Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: bmsu am 10. Februar 2010, 00:18:58
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Hallo,
ich habe vor einer Woche meinen Privatinsolvenzantrag unterschrieben.
Nun ist eine Frage aufgetaucht.
Wenn ich Einkommen habe, das vom derzeitigen abweicht (neuer Job etc.) muss ich das melden und gegebenenfalls wird mein Abzahlungsbetrag erhöht.
Was ist aber wenn ich Aufwandsentschädigungen erhalte, z. B. für eine politische Tätigkeit, für eine wissenschaftliche Studie (Arzneistudie) o.ä.
Ist das Einkommen das gemeldet werde muss, bzw. das meinen Abtrag erhöht?
Gruß
BMSU
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Hallo bmsu !
Im Grunde ist es Einkommen !
Ich würde an deiner Stelle definitiv mit dem Verwalter sprechen, bloß nichts hinter seinem Rücken starten.
Das könnte sehr viel ärger nach sich ziehen !!
Gruß Thommy
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Aufwandsentschädigungen sind im eigendlichem Sinne unpfändbar gemäß § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung......... :coffee:
UND::::
Jegliche Veränderung ( Job , Wohnort usw. ) muss dem Insolvenverwalter UND Gericht unverzüglich mitgeteilt werden und zwar unaufgefordert.
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Hallo,
erstmal danke für die Antworten.
Aber, ausgenommen davon das ich verstanden habe, dass ich den Erhalt von Aufwandsentschädigungen sofort melden muss, weiss ich nun nicht ob es jetzt Einkommen ist oder nicht pfändbar.
Gruß
bmsu
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Wenn Dein Chef korrekt arbeitet zieht er die Aufwandsentschädigung erst gar nicht zum Pfändbaren.
Aufwangsentschädigung ist wie ich schon gesagt habe nicht pfändbar.
Mit Urlaubsgeld ist es z.B. genauso.........
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Hallo rookie,
ich bin Unterhaltsempfänger und habe deshalb keinen Chef. Die Aufwandsentschädigung ist zum Beispiel für eine medizinische Studie.
Gruß
bmsu
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Na das wusste ich ja nicht dass Sie Unterhalt beziehen....
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Es dürfte unter sonstige Einkünfte des Schuldners fallen.