"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: IK: Nur ein Gläubiger meldet an, wenn Schuld getilgt Schluss u. RSB möglich?  (Gelesen 1894 mal)

koelner84

  • Gast

Ich habe derweil das Gefühl als würde nur ein Gläubiger seine Forderung anmelden.

Von meiner TH weis ich das meine damalige Bank die Fälle gerne schnell schliest, nicht anmeldet, das Geld abschreibt um schnell einen höheren Betrag bei Steuer absetzen zu können. Ähnlich verfährt auch hin und wieder mein wässriger Telefonanbieter. Die Inkassos um den Anbieter werden eh nicht anmelden da alles Ver***cher
Ein weiterer Vertragspartner hat sich die ganze Zeit nicht um mich geschert, es wirkte fast so als sei ihm das egal. Von einem anderen weis ich ganz genau das er nicht angemeldet hat.
Nur das Finanzamt führt regen Schriftverkehr und halten ständig Rückfragen, zu Dingen die, wenn es sich anders ergeben/darstellen würde, die Schuldsumme eklatant, im Verhältniss von der Schuld bei denen, abändern könnten.

Ich schreibe meiner TH und dem Gericht so wie so nun, bezüblich Verlust des Nebenjobs, wegen Insolvenz des Arbeitgebers.
Im selben Atemzug möchte ich erfragen wer die Forderungen angemeldet hat, da Termin zur Anmeldung vorbei.

1. Frage: Frage ich besser meine TH, mit der ich sehr sehr gut reden kann, oder das Gericht wer alles angemeldet hat?

2. Frage: wenn wirklich nur das FA angemeldet haben sollte würde es sich um eine Summe von weniger als 300€ handeln. Nun ist meine Frage wenn ich alles beisammen nehme, einen neuen Nebenjob nehme und alles Geld daraus meiner TH zukommenlasse währen die Verfahrenskosten nebs angemeldeter Summe nebs TH-Kosten geteilt durch 165€/Monatlich(mehr bekomme ich nicht raus wegen ALG) doch relativ schnell beisammen.
Könnte in dem falle, wenn alles Geld vorhaben ist, das Verfahren, wenn bis dahin noch nicht geschehen, sofort beendet und die RSB vorher beantragt/erteilt werden?

Wenn dies der Fall währe und so möglich würde ich sofort alles tun, und auch für 450€ voll arbeiten obwohl ich nur 165 kriege, nur um wieder einen Nebenjob zu finden und die Monate durchbeisen um alles schnell geschafft zu haben.
Ich suche auch so weiter einen neuen Nebenjob nur würde ich dann auch bereitwillig "voll" arbeiten für nur ca. 37% vom Geld, da es eben dann ein "schnelles" ende geben könnte.
Gespeichert
 

Insokalle


Zu 1:
Sie können natürlich beide fragen. Ob sie allerdings auskunftsfreudig sind, ist fraglich. Zum Gericht müssen Sie meist hinfahren, ein telefonischer Versuch kann es trotzdem wert sein. Wahrscheinlich ist es einfacher, es über die TH zu versuchen, wenn man mit ihr reden kann.

Zu 2:
Ich meine, das geht mit der Erteilung der RSB.
Der BGH hat entschieden, dass die RSB im Schlusstermin erteilt werden muss, wenn kein Gläubiger angemeldet hat. Der Entscheidung kann man entnehmen, dass das auch gilt, wenn die angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten bis zum Schlusstermin beglichen sind.
Zitat: Sind schon vor dem Schlusstermin die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) berichtigt und sämtliche sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) erledigt, besteht keine Veranlassung, die Wohlverhaltensphase in Gang zu setzen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen im Verfahren angemeldet haben und sogar diese vorzeitig vollständig befriedigt worden sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Berichtigung der Kosten und Tilgung aller im Verfahren zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ist der Schuldner. Wird dieser Beweis im Schlusstermin nicht erbracht, darf die Restschuldbefreiung nicht erteilt werden; sie kann lediglich angekündigt werden (§ 291 InsO).

Diesen Teil der Entscheidung verstehe ich so, wie oben beschrieben.

Das bedeutet aber auch, dass es mit der Zahlung der Gläubigerforderung nicht getan ist. Bis zum Schlusstermin müssen auch die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Kosten des TH) bezahlt werden.
Man wird meiner Meinung nach zudem abwarten müssen, mindestens bis zum Ablauf der Anmeldefrist, weil es anscheinend nur bei der Einstellung nach § 213 InsO die RSB gibt, nicht hingegen bei § 212 InsO.


Das ganze ist mE nicht frei von Risiken, zB:
Die Gläubigerforderung wird sich erhöht haben um Kosten, Zinsen, SZ usw.
Es sind immer noch nachträgliche Anmeldungen möglich.

Aber auch in der WVP ist ja die vorzeitige Erteilung der RSB möglich.

Gespeichert
 

koelner84

  • Gast

Danke Insokalle.

Zu 2.
Genau so meinte ich das auch, Also die Forderung nebs(+) Gerichtskosten nebs TH-Kosten.



Ich werd dan mal meine TH fragen, da bin ich mal gespannt.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz