"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Immobilie nach der Restschuldbefreiung. Was passiert damit?  (Gelesen 10649 mal)

blubber

  • Gast

Hallo! Ich bin im Insolvenzverfahren seit April 08. Mein EFH wird die TH rausnehmen. Die ZV wird ohne Erfog ausgehen, will keiner habendie Immobilie, hab schon selber alles versucht. Meine Schulden sind nach 6 Jahren weg, aber was passiert mit dem EFH. Die Bank ist im Grundbuch eingetragen und hat das dingliche Recht usw. Gibt es nach erteilter RSB einen Weg das Haus zu verkaufen ohne Zustimmung der Bank? Kann ich es vermieten? Wem gehören dann die Mieteinnahmen. Wie stellt sich der Zugriff der Bank auf das EFH dar? Ich möchte es ja behalten, es hat für mich einen ideellen Wert. Wie verhalten sich Banken in der Regel, wenn man ihnen ein Kaufangebot macht? Sollte ich doch lieber eine Eigentumsaufgabe erklären, damit ich die laufenden Kosten für das EFH während der Insolvenz spare? Puhhhh???
« Letzte Änderung: 25. Juni 2008, 01:42:18 von blubber »
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Immobilie nach der Restschuldbefreiung. Was passiert damit?
« Antwort #1 am: 13. Juni 2008, 19:27:10 »

Ohne genaue Kenntnis keine konkrete Antwort.
Bei Immos gibt es zuviele wenn und aber.

Also nur allgemein zur Info:

Die Grundschuld bleibt auch nach Erteilung der RSB bestehen.
Die Bank könnte theoretisch aus dieser Schuld vollstrecken.
Andererseits ist ihre persönliche Schuld gegenüber der Bank ja nicht mehr einforderbar.
Ob deswegen die Grundschuld zu löschen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
M.E. aber ehr nicht.
Ein Käufer müßte also die Grundschulden "mitkaufen"

Gegen einen Verkauf kann sich die Bank nicht wehren. Es bleibt halt einfach die dingliche Schuld bestehen.

Wurde das Haus freigegeben, können Sie auch vermieten und die Einnahmen sollten bei Ihnen verbleiben.
Jedoch wird die Bank auf dem Wege der ZV versuchen, die Hütte loszuwerden. In aller regel geben die die Forderung an ein Inkasso oder Hoist ab.
Unabhängig von der  Zuschlagshöhe sollten die Grundschulden gelöscht werden.

Wenn Sie es gut überlegt anstellen und die ZV in den Zeitraum nach Einstellung des Verfahrens fällt, könnte unter den durch Sie genannten schwierigen Bedingungen, auch ein Bekannter ersteigern.

Da das Objakt scheinbar vermietet werden kann, sollte sich doch ein Interessent finden.
Dann könnte durch diesen auch mit der Bank außerhalb einer ZV verhandelt werden.

Eigentumsaufgabe kommt eigentlich nur in Betracht, wenn die Hauskosten nach Freigabe ihr finnazielles Budget übersteigen.

Wer wohnt jetzt in dem Haus?
 
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

blubber

  • Gast
Re: Immobilie nach der Restschuldbefreiung. Was passiert damit?
« Antwort #2 am: 23. Juni 2008, 01:08:46 »

Welche Kenntnisse werden denn benötigt?
Mit der Antwort bin ich ja schon mehr als zufrieden. Es gibt aber noch zwei Sachen, die ich nicht verstanden habe:
Wie kann eine Bank aus der Grundschuldeintragung vollstrecken, wenn die Schuld nicht mehr einforderbar ist?
Wenn ein Käufer die Grundschuld mitkaufen müsste, würde sich doch nie ein Käufer finden?!
Was ist damit gemeint, wenn gesagt wird, dass das Haus freigegeben wurde? Ist damit die Freigabe aus der Insolvenzmasse gemeint oder die Freigabe nach Erteilung der RSB? Könnte ich das Haus schon in der Wohlverhaltensperiode vermieten und die Einnahmen behalten? Das Haus selber ist eigentlich nicht zu vermieten, aber das Grundstück könnte ich eventuell als Abstellmöglichkeit für PKW´s oder ähnliches vermieten. Ein Interessent findet sich für das Haus garantiert nicht, dazu ist die Lage zu "bescheiden".
Habe ich das richtig verstanden, dass die Bank das Haus im Rahmen der ZV einem Inkasso o.ä. zukommen lässt und die Grundschuld dann gelöscht wird? Das Inkaasounternehmen wäre dann neuer Eigentümer? Ich wäre das Haus dann los?
Auf dem Haus liegt eine Grundschuld i.H.v. 140.000 € und der Grundstückspreis liegt in diesem Gebiet bei ca. 20 €/m². Bei 500 m² also ein Grundstückswert von ca. 10.000 €, wenn das Haus nicht darauf stehen würde. Es ist zwar erst im Jahr 2003 errichtet worden, ist aber so unmöglich gebaut und geplant worden, dass wirklich niemand außer mir damit etwas anfangen könnte.
Das Haus steht seit über einem Jahr leer. Es ist auch keine Heizung mehr drin. Es wird nicht mehr lange dauern, bis es verfällt.
Gespeichert
 

ThoFa

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 11
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2560
Re: Immobilie nach der Restschuldbefreiung. Was passiert damit?
« Antwort #3 am: 24. Juni 2008, 16:23:13 »

Hallo,

Sie müssen unterscheiden zwischen dingliche und persönliche Schuld.

Die persönliche Schuld wird Ihnen mit der RSB "erlassen". Die dingliche Schulde bleibt auf der Immo, quasi schuldet die Immo der Bank Geld.
Die Bank kann die Immo versteigern lassen, ob dies erfolgreich ist, bleibt dabei zweitrangig.

Sobald der IV die Immo aus der Masse freigibt, verfügen Sie wieder ganz alleine darüber. Wenn Sie sie also vermieten, verbleibt der Ertrag dafür auch bei Ihnen. Sie sind aber auch wieder für die Kosten zuständig.
Der Bank bliebe noch die ZWangsverwaltung, dann kann die Bank vermieten, müssen aber auch für die Kosten aufkommen.

MfG

ThoFa

Gespeichert
 

blubber

  • Gast
Re: Immobilie nach der Restschuldbefreiung. Was passiert damit?
« Antwort #4 am: 25. Juni 2008, 01:39:20 »

 :wow:
Vielen Dank erstmal für die schnelle und ausführliche Hilfe  :thumbup:
Ich glaube, dass ich es jetzt verstanden habe, obwohl es etwas  :cry: ist.
Meine Immo, hat Schulden bei der Bank ( bildlich geschrieben ). Ich kann mit meiner Immo also machen was ich möchte, solange die Bank dieses zulässt. Die Bank darf ebenfalls alles mit meiner Immo machen, muss mich dabei nicht fragen, da Zwang durch die Bank möglich ist durch die Grundschuldeintragung.
Wenn jetzt die Bank durch Ausübung von Zwang ( Versteigerung oder Verwaltung ) erfolglos bleibt, werden die mich machen lassen, damit ich die laufenden Kosten bezahle. Soweit verstanden.
Ich hoffe, dass das ungefähr richtig war jetzt. Nochmals vielen Dank!!!!!!!!!
Gespeichert
 

blubber

  • Gast
Re: Immobilie nach der Restschuldbefreiung. Was passiert damit?
« Antwort #5 am: 21. Februar 2010, 23:58:01 »

Hallo erstmal.

Habe beim Grundbuchamt meinen Eigentumsverzicht erklärt. War natürlich nicht ohne notarielle Erklärung möglich. Der Hinweis auf "formlos" fruchtete nicht. War aber kein Problem, hat 15 Euro beim Notar gekostet.
Jetzt ist der Eigentumsverzicht im GB eingetragen und ich habe seitdem keine Kosten mehr dafür. Das Land hat sein Aneignungsrecht bisher nicht wahrgenommen und es wird der Versuch der Zwangsversteigerung betrieben. Das Grundstück ist laut Gutachten jetzt "herrenlos".

Nun habe ich zwei neue Probleme:

1) Ich wurde von der Gemeinde angeschrieben und soll für die Schneebeseitigung sorgen.  Muss ich das? Die Immobilie war ja sogar vom Gericht beschlagnahmt, um sie für den Gläubiger zu Geld zu machen. Ich habe weder einen Schlüssel noch sonst was mit dem Haus zu tun. Es gibt ja einen Verwalter, der vom Gericht bestellt wurde und jetzt noch einen Zweiten, der nach dem Eigentumsverzicht bestellt wurde. Ausserdem wurde nach Eigentumsverzicht die Beschlagnahme aufgehoben.

2) Muss ich für die Kosten der Zwangsversteigerung oder der der Zwangsverwaltung aufkommen, obwohl ich meinen Eigentumsverzicht erklärt habe? In dem Schreiben vom Amtsgericht werde ich als "Beteiligter" geführt. Sie wollen, dass ich mich zum Gutachten zur Festsetzung des Verkehrswertes äußere. Wie gesagt, in diesem Gutachten steht ausdrücklich, dass es sich um ein herrenloses Grundstück handelt und ich einen Eigentumsverzicht erklärt habe. Warum schreibt mich das Gericht trotzdem an und machen die das, damit sie die Kosten dafür bei mir holen können?
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Immobilie nach der Restschuldbefreiung. Was passiert damit?
« Antwort #6 am: 22. Februar 2010, 19:19:09 »

Teilen Sie der Gemeinde die Anschrift des Verwalters mit.

Das das Gericht an Sie herantritt ist doch klar, Sie sollten die Immo am besten kennen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle

Re: Immobilie nach der Restschuldbefreiung. Was passiert damit?
« Antwort #7 am: 22. Februar 2010, 19:43:35 »

Das sind vielleicht Fragen…

Zu 1. Man könnte m.E. sagen: Schnee und Eis bergen Gefahren für die Passanten. Ich glaube nach Polizei- und Ordnungsrecht der meisten Länder kann auch der ehemalige Eigentümer eines herrenlosen Grundstücks noch zur Abwehr dieser Gefahren herangezogen werden.
Ob auch der eingesetzte Verwalter hierzu verpflichtet werden kann, weiß ich nicht. Hängt vielleicht von dem Inhalt des Beschlusses ab. Wenn ein Sequester nach § 25 ZVG bestellt wurde, hat der vielleicht nur einen ganz bestimmten, begrenzten Aufgabenbereich.

Zu 2. k.A.
Aber es kann im Interesse des ehemaligen Eigentümers liegen, einen hohen Erlös zu erzielen, wenn noch Darlehen bestehen. Und der ehemalige Eigentümer kennt das Objekt am besten, sollte er zumindest.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz