Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: hanshabenix am 10. Februar 2009, 13:28:45
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Eröffnung Insoverfahren 01.2004
Schlusstermin GL Versammlung 07.2005
RSB angekündigt 07.2005
InsO Verfahren beendet 01.2006
GL wurde zur Tabelle gemeldet aber nicht mit den unten aufgeführten Rechnungen weil die ja zur Inso Eröffnung noch nicht bekannt waren.
GL stellt verschiedene Rechnungen mit unterschiedlichen Beträgen
04.2004
04.2005
06.2006
07.2006
Hätte der GL zur Tabelle melden müssen und sind es Insoforderungen oder ist es Neuverschuldung, weil die Rechnungen erst nach Insoeröffnung gestellt wurden?
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Warum hast Du die Rechnungen nicht an den Insolvenzverwalter/Treuhänder weitergereicht ?
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Es kommt für die Frage Insolvenzforderung oder nicht natürlich nicht auf das Rechnungsdatum an. Es kommt darauf an, wann die Leistung erbracht wurde also wann Forderung entstanden ist, § 38 InsO. Sonst würde ja jeder seine Rechnungen immer erst nach Verfahrenseröffnung schreiben.
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04.2004 / 04.2005
zudem, wenn nicht im InsOVerfahen angemeldet/festgestellt, ob dann außerhalb des InsOVerfahrens bereits tituliert oder ggf. ein Einrede der Verjährung denkbar ist.
Viele wenn und aber, deshalb keine erschöpfende Aussage möglich.
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Die Rechnungen sind zeitnah zur Leistung.
Also kann man von den angegebenen Daten ausgehen.
ZV gab es nicht.
Schuldner hat den GL mit einer anderen Rechnung (die vor Insoeröffnung vorlag ) zur Tabelle angemeldet.
GL wurde auch vom IV angeschrieben.
Der Schuldner hat die Rechnungen aber nicht an den IV weitergeleitet.
Nochmal die Frage Insoforderung oder Neuverschuldung :dntknw:
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Eröffnung 01.2004
Leistungserbringung und Rechnung nach 01.2004 -> keine Insoforderungen
ev sind aber 2004 und 2005 verjährt, wenn keine weiteren Massnahmen zur Forderungseintreibung vorliegen.
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Hätte der Gläubiger nicht bis zum Schlusstermin der Gläubigerversammlung am 12.7.2005 seine Rechnungen nachmelden müssen?
Denn GL war ja in der Tabelle mit aaufgeführt..also Insolvenzgläubiger ....nur nicht mit den rechnungen...und die hätte er nachmelden müssen :gruebel: :dntknw:
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Entschuldigung, aber Sie schreiben wirres Zeug. Ihre Frage wurde von mehreren Teilnehmer korrekt beantwortet.
Vergessen Sie aml die Rechnungen als solches. Wann wurden die darin aufgeführten Leistungen seitens des Gläubigers erbracht?Wenn nach Insoeröffnung, dann Neuverbindlichkeiten und können gezahlt werden. Wenn vor Insolvenzeröffnung, dann Insolvenzforderung und hätten zur Tabelle angemeldet werden müssen. Evtl. könnte eine vorsätzlich begangenen unerlaubte Handlung Ihrerseits vom Gläubiger konstruiert werden und seine Forderungen wären somit nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Forderungen müssen nahc Ablauf der 6jahres-Frist gezahlt werden, nicht vorher.
Was ist nun Sache?
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Eröffnung Insoverfahren 01.2004
Schlusstermin GL Versammlung 07.2005
RSB angekündigt 07.2005
InsO Verfahren beendet 01.2006
Ausgehend davon, dass Leistungserbringung tatsächlich zeitnah zur Rechnung erfolgte:
04.2004
Masseverbindlichkeit
04.2005
Masseverbindlichkeit
06.2006
Neuverbindlichkeit
07.2006
Neuverbindlichkeit
Die Masseverbindlichkeiten könnten alerdings auch Neuverbindlichkeiten sein, sofern eine Haftung der Masse für diese Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist (z.B. Forderungen aufgrund einer aus der Masse freigegebenen Immobilie).
MfG
ThoFa