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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Informationspflicht gegenüber TH wegen Unterhaltsberechtigung  (Gelesen 1965 mal)

AlexTheKidd

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Hallo!

Habe mich gerade in diesen Forum angemeldet um eine für mich wichtige Frage zu stellen.

Zum Sachverhalt.
Meine Frau und ich befinden uns beide in der Mitte der Wohlverhaltensphase unserer Insolvenzverfahren. ich Regelinsolvenz meine Frau Privatinsolvenz.

Bisher war ich allein erwergstätig mit einen Nettoeinkommen von ca. 1.300€. Da meine Frau Unterhaltsberechtigt ist wurden davon auch keine Abzüge an den TH überwiesen.

Nun hat meine Frau ebenfalls eine Tätigkeit aufgenommen die ungefähr das gleiche Nettoeinkommen bei ihr einbringen wird.

Nun meine Frage. Müssen wir unseren unterschiedlichen TH mitteilen wie hoch das Einkommen des jeweilig anderen Ehepartners ist?

Grundsätzlich sind wir ja einander Unterhaltsberechtigt was dann bedeuten würde das wir beide unter der Pfändungsfreigrenze liegen. Habe aber gelesen das die Unterhaltspflicht erlischt wenn der Unterhaltsberechtigte seinen unterhalt selber bestreiten kann.

Muss ich bzw. meine Frau das beim TH anzeigen?
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Insoman

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Re: Informationspflicht gegenüber TH wegen Unterhaltsberechtigung
« Antwort #1 am: 18. August 2011, 20:51:00 »

Zitat
Muss ich bzw. meine Frau das beim TH anzeigen?
Nein.

Auf sein Nachfragen hin müssten Sie allerdings entsprechende Auskünfte erteilen:
Zitat
§ 295 InsO
Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

Darüber hinausgehende Pflichten zur unaufgeforderten Mitteilung bzgl. Erwerbseinkommen unterhaltsberechtigter Personen gibt es nicht.
Im Übrigen begründet Arbeitseinkommen Ihrer Frau nicht automatisch die Herabsenkung der Freigrenze.
Hierfür bedarf es zumindest eines Gläubigerantrags, über den dann das Insolvenzgericht zu entscheiden hat.
Es gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung:
Zitat
§ 850c ZPO
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt..
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Der_Alte

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Re: Informationspflicht gegenüber TH wegen Unterhaltsberechtigung
« Antwort #2 am: 18. August 2011, 22:25:33 »

@Insoman


Zitat
Auf sein Nachfragen hin müssten Sie allerdings entsprechende Auskünfte erteilen:

Das ist leider keine schlüssige Ableitung.

§ 295 InsO bindet den Schuldner, Erklärungen über seine Erwerbstätigkeit abzugeben. Also nicht Angaben über die Erwerbstätigkeit Dritter.

Der BGH hat das im Beschluß vom 22. 10. 2009 - IX ZB 249/ 08 http://lexetius.com/2009,3147 klargestellt.

Wenn der TH wissen möchte, ob die Ehefrau des Schuldners weiterhin zu berücksichtigen sein könnte, kann er den SChuldner um Auskunft bitten. Der hat mit der lapidaren Antwort: Meine Frau arbeitet, ich weiss aber nicht wo und wieviel sie verdient. seine Auskunftsplicht erfüllt.
Wenn der TH dann mehr wissen will muss er das Gericht mit einem Antrag beglücken, denn erst hier ist eine Auskunftspflicht der Frau gegeben.

Im zweiten Teil stimme ich Ihnen zu.
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Feuerwald

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Re: Informationspflicht gegenüber TH wegen Unterhaltsberechtigung
« Antwort #3 am: 18. August 2011, 23:49:09 »



Hierfür bedarf es zumindest eines Gläubigerantrags, über den dann das Insolvenzgericht zu entscheiden hat.

-> der TH ist zu diesem Antrag berechtigt. Einen Insolvenzgläubiger bedarf es nicht. In jedem Fall sollte die Aufnahme der neuen Beschäftigung dem TH der Frau und dem Gericht angezeigt werden.

Man kann freilich diskutieren, ob darüber hinaus eine Anzeigepflicht besteht. Allerdings kann man auch darüber diskutieren, ob das Leben mit zwei – selbst dann gepfändeten – Einkommen ausreicht, um gut zu existieren.

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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

tomwr

Re: Informationspflicht gegenüber TH wegen Unterhaltsberechtigung
« Antwort #4 am: 19. August 2011, 15:01:09 »

-> der TH ist zu diesem Antrag berechtigt. Einen Insolvenzgläubiger bedarf es nicht. In jedem Fall sollte die Aufnahme der neuen Beschäftigung dem TH der Frau und dem Gericht angezeigt werden.

Das sehe ich anders. Nach §§ 296,297 InsO können nur Insolvenzgläubiger einen solchen Antrag stellen. Der TH ist zu einem Antrag nicht berechtigt, nur bei Nichtzahung der Mindestvergütung nach §298 InsO.

Der TH könnte höchsten die Gläubiger oder das Insolvenzgericht über das Vorliegen von Versagungsgründen informieren. Das Insolvenzgericht kann bei Vorliegen von Versagungsgründen nur die Verfahrenskostenstundung aufheben. Das Verfahren ist aber bis zu einem Versagungsantrag eines Gläubigers weiterzuführen.
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Insokalle

Re: Informationspflicht gegenüber TH wegen Unterhaltsberechtigung
« Antwort #5 am: 19. August 2011, 15:30:31 »

Bei dem Zitat geht es um den Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO.
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tomwr

Re: Informationspflicht gegenüber TH wegen Unterhaltsberechtigung
« Antwort #6 am: 22. August 2011, 12:55:31 »

Ah Danke. Im Moment hats hier in München seit Mitte letzter Woche etwa 30 bis 35 Grad und Sonne satt und kein Ende in Sicht. Ich schreibe hier aus einer DG Wohnung und demzufolge ist mitunter die Aufmerksamkeit beim Lesen tagsüber eingeschränkt.
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