"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Insolvensverfahren eröffnet am 26.5.2010 jetzt ein paar fragen  (Gelesen 2202 mal)

kleinefee

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1

Hallo an alle,

habe 2 Briefe am gleichen tag vom Amtsgericht bekommen. Verstehe nur nicht alles.
So wie Stichtag, der Prüfungstermin ($$29,156,176 InsO ) entspricht , ist der 04.08.2010

In den nachsten Brief steht

wird das Verfahren über Eröffnung fortgesetzt ($306 ABS.1 InsO)
 1. Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.

2. Der Schuldnerin werden für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem.§4a Abs.1,3InsO gestundet, soweit das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichend sein wird,um die Kosten zu decken.

Wegen der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens ist eine Entscheidung zur Zeit untunlich.

was heist das den jetzt ????

Lieben gruß
Alexandra
Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536
Re: Insolvensverfahren eröffnet am 26.5.2010 jetzt ein paar fragen
« Antwort #1 am: 09. Juni 2010, 11:36:44 »

wird das Verfahren über Eröffnung fortgesetzt ($306 ABS.1 InsO)
 1. Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.
Das ist die Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens!

2. Der Schuldnerin werden für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem.§4a Abs.1,3InsO gestundet, soweit das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichend sein wird,um die Kosten zu decken.
Du musst die Verfahrenskosten nun nicht sofort begleichen sondern sie werden dir gestundet. Allerdings nur für das Insoverfahren an sich, jedoch nicht für die WVP.
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz