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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: IK: Gerichtliches Einigungsverfahren  (Gelesen 3027 mal)

malou

  • Gast
IK: Gerichtliches Einigungsverfahren
« am: 29. Oktober 2008, 16:04:29 »

Hallo an alle, ich bin neu hier und fang mal gleich an zu fragen:

Mein Insolvenzantrag wurde eingereicht. Der außergerichtliche Einigungsversuch (Zahlung einer einmaligen Summe an alle Gläubiger) ist gescheitert.
Jetzt soll der gerichtliche Einigungsversuch anlaufen. Die Frage ist, wie stehen meine Chancen auf Einigung, bekommen die Gläubiger eine Ausfertigung meiner Gehaltsabrechnung? mein momentaner Verdienst liegt unter dem Pfändungsfreibetrag und bei dieser Situation werde ich es nie schaffen in 6 Jahren die im Einigungsversuch angebotene Summe auch nur annähernd zu zahlen.

Wer kennt sich damit aus?

Grüße Malou
« Letzte Änderung: 25. Dezember 2008, 00:43:33 von malou »
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MissTraut

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Re: IK: Gerichtliches Einigungsverfahren
« Antwort #1 am: 29. Oktober 2008, 18:45:14 »

Hallo Malou, ich mach es mir mal einfach und kopiere Dir den etwas aus der InsO quasi als Antwort  :wink:

§ 306 Ruhen des Verfahrens


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis
zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Dieser Zeitraum soll drei Monate
nicht überschreiten. Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung
des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der
Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.
(2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. Ruht
das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl
Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von
zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht
vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls
einen Antrag zu stellen. Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch
für den Antrag des Gläubigers. In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine
außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen.
§ 307 Zustellung an die Gläubiger


(1) Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern den
Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert die Gläubiger
zugleich auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3
genannten Verzeichnissen und zu dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen; die
Gläubiger sind darauf hinzuweisen, dass die Verzeichnisse beim Insolvenzgericht zur
Einsicht niedergelegt sind. Zugleich ist jedem Gläubiger mit ausdrücklichem Hinweis auf
die Rechtsfolgen des § 308 Abs. 3 Satz 2 Gelegenheit zu geben, binnen der Frist nach
Satz 1 die Angaben über seine Forderungen in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht
niedergelegten Forderungsverzeichnis zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen.
Auf die Zustellung nach Satz 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines
Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan.
Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben,
den Schuldenbereinigungsplan binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern
oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich
oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die
Änderungen oder Ergänzungen sind den Gläubigern zuzustellen, soweit dies erforderlich
ist. Absatz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans


(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben
oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan
als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der
Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr.
-76

1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des
Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.


(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von
Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.
(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind
und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans
berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen.
Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim
Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb
der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt
wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die
Forderung.
§ 309 Ersetzung der Zustimmung


(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger
zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die
Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht
auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen
den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
1.der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern
nicht angemessen beteiligt wird oder


2.dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich
schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde;
hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens-und
Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während
der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.


(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz
1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen,
hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem
Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2
gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben,
ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder
niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der
Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1
Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
§ 310 Kosten


Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die
ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.


LG
MissTraut

P.S: Sollte der Schuldenbereinigungsplan also nicht durchgeführt werden können, so wird das Verfahren eröffnet und dann haben die Gläubiger offenbar das Nachsehen.



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malou

  • Gast
Re: IK: Gerichtliches Einigungsverfahren
« Antwort #2 am: 29. Oktober 2008, 20:14:51 »

Hallo Misstraut, danke für Deine Antwort. Was meinst Du welche Chance ich habe beim gerichtlichen Einigungsversuch, nachdem ja meine Vermögens- und Verdienstverhältnisse offen gelegt sind, eine Zustimmung des einen oder anderen Gläubigers, der vorher abgelehnt hat, zu erhalten??? Ich mach damit seit Jahren rum und es sind hauptsächlich Schulden (80%) die aus mitunterschriebenen Krediten und Bürgschaften entstanden sind. Die Sache überstrapaziert meine Nerven... ich wills nur noch hinter mir haben.

Gruß Malou

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger
zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die
Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht
auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen
den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
1.der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern
nicht angemessen beteiligt wird oder


2.dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich
schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde;
hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens-und
Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während
der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
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MissTraut

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Re: IK: Gerichtliches Einigungsverfahren
« Antwort #3 am: 29. Oktober 2008, 21:08:28 »

Hallo Malou,

damit wieder Ruhe in Dein Leben einkehrt, dafür hast Du doch alles getan und das ist auch gut so. Wie sich nun die Gläubiger entscheiden bleibt abzuwarten, wobei eben nun auch eine mögliche Zustimmung seitens des Gerichtes erteilt werden kann.

Sollte es eben nicht dazu kommen, dann bleibt die Eröffnung der Insolvenz und die Gläubiger gehen nach Deinen Schilderungen leer aus. Aber ich denke, auch damit kannst Du leben.

Dir bleibt derzeit wirklich nichts anderes als zu warten. Wie sich die Gläubiger entscheiden vermag ich nicht zu sagen: Habe leider immer noch keine Kugel auf dem Tisch stehen  :wink:

Versuche Dich darauf zu konzentrieren, dass es für Dich doch nur noch besser werden kann und versuche einfach wieder, auch das Schöne im Leben zu sehen und wahrzunehmen, nicht nur über Inso und so nachdenken, es gibt noch so viel mehr mit dem man sich beschäftigen kann.

LG
MissTraut
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malou

  • Gast
Re: IK: Gerichtliches Einigungsverfahren
« Antwort #4 am: 29. Oktober 2008, 21:49:11 »

Hallo Misstraut, Du hast ja Recht, aber das ewige Warten nervt mich schon. Ich werde alle auf dem Laufenden halten...was bei mir so passiert.

Gruß Malou

Deine Kugel hab ich schon mal fertig :wink:
« Letzte Änderung: 29. Oktober 2008, 21:51:41 von malou »
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MissTraut

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Re: IK: Gerichtliches Einigungsverfahren
« Antwort #5 am: 29. Oktober 2008, 22:13:16 »

Malou, das schaffst Du schon  :thumbup:

und danke für die Kugel  :wink:

Weisst Du, bei mir haben die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan im Vorfeld auch abgelehnt, das Gericht hat es auch noch einmal versucht und sie haben wieder abgelehnt und es war schon ganz nett was zur Verteilung angesammelt.

Irgendwann hab ich dann auch gesagt, dann eben nicht und nun haben sie vom ersten Stück des Kuchens nur einen kleinen Teil bekommen weil der Rest für Kosten IV etc. verrechnet wurde. Mittlerweile bin ich in der WVP und mit jedem Tag belastet mich die Inso um ehrlich zu sein immer weniger. Mein "Beitrag" wird jeden Monat direkt vom Arbeitgeber abgezogen und ich hab eigentlich nichts anderes mehr zu tun, als eigentlich nichts. Ich habe einen Job (noch!, bei der momentanen Finanzkrise  :neutral:) und fange wieder an, für einen längeren Zeitraum als 3 - 4 Wochen zu planen und das tut mir gut. In ungefähr 4 - 6 Wochen werde ich nach ich weiss nicht wie vielen Jahren endlich meinen lang ersehnten Urlaub für das kommende Jahr buchen: Sonne, Meer und Strand  :cool:. Hätte man mich vor gut zwei Jahren gefragt ob dies möglich gewesen wäre, never unvorstellbar.

LG
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malou

  • Gast
Re: IK: Gerichtliches Einigungsverfahren
« Antwort #6 am: 02. November 2008, 20:54:30 »

Hallo Misstraut, ich wünsche Dir einen wunderschönen Urlaub :juchu:


MAlou
« Letzte Änderung: 03. November 2008, 11:12:43 von malou »
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