Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: DeMbAy am 18. September 2010, 17:40:10

Titel: In diesem Fall Widerspruch einlegen? Ja oder Nein ?
Beitrag von: DeMbAy am 18. September 2010, 17:40:10
Hallo!
Habe vom Insolvenzgericht eine unerlaubte Handlung zusgestellt bekommen!

Soll ich dieser widersprechen oder gleich sein lassen, denn für diesen Fall gab es im Jahr 2009 ein Urteil wegen nich gelieferter Ware?

Habe gehört, dass wenn ich Widerspreche der Gläubiger wiederum Klagen muss?
Wie verhält sich das wenn wie o.g. bereits ein Urteil vorliegt? Es ist ja so gesehen eine unerlaubte Handlung gewesen.

Titel: Re: In diesem Fall Widerspruch einlegen? Ja oder Nein ?
Beitrag von: Insokalle am 18. September 2010, 17:45:24
ist die unerlaubte Handlung ausgeurteilt? Was steht im Urteil dazu drin?
Titel: Re: In diesem Fall Widerspruch einlegen? Ja oder Nein ?
Beitrag von: DeMbAy am 18. September 2010, 17:51:48
Ich habe erst vor 2 Monaten die Insolvenz beantragt!

Das Urteil ist aus dem Jahr 2009 und ich habe diese Forderung mit angegeben!
Jetzt hat der Gläubiger halt eine unerlaubte Handlung angemeldet.

Im Urteil setht nur das ich die Kosten des Verfahrens und dem Kläger x Euro wegen einer unerlaubten handlung zu zahlen habe.

Soll ich trotzdem der forderung wiedersprechen?
Ich meine zwar das er zurecht die unerlaubte Handlung anmeldet aber ich wiederum doch widersprechen darf ?!

Somit wäre doch dann der Gläubiger wieder am Zug und muss Klagen oder sehe ich das falsch ?
Titel: Re: In diesem Fall Widerspruch einlegen? Ja oder Nein ?
Beitrag von: HeinoHome am 18. September 2010, 18:37:03
Im Gesetz heißt es:

§ 302 Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1.Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;
2.Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

In Ihrem Fall wurde wohl eine unerlaubte Handlung begangen, ob diese Tat allerdings vorsätzlich begangen wurde, erwähnen Sie nicht.

Ich würde in jedem Fall widersprechen und sehen, ob Feststellungsklage eingereicht wird. Selbst wenn dieses der Fall wäre, ist unklar, ob Ihnen zu beweisen ist, dass Sie die Tat vorsätzlich begangen haben. (Geld erhalten und nicht geliefert, obwohl Sie in der Lage gewesen wären)
Worst case für Sie wäre nach der Restschuldbefreiung wieder belangt werden zu können mit dem heutigen Schuldbetrag + Gerichtskosten.
Zu verlieren haben Sie also nichts...
Titel: Re: In diesem Fall Widerspruch einlegen? Ja oder Nein ?
Beitrag von: DeMbAy am 18. September 2010, 19:12:19
Alles Klar  :thumbup:

Werde dann Widerspruch einlegen!