Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: 19frank67 am 16. Oktober 2007, 15:09:59
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Zusammen ein Hallo, ich bin ein neues Mitglied dieser Community und ich habe schon eine Frage. . . :-)))
Ich befinde mich seit 2006 in einem Insol. -Verfahren, da ich zwei Kinder(Teizeitpapa) habe muss ich noch keinen Pfändungbetrag bezahlen, würde aber gerne einen Nebenjob beginnen nur dann müsste ich von den hart erarbeiteten 400€, 143€ Pfändungbetrag bezahlen. . nun meine Frage, muss man einen Nebenjob beim Treuhänder anzeigen, oder gibt es Möglichkeiten so dass man um die Zahlung von 143€ umgehen kann?????. . . :gruebel:
LG
Frank
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Hallo,
wieviel verdienen Sie in Ihren Hauptjob und habe ich richtig verstanden, dass es sich dabei um eine Teilzeit handelt ?
MfG
ThoFa
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. . . mein Gehalt liegt bi 1500 € netto. . .
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Hallo,
Teilzeit oder Vollzeit ?
Hat Ihre Frau - falls vorhanden - eigenes Einkommen ?
MfG
ThoFa
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Guten Morgen, ich bin geschieden, in meiner Vollzeittätigkeit verdiene ich 1500 €.
MfG
Frank
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§ 295 InsO
... jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen ...
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (auch einer Nebentätigkeit) ist umgehend anzuzeigen. Gem. § 850e ZPO können Einkünfte dann zusammengerechnet werden und Sie kommen auf den von Ihnen ermittelten Pfändungsbetrag (ca. 150 Euro).
Sollte neben einem Vollzeitjob noch zusätzlich ein Nebenjob aufgenommen werden, k ö n n t e jedoch dieser Nebenverdienst auch wie Mehrarbeit (Überstunden) unter § 850a ZPO fallen, d.h. man könnte dahingehend argumentieren, dass 50 % des Brutto(!)einkommens aus den Nebenjob unpfändbar ist. Ob der Treuhändel dieser Argumentation folgt, müsste geprüft werden.
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Hallo,
sollten Sie Ihrer Frau auch unterhaltspflichtig sein, wäre bei einem zusätzlichen Nebenjob (400,00 €) nur 39,29 € pfändbar. Sind Sie Ihrer Fraunicht unterhaltspflichtig sind 135,01 € pfändbar.
Wie Feuerwald aber schon richtig schrieb. sind Einkünfte, die Sie aus einem Nebenjob erzielen, so zu behandeln wie Überstunden. Bedeutet, dass sie zur Hälfte unpfändbar sind. Somit wird Ihr pfändbarer Betrag von 1.700,00 € berechnet. Bei 2 untehaltspflichtigten Personen wären also 55,01 € und bei drei 0,00 € pfändbar.
MfG
ThoFa
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. . . Vielen Dank für diese Informationen, nur hat der Nebenjob nichts mit meinem Hauptjob zu tun, deshalb kann ich dies doch nicht als Überstunden meinen Treuhänder mitteilen. . oder doch. . . :gruebel: :gruebel: :gruebel:
MfG
Frank
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Hallo,
der Nebenjob ist so zu behandeln wie Überstunden, er muss mit Ihrem Hauptjob nichts zu tun haben.
MfG
ThoFa
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Guten Abend :rougi:
. . ?. . . . Teile ich meinem Treuhänder letztendlich nur meine Überstunden mit oder berufe ich mich auf den § 850aZPO. . wie ist das Procedere, ich muss doch dem Treuhänder jegliche Art von Nebentätigkeiten mitteilen, wie schaffe ich das ich ich nur einen Pfändungsbetrag von nur 55,01€ zu begleichen habe.
MfG
Frank :gruebel:
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Hallo!
Sind denn die KInder im Kindergarten?
Wenn ja, könnte der Arbeitgeber statt Gehalt ja die Kosten für den Kindergarten übernehmen. Dies erspart ihm 30% pauschale Sozialabgaben.
Aufwandsersatz ist im Übrigen auch steuerfrei.
Vielleicht sollten Sie diesbezüglich mal mit dem Arbeitgeber reden, ob sich da etwas machen lässt ;-)
MfG
agent_haribo