"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Insolvensverfahren eröffnet am 26.5.2010 jetzt ein paar fragen  (Gelesen 2190 mal)

kleinefee

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1

Hallo an alle,

habe 2 Briefe am gleichen tag vom Amtsgericht bekommen. Verstehe nur nicht alles.
So wie Stichtag, der Prüfungstermin ($$29,156,176 InsO ) entspricht , ist der 04.08.2010

In den nachsten Brief steht

wird das Verfahren über Eröffnung fortgesetzt ($306 ABS.1 InsO)
 1. Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.

2. Der Schuldnerin werden für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem.§4a Abs.1,3InsO gestundet, soweit das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichend sein wird,um die Kosten zu decken.

Wegen der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens ist eine Entscheidung zur Zeit untunlich.

was heist das den jetzt ????

Lieben gruß
Alexandra
Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536
Re: Insolvensverfahren eröffnet am 26.5.2010 jetzt ein paar fragen
« Antwort #1 am: 09. Juni 2010, 11:36:44 »

wird das Verfahren über Eröffnung fortgesetzt ($306 ABS.1 InsO)
 1. Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.
Das ist die Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens!

2. Der Schuldnerin werden für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem.§4a Abs.1,3InsO gestundet, soweit das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichend sein wird,um die Kosten zu decken.
Du musst die Verfahrenskosten nun nicht sofort begleichen sondern sie werden dir gestundet. Allerdings nur für das Insoverfahren an sich, jedoch nicht für die WVP.
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz