Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: axler am 08. Juli 2010, 23:04:03
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hallo wie kann das sein mein verfahren ist immer noch nicht abgeschlossen :cry:
#3,5 jahre hab schon fast 40000€
gepfändet bekommen :juchu:
mein iv hat mir versichert es wäre auch in seinem intresse das es zügig geht merke nichts davon und jetzt noch eine Nachmeldung vom fa aus 2007 :fuchsteufelswild:
wird dann auch nix mit der durchhalteprämie oder :shock:
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Wenn sie 40 TEUR in 3,5 Jahren gepfändet bekommen haben, dann verdienen Sie so viel, dass Sie auch auf die "Durchhalte-Prämie" verzichten können.
Diese macht aber nur bei "Altverfahren" Sinn, bei den Neueren wird sie kaum greifen.
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so sehe ich das nicht denn ich schlepp mich an die maloche 3 schicht sonn und feiertags
und ich denke das müsste sich auch lohnen bei 85 % nullinsolvenzen
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Da die 4 Jahre ab Aufhebung des eigentlichen Verfahrens zählen, wird es nichts mit dem "Motivationsrabatt"
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Hallo
ist aber schon seltsam wie lange sich die inso hinzieht,
bis man in die WVP kommt.
Bei mir wird jeden monat gepfändet ca 250 €
2 Jahre lang ist erst nur ein gläubiger dran der die erste abtretung hatte.
meine steuern kamen beim ersten gespräch letzten jahres,einkassiert.
das wars.
oder verdient der th in der inso mehr als in der Wvp.
gruss teute
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Hallo,
also, im eröffneten Verfahren erhält der TH 15% der Masse + Auslagen + MwST, in der WVP dagegen 5%.
Das macht ne Menge aus.
Gruß
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wo steht das?
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Bei IK-Verfahren § 13 InsVV
(1) Der Treuhänder erhält in der Regel 15 vom Hundert der Insolvenzmasse. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 600 Euro betragen. Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.
(2) §§ 2 und 3 finden keine Anwendung.
In der RSB: § 14 InsVV
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
1. von den ersten 25.000 Euro 5 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 vom Hundert und
3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.
(3) Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.
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merci.
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Das macht ne Menge aus.
Was nichts daran ändert, dass es nicht im Ermessen des IV liegt, das Verfahren beliebig in die Länge zu ziehen. Vielleicht hülfe es ja, wenn sich mal ein Gläubiger beschwert.
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Das macht ne Menge aus.
Was nichts daran ändert, dass es nicht im Ermessen des IV liegt, das Verfahren beliebig in die Länge zu ziehen. Vielleicht hülfe es ja, wenn sich mal ein Gläubiger beschwert.
Gläubigerbeschwerden halfen in meinem Fall (es gibt 1 Monat vor theoretischen Ablauf des Verfahrens weder einen Übergang in die WVP noch eine Ausschüttung einer 100%-Quote an die Gläubiger) nicht weiter. Der irgendwann mir mal vom TH in Aussicht gestellte Termin 2007 für den Abschluss kam nie zustande. Gut, die Umstände (siehe meinem Thread dazu) sind alles andere als glücklich.