Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: inso74 am 29. Dezember 2009, 17:30:30

Titel: Inso Einigungsverfahren - Unterhaltsschulden
Beitrag von: inso74 am 29. Dezember 2009, 17:30:30
Hallo,

eine Frau und der Ehemann befinden sich im Einigungsverfahren mit den Gläubigern > Ziel Einigung oder Privatinsolvenz.
Nun trennt sich die Ehefrau und als einzige mit Job von beiden wäre sie dem Ehemann gegenüber Unterhaltspflichtig.
Wenn sie nun keinen Unterhalt zahlen möchte und das ganze gerichtlich geklärt werden soll, was einige Monate dauern kann, was passiert dann mit den sich auflaufenden Unterhaltschulden,
die ja rückwirkend nachbezahlt werden müssen.
Die Unterhaltsschulden sind Schulden, oder?! Und neue Schulden machen ist verboten.
Was kann das für Konsequenzen für die Ehefrau haben?

Was passiert, wenn der Mann aufgrund des nicht gezahlten Unterhaltes Schulden machen muss (angenommen er beantragt keine Hilfe nach SGB II)?

Grüße

Inso74
Titel: Re: Inso Einigungsverfahren - Unterhaltsschulden
Beitrag von: Feuerwald am 29. Dezember 2009, 18:27:03
Die Unterhaltsschulden sind Schulden, oder?!

-> ja, aber im Fall des Zustandekommens des derzeit laufenden außergerichtlichen Einigungsversuchs nicht berücksichtigt und deshalb zu zahlen. Deshalb sollte die neue Situation mit der Schuldnerberatung besprochen werden. 
 
"die ja rückwirkend nachbezahlt werden müssen"

-> Rückstand bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren = Insolvenzforderungen = Wird von der  Restschuldbefreiung erfasst. Nicht aber der laufende Unterhalt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Und neue Schulden machen ist verboten.

-> Unsinn.


Was passiert, wenn der Mann aufgrund des nicht gezahlten Unterhaltes Schulden machen muss (angenommen er beantragt keine Hilfe nach SGB II)?

-> was kann man Ihnen dazu sagen? Das wären dann halt neue Schulen. Im Fall eines Insolvenzverfahrens genauso wie im Fall einer außergerichtlichen Einigung.

Vor allem müssen Sie nun aufpassen, dass im außergerichtlichen Einigungsangebot nicht etwas angeboten wird, was nach der Trennung nicht eingehalten werden kann, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnissee vermutlich ändern.