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Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: basche24 am 03. Februar 2012, 11:47:18

Titel: Inkasso meldet "unerlaubte Handlung" an
Beitrag von: basche24 am 03. Februar 2012, 11:47:18
Heute flatterte mir ein Schreiben des Insolvenzverwalters ins Haus, dass HIT INkasso eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, jedoch als "unerlaubte Handlung".

Dem möchte ich natürlich widersprechen. Hier geht um eine Forderung aus dem Jahre 1999/2000.
Da das Gericht bei Eröffnung der Insolvenz das schriftliche Verfahren angeordnet hat, muss ich den Widerspruch ja schriftlich machen.
Muss ich nun noch ein offizielles Schreiben des Gerichtes abwarten, oder kann ich bereits auf das Schreiben des Insoverwalters reagieren und widersprechen.

Kennt sich jemand mit HIT aus? Ist das Standard bei denen?
Titel: Re: Inkasso meldet "unerlaubte Handlung" an
Beitrag von: wiwo am 03. Februar 2012, 12:20:23
Hallo basche24,

der folgende Link sollte unter (2) wenigstens eine Ihrer Fragen beantworten:

http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__175.html

Titel: Re: Inkasso meldet "unerlaubte Handlung" an
Beitrag von: Insoman am 03. Februar 2012, 12:45:26
Versuchen Sie sich zu erinnern, welche Forderung ursprünglich zugrunde lag.
Es handelt sich ja augenscheinlich um eine abgetretene Forderung..
Wenn nicht seinerzeit schon ein Urteil in Richtung vbuH ergangen ist, reicht der Widerspruch aus, um den Gläubiger zur Feststellungsklage zu zwingen.
Er wäre dann in der Beweis-/Darlegungspflicht.
Sie können jetzt bereits schriftlich widersprechen, am besten auch dem Gericht gegenüber..
Eine bestimmte Form müssen Sie dabei nicht einhalten, wichtig ist, dass Ihr klarer Wille erkennbar ist.
Titel: Re: Inkasso meldet "unerlaubte Handlung" an
Beitrag von: Insokalle am 03. Februar 2012, 18:58:10
Der Widerspruch muss rechtzeitig und schriftlich zwingend beim Gericht eingereicht werden.

Ich würde mir die Forderungsanmeldung besorgen, damit Sie schon mal informiert sind, worum es geht.
Titel: Re: Inkasso meldet "unerlaubte Handlung" an
Beitrag von: basche24 am 04. Februar 2012, 08:42:42
Der Widerspruch muss rechtzeitig und schriftlich zwingend beim Gericht eingereicht werden.

Ich würde mir die Forderungsanmeldung besorgen, damit Sie schon mal informiert sind, worum es geht.

Bisher habe ich ja nur ein Schreiben vom Insolvenzverwalter diesbezüglich erhalten. Noch nichts vom Gericht!
Also warte ich jetzt auf ein Schreiben vom Gericht, richtig?
Woher bekomme ich die Forderungsanmeldung?

In anderen Foren lese ich allerdings auch, dass HIT Inkasso es wohl zur Methode macht und grundsätzlich "unerlaubte Handlung" anmeldet.
Titel: Re: Inkasso meldet "unerlaubte Handlung" an
Beitrag von: Insokalle am 04. Februar 2012, 12:03:42
Die Forderungsanmeldung können Sie vom Gericht oder vom TH bekommen.

Das Gericht muss die Schuldner informieren, wenn ein Gläubiger eine unerlaubte Handlung anmeldet. Wir kennen nun die Fristen in Ihrem Verfahren nicht. Schauen Sie in den Eröffnungsbeschluss. Es kann durchaus sein, dass das Gericht die Forderungsanmeldungen noch nicht von TH bekommen hat. Erst dann kann es zwangsläufig die Schuldner informieren. Wenn Sie jetzt den Widerspruch abschicken, wundert sich das Gericht vielleicht, weil ein Widerspruch eingeht bevor es die Forderungsanmeldung hat.

Behalten Sie die Fristen und Ihren Briefkasten im Auge. Bitten Sie ggf. den TH um die Anmeldung, vielleicht schickt er Ihnen eine Kopie. Sie könnten auch bei Gericht anfragen.
Titel: Re: Inkasso meldet "unerlaubte Handlung" an
Beitrag von: armekirchenmaus am 04. Februar 2012, 14:36:30
Das mit der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist mir vor einiger Zeit auch ins Haus geflattert. Zum Glück ließ sich das schnell entkräften und ist vom Gläubiger zurückgenommen worden.
Allerdings stand in dem Schreiben vom Insolvenzgericht ganz klar:

"Das Gericht weist darauf hin, dass Sie (oder ein von Ihnen schriftlich Bevollmächtigter) im Prüfungstermin persönlich Widerspruch erheben können. Ein nur schriftlicher Widerspruch ist nicht ausreichend."

Titel: Re: Inkasso meldet "unerlaubte Handlung" an
Beitrag von: Insoman am 04. Februar 2012, 15:54:59
@armekirchenmaus
Zitat
"Das Gericht weist darauf hin, dass Sie (oder ein von Ihnen schriftlich Bevollmächtigter) im Prüfungstermin persönlich Widerspruch erheben können. Ein nur schriftlicher Widerspruch ist nicht ausreichend."
Hier kommt es darauf an, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich stattfindet..
Im vereinfachten Verfahren (PI) reicht i.d.R. der schriftliche, fristgerechte Widerspruch.
Natürlich ist die persönliche Teilnahme am Prüfungstermin möglich.
Aber es kann schon vorkommen, das Rechtspfleger und TH ein dummes Gesicht machen, wenn der Schuldner auftaucht. :whistle:

Eine bestimmte Form ist bei der Formulierung des Widerspruchs nicht einzuhalten..
Eine Zeile ..."ich widerspreche dem deliktischen Charakter der Forderung XXX" sollte ausreichen.
Aber sicherlich kann abgewartet werden, bis das Gericht Sie anschreibt..

Titel: Re: Inkasso meldet "unerlaubte Handlung" an
Beitrag von: paps am 04. Februar 2012, 22:56:52
Da das Gericht bei Eröffnung der Insolvenz das schriftliche Verfahren angeordnet hat, muss ich den Widerspruch ja schriftlich machen.

Der Widerspruch geht also nur schriftlich.
Titel: Re: Inkasso meldet "unerlaubte Handlung" an
Beitrag von: communicator am 12. Februar 2012, 10:32:24
Hallo,

hat HIT-Inkasso bei mir auch versucht (grundlos).

Scheint bei diesen  die normale Vorgehensweise zu sein - es könnte ja mal einer vergessen zu Widersprechen - und schon hat man verloren!

Ich empfehle sofort schriftlich bei Gericht zu widersprechen und am Prüfungstermin persönlich teilzunehmen und auch dort nochmal in Beisein des TH und des Gerichtsbeamten schriftlich und mündlich zu widersprechen.

Es wäre an der Zeit, dass sich mal einige Schuldner zusammenschließen und gegen solche schwarze Schafe im Inkassogeschäft rechtlich vorgehen. Es kann nicht angehen, dass hier nur aus reiner Profitgier unbescholtene Bürger als "Verbrecher" hingestellt werden - nichts anderes bedeutet die Anmeldung einer unerlaubten Handlung!