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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Inso Eröffnung/gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan angeordnet wie lange?  (Gelesen 3835 mal)

Abby

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*Hallo,
Habe eben einen Anruf von meiner Anwalt bekommen, sCHOCK** :shock:
warte seit Tagen auf die inso eröffnung
 jetzt möchte das gericht das nochmal probiren SBP!!!

jetzt schon wieder warten wier lange den noch ??wir habe einen Gläubiger der mit sperre drohz.. :fuchsteufelswild:


danke
« Letzte Änderung: 15. August 2009, 17:33:41 von Abby »
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Abby

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ich habe gegoogelt,  1 Monat !"! :shock:
So lange, was ist wenn der GV klingelt kann ich ihm ewin Aktenzeichen geben vom Gericht genügt das ihm??
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Abby

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Wie wäre es mit einem neuen Thema???

das ist meine Frage  :uneinsichtig:
danke
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Feuerwald

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Das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren wird durchgeführt, wenn es Erfolgsaussichten gibt, d.h. eine zustimmende Kopf-/Summenmehrheit abzusehen ist.

Bis zur Entscheidung ruht der Insolvenzantrag. Bis zu 3 Monate.

In dieser Zeit gibt  es keinen Vollstreckungsschutz. Gläubiger mit vollstreckbaren Titeln können durchaus lospfänden, obgleich sie im Erfolgsfall nicht viel davon haben (sog. Rückschlagsperre).

Jetzt sollte Sie sich nicht wegen möglicher GV-Besuche das Leben all zu schwer machen. Die beißen nicht!

Und wenn das gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zustande kommt, wäre es doch super.

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Abby

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Der GV ist nett der beisst mich nicht!!meiner zumindest... :cheesy:

wer mich beisst ist der mann mit der  SPERRE!!!
der bekommt 550Euro die habe ich nicht , was ich habe kleine kinder es wäre mit der inso erledigt gewesen jetzt kann ich weiter 4 odersogar 8 wochen bangen???

ich habe die sachen zum betreiber geschickt wer sagt mir ob der ruhe gibt? :dntknw:
kann mir das insolvenz gericht helfen wenn ich denen das faxe??
der anwalt sagt nur müssen wir mal sehen...
« Letzte Änderung: 15. August 2009, 17:34:56 von Abby »
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paps

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Möglich wäre, vorläufigen Vollstreckungsschutz beim Insolvenzgericht zu beantragen.

Anererseits muß eine Sperre auch zumutbar sein.
Bei 2 Kleinkindern sehe ich da ernsthafte Zweifel.

Obwohl der Energieversorger auch ohne Ihr Zutun verpflichtet ist, die Zumutbarkeit der Energiesperre zu prüfen, ist es sicher nicht verkehrt, wenn Sie dessen Prüfung durch Vorbringen von Argumenten mit einem Schreiben an den Energielieferanten unterstützten. Dabei können Sie sich einerseits auf die Verpflichtung des Energieversorgers und andererseits auf die Sozialklausel in den Tarifbedingungen berufen.

Legen Sie also dar, warum eine Energiesperre für Sie nicht zumutbar ist.
Wenn alle Stricke reißen, können Sie beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung auf Weiterversorgung beantragen. Dabei müssen Sie allerdings die obigen Gründe plausibel darlegen und auch deutlich machen, dass Sie in Zukunft Ihre Versorgungsrechnungen bezahlen werden
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Abby

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Ja genau

soll ich mal das GEricht anrufen und das telefonisch klären??
« Letzte Änderung: 15. August 2009, 17:35:58 von Abby »
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paps

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Sie sollten sich mit dem Problem an ihren Rechtspfleger wenden.
Vollstreckungsmaßnahmen in der Phase des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes sind auch als Absagen zu werten.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Abby

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Hi danke was hälst du den von dem TExt???kann ich das so schreiben wil lnicht auf meine anwältin wearten bis es zu spät ist!!

Amtsgericht
- Insolvenzgericht –
Musterhausen
Musterstr. 123
12345 Musterhausen

Antrag auf Vollstreckungsschutz

Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen (§ 21 InsO)
Ich beantrage, zur Sicherung der Verfahrenskosten und zur gleichmäßigen Befriedigung aller meiner Gläubiger
sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen mich zu untersagen oder einstweilen einzustellen,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Insbesondere bitte ich folgende Zwangsvollstreckungs-maßnahme/n vorläufig einzustellen :

Vollstreckungsankündigung des

Mustergläubiger
Musterstr. 99
67890 Musterhausen



Musterhausen, dd.mm.jjjj

Hans Mustermann
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Feuerwald

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ist ein Gas-/Stromsperre ein Akt der Zwangsvollstreckung?


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Insokalle


M.E. nein, es ist ja keine hoheitliche Maßnahme. Es wird ein zivilrechtliches Zurückbehaltungsrecht ausgeübt. Wobei sich die Frage stellt, ob er es darf, wenn er Grundversorger ist. Dazu s.o.
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Abby

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hallo, okay was sollte ich den dann schreiben ???
möchte es so schnell wie möglich einreichen?
hat einer einen tip??
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paps

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Sie sollten wirklich versuchen ihren Rechtspfleger zu erreichen.
Der steht auf der Mitteilung zum gEV.
Wenn nicht, dann hat der Richter (in) unterschrieben.
Beide beissen nicht.

Das ganze könnte nur auf dem Wege der einstweiligen Verfügung laufen.
Zum anderen könnte abre, wegen des Gerichtl. EV auch ein einfaches Schreiben des Gerichts schon helfen.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Abby

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Hallo,

habe mich schlau gemacht habe mit einem rechtspfleger heute gesprochen,
einstweilige verfügung ist der letzt Schritt..
was ich jetzt machen musste war einen antrag zu stellen vollstreckungschutz
das habe ich heute bei gericht gemacht.
wie lange das dauert keine ahnung?!hoffe nicht lange.einstweilige verfügung ist nur für die vorhandende sperre gedacht sagte der Rechtspfleger!!!
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paps

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Naja, wenn er sich mit vorl. Vollstreckungsschutz zufrieden gibt, dann ist es doch o.k.
Obwohl der Gashahn zwar beweglich aber eben nicht im Sinne des §21 InsO ist.  :wink:

Sollte der Versorger noch weitere Massnahmen ergreifen wollen, verweisen Sie ihn auf den Antrag oder an das gericht.
Aber in 2-3 tagen sollte der beschluß bei Ihnen und beim Versorger sein.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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