Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: AllesRoger am 10. August 2010, 20:14:37
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Hallo,
habe viele Fragen, aber erst einmal:
Unter welchen Umständen kann der Insolvenzverwalter eine Immobilie aus der Masse herausnehmen und die Zwangsversteigerung verhindern?
Wenige Tage vor Insolvenzeröffnung einigte ich mich mit einem Käufer über einen Makler auf einen Kaufpreis von 170.000,-- Euro. Ein entsprechendes Kaufangebot wurde dem IV unterbreitet (so weit mir bekannt).
Ca. 3 Monate später erhielt ich diesbezüglich einen Anruf vom IV, ob auch meine Ex-Frau (Mitinhaberin der Immo) mit dem Verkauf einverstanden sei, die Banken hätten sich mittlerweile über den Verteilungsschlüssel über 150.000 -- Euro geeinigt!?!
Ich frage mich, nicht Euch, in welche Taschen sollten die 20.000 € Differenz verschwinden?
Überhaupt habe ich den Eindruck, daß der IV sehr schl... arbeitet.
In diesem Zusammenhang:
Unter welchen Umständen kann der Insolvenzverwalter eine Immobilie aus der Masse herausnehmen und die Zwangsversteigerung verhindern?
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Die Differenz geht in die Masse.
Da die Bank ja bereit war nach Zahlung von 150.000 die Grundschulden zu löschen.
Damit ist die ZV vom Tisch.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort,
aber, die Banken haben zu lange gebraucht um sich zu einigen, der Käufer ist abgesprungen, ZV ist am 9.9. Aber ich hatte mal gehört, daß der IV die Immobilie aus der Insolvenzmasse herausnehmen kann und somit der Bank der Zugriff nicht mehr möglich ist, d.h. KEINE ZV.
Unter welchen Umständen kann eben die Immo aus der Masse herausgenommen werden?
LG Roger
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Anders herum.
So lange die Immo in der Masse ist, geht keine ZV.
Wurde das Grundstück freigegeben, steht einer kontrollierten ZV nichts mehr im Wege.
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Oh, ZV geht immer.
Auch im lfd. Insolvenzverfahren könne die Banken einen ZV-Antrag stellen:
§ 49 InsO: Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Sogar der IV selbst darf einen ZV-Antrag stellen.
§ 165 InsO: Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
Die beste Lösung für die Banken ist aber der freihändige Verkauf durch den IV. Da er lastenfrei verkaufen muss, braucht er die Zustimmung der Banken, damit die die Grundschulden löschen.
Der IV gibt das Grundstück aus der Masse frei, wenn z.B. kein Erlös zu erwarten ist. Die Freigabe hat keinen Einfluss auf das ZV-Verfahren.