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Autor Thema: IN: Fahrtkostenerstattung des Auftraggebers  (Gelesen 1607 mal)

lauritzer

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IN: Fahrtkostenerstattung des Auftraggebers
« am: 12. Oktober 2012, 11:35:36 »

Guten Tag,
ich habe gestern meinen Antrag auf Regelinsolvenz gstellt.

Freiberuflich arbeite ich für momentan zwei Auftraggeber, benutze in diesem Rahmen viel mein Auto. Ein Auftraggeber hat mir angeboten, einen Pauschalbetrag von 50 Euro als Fahrtkostenbeitrag zu zahlen.
Nun habe ich aber die Fahrtkosten unter "Sonstige wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen, besondere Ausgaben" in dem Bogen "Sonstiges Vermögen und Einkünfte einer Einzelperson" mit 180 Euro angegeben.

Entsteht da ein Konflikt, da ich einerseits die Kosten in dem Antrag ansetze, anderersits ein Auftraggeber diesen "Fahrtkostenzuschuss" zahlt? Habe die Kosten ja eigentlich bereits geltend gemacht.
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tomwr

Re: IN: Fahrtkostenerstattung des Auftraggebers
« Antwort #1 am: 12. Oktober 2012, 13:18:30 »

Also Konflikte sehe ich da keine. Das Eine sind Ausgaben, das Andere Einnahmen. Nur weil man die Ausgaben mit Einnahmen decken kann, werden die Ausgaben dadurch nicht obsolet. Mal abgesehen davon, dass solche Kosten naturgemäß als variabel anzusehen sind. Es geht halt da mehr um das zur Verfügung stehende Einkommen und ob Vermögen für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist.

Viel wichtiger ist der Umstand, dass nach der Insolvenzeröffnung schnellstmöglich eine Freigabe der selbständigen Tätigkeit erwirkt wird. Denn bis zur Freigabe gehören alle Einkünfte daraus zur Insolvenzmasse. Man kann behelfsweise mit Freigabeanträgen nach §850i ZPO arbeiten aber auch hier können Fehler lauern, z.B. ist eine Freigabe nur möglich, wenn der Betrag noch nicht auf dem Konto des Schuldners gelandet ist. Ganz abgesehen davon, dass der Auftraggeber nach Insolvenzeröffnung nur noch an den IV zahlen darf (bis eine Freigabe erfolgt).

Bei der Freigabe wird auf ein fiktives Einkommen abgestellt, also was man bei gleicher Tätigkeit in Festanstellung verdienen würde und was daraus pfändbar wäre. Dieser Betrag muss dann als sog. Ausgleichszahlung (§295 Abs.2 InsO) an den IV abgeführt werden. Hier empfiehlt es sich von Anfang an tief zu stapeln, also die Chancen auf dem Arbeitsmarkt möglichst runterzuspielen. Letztlich ist es ein wenig Ermessenssache und freilich kann man sich über das Thema auch streiten und eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Im Regelfall wird das der IV tun, wenn keine oder aus seiner Sicht deutlich zu niedrige Beiträge gezahlt werden trotz entsprechender Einnahmen.

Auf der anderen Seite kann man sich natürlich auch besser stellen, da die Abführung der Ausgleichszahlung in der Regel nur eine Pauschale darstellt unabhängig von dem tatsächlichen Verdienst.
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Insokalle

Re: IN: Fahrtkostenerstattung des Auftraggebers
« Antwort #2 am: 12. Oktober 2012, 17:30:27 »

Die Einnahmen sind das eine, die Ausgaben das andere, das stimmt.

In was für Vordrucke haben tragen Sie denn gerade ein? Etwa in die für Verbraucherinsolvenzen nach § 305 InsO?

Der angesprochene Punkt „wiederkehrende Ausgaben“ deutet für mich auf einen solchen Vordruck für Verbraucherinsolvenzen hin. Bei einer selbständigen Tätigkeit wird das Insolvenzverfahren ein Regelinsolvenzverfahren. Als Selbständiger in einem zukünftigen Regelinsolvenzverfahren lässt man die Finger von den Vordrucken für Verbraucherinsolvenzen.

So oder so, die Art Fahrtkosten gehören nicht zu den wiederkehrenden Ausgaben in der von Ihnen beschriebenen Art, damit ist was anderes gemeint.

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lauritzer

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Re: IN: Fahrtkostenerstattung des Auftraggebers
« Antwort #3 am: 12. Oktober 2012, 20:28:30 »

Zunächst danke für die Antworten!
Das eine Formular nennt sich "Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts", das andere "Ergänzung zum Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts: Sonstige Vermögen und Einkünfte einer Einzelperson (natürlichen Person)". Beides wurde mir vom zuständigen Amtsgericht zugesandt.
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