titel: IK eröffnet! jetzt Bschluss wegen Unerlaubter Handlung bekommen
Beitrag von: Nicole81 am 29. November 2012, 18:54:33
Hallo zusammen!
Ich bin neu hier und wollte mal schauen, ob ich mir ein paar Infos einholen kann...
Im februar 12 ist meine Privatinsolvenz eröffnet worden und gestern habe ich bescheid vom Insolvenzgericht bekommen, dass sich zwei Gläubiger wegen "unerlaubeter Handlungen" gemeldet haben.
Spiele mit dem Gedanken Wiederspruch einzulegen...
Jetzt ist die Frage, obs etwas bringt und wie formuliere ich einen schriftlichen wiederspruch? Muss ich eine Begründung angeben?
Was passiert mit den Forderungen, falls sie sich nicht melden? Kommen die mit in die Insolvenzmasse oder verjähren sie?
Was ich auch nicht verstehe, ist das im ersten Beschluß vom Insolvenzgericht, stand das der Prüfungstermin der 01.06.2012 ist und im neuen Beschluss ist der Prüfungstermin der 07.01.2013 ist, wie ist das zu verstehen?
Können sich nach dem 07.01.2013 auch noch Gläubiger melden?
Wollte nochmal eben anmerken, dass der Gläubiger HIT ist, habe im Internet schon so einiges gelesen, dass sie "Insolvenzstörer" wären?! Was sagt ihr dazu? Vielleicht hat jemand ähnliche Erfahrungen gesammelt?
Würde mich total über Antworten freuen!! Bin seit dem der Beschluss ins Haus geflattert ist total fertig mit den Nerven und niemand kann mir irgendwie sagen, was jetzt am besten ist!
Danke schonmal im Vorraus :cheesy:
Titel: Re: IK eröffnet! jetzt Bschluss wegen Unerlaubter Handlung bekommen
Beitrag von: tomwr am 29. November 2012, 21:16:38
Du kannst dem Forderungsgrund der unerlaubten Handlung einfach widersprechen ohne Begründung.
Der Gläubiger hat dann die Möglichkeit ggf. eine Feststellungsklage einzureichen, die aber nur sinnvoll ist, wenn er den Forderungsgrund darlegen kann. Erfahrungsgemäß wird tatsächlich wesentlich seltener geklagt als einfach angemeldet weil der Gläubiger bei der Anmeldung erstmal nichts beweisen muss.

Bis zum Schlusstermin kann ein Gläubiger auch nachmelden und das Gericht einen Nachprüfungstermin festsetzen.

Wenn Du nicht widersprichst, wird die unerlaubte Handlung so eingetragen mit der Konsequenz, dass die RSB für diese Forderung nicht wirksam wird. Ein Widerspruch macht aus meiner Sicht fast immer Sinn. Das Risiko der zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten ist vernachlässigbar gegenüber den Nachteilen aus Geltendmachung der Gesamtforderung.
Titel: Re: IK eröffnet! jetzt Bschluss wegen Unerlaubter Handlung bekommen
Beitrag von: tomwr am 30. November 2012, 12:25:29
Ähm - Forderungsgrund ist es natürlich nicht, mehr ein Forderungsattribut.
Titel: Re: IK eröffnet! jetzt Bschluss wegen Unerlaubter Handlung bekommen
Beitrag von: communicator am 02. Dezember 2012, 15:02:51
auf jeden Fall nicht nur schriftlich, sondern persönlich bei Gericht widersprechen.

Manche Gläubiger versuchen mit allen Mitteln (eben auch durch Angabe einer unerlaubten Handlung) zu ihrem Geld zu kommen, wenn sie durch die PI ihre Felle davonschwimmen sehen.

Hat bei mir auch ein "Internetbekannter" verusucht, hat sich nach Widerspruch nie wieder gemeldet!

Normalerweise sollte man als Beschuldigter hier die Möglichkeit haben, nicht nur zu widersprechen, sondern den Gläubiger wegen Vortäuschung falscher Tatsachen, oder Falschaussage rechtlich zu belangen. Da so mancher in dieser Sache schon wie oben erwähnt internetbekannt ist, sollten auch die Insolvenzgerichte gegen diese Pack strenger vorgehen.




Titel: Re: IK eröffnet! jetzt Bschluss wegen Unerlaubter Handlung bekommen
Beitrag von: Hoffnung417 am 02. Dezember 2012, 16:10:10
Hallo,
ich bin fast in der gleichen Lage sowie Zeitraum der I.
Auf jedenfall einen Einzeiler (Widerspruch) ohne Erklärung einreichen und abwarten was passiert.Dies habe ich auch gemacht.
Bei mir ist es die KK die mir eine unerlaubte Handlung vorwürft, wobei sie einen Zeitraum von Nov.2011 bis April 2012 angibt. Worauf hin mir der Atem stockte, da ich zwar nicht pünktlich aber gezahlt habe, bis auf die zwei letzten Monate (März/April), da ich da zahlungsunfähig wurde, da ein Auftraggeber nicht gezahlt hatte. Die AN-Löhne konnte ich März auch nur teilweise zahlen, sodass die AN Teil März+ April Insolvenzgeld vom Arbeitsamt erhielten.
Kann  jemand dazu einen hilfreichen Ratschlag geben.Mein Termin ist mitte Januar 2013.
Titel: Re: IK eröffnet! jetzt Bschluss wegen Unerlaubter Handlung bekommen
Beitrag von: tomwr am 03. Dezember 2012, 01:43:41
auf jeden Fall nicht nur schriftlich, sondern persönlich bei Gericht widersprechen.
Das kommt drauf an. Wenn es ein schriftliches Verfahren ist, ist schriftlich zu widersprechen innerhalb der gesetzten Frist. Wird ein konkreter Prüfungstermin anberaumt, ist in dem Termin der Widerspruch zu erklären. Wie genau zu widersprechen ist, das muss das Gericht den Schuldner relativ eindeutig und unmissverständlich erklären, ansonsten wäre auch ein nachträglicher Widerspruch möglich. Siehe §175 (2) InsO.