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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolventsrechtsreform Teil 2  (Gelesen 7801 mal)

doktor mabuse

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Insolventsrechtsreform Teil 2
« am: 27. Januar 2012, 10:22:55 »

Hallo Zusammen,

wen es interssiert, habe hier mal den neuesten Auszug zu diesem Thema:

Pressemitteilung: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt
Erscheinungsdatum
23.01.2012
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur Versendung eines Gesetzentwurfs für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform an Länder und Verbände:

Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt. Insolvente Existenzgründer und Verbraucher erhalten schneller als bisher eine zweite Chance, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden.
Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Wenn sich einzelne Gläubiger gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung sperren, kann ihre Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden.
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz ähnlich wie Mieter geschützt werden. Aus Sicht der Betroffenen macht es oft keinen Unterschied, ob sie in einer Miet- oder Genossenschaftswohnung wohnen.
Lizenzen sind oft millionenschwere Wirtschaftsgüter, die in der Insolvenz nicht blockiert werden sollen. Die Neuregelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen stellt sicher, dass Lizenzen auch bei einer Insolvenz des Lizenzgebers unter Wahrung der Gläubigerinteressen weitergenutzt werden können.

Zum Hintergrund:
Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft treten wird, legt das Bundesministerium der Justiz mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen im Rahmen eines dreistufigen Reformplans seine Vorschläge für die zweite Stufe der Reform vor.

Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur:
* Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
* Stärkung der Gläubigerrechte
* Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren
* insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften sowie
* Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der Entwurf eröffnet Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.

Mit dieser differenzierten Regelung sucht der Entwurf einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen und den Interessen der Landesjustizverwaltungen, welche sich über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.

Durch die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen.

Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen, d.h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

Stärkung der Gläubigerrechte
Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindern werden. Der Entwurf will damit auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessern.

Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Danach erhält der Schuldner künftig bereits im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubiger vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden

Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung zielt auf einen wertungsmäßigen Gleichlauf mit dem sozialen Wohnraummietrecht und soll zugleich verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können. Damit trägt es auch den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung.

Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
Der Referentenentwurf enthält auch einen Vorschlag zur Behandlung von Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers. Ziel der vorgeschlagenen Bestimmung, die es einem Lizenznehmer ermöglichen soll, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers fortzunutzen, ist es, die Interessen der Gläubiger des Lizenzgebers mit den Interessen des Lizenznehmers in angemessenen Ausgleich zu bringen und dabei den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland zu stärken.

Nunmehr haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Der Referentenentwurf steht hier.

Gruß,
Doktor Mabuse
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Der_Alte

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #1 am: 27. Januar 2012, 11:56:29 »

Der Referentenentwurf steht hier.

Wo ist der Link?

Ansonsten Danke für den Post
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Maurice Garin

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #2 am: 27. Januar 2012, 13:48:56 »

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doktor mabuse

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Schuldenheini

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #4 am: 27. Januar 2012, 15:54:01 »

Die Verkürzung auf 3 Jahre wird aber sicher nicht auf bereits laufende Verfahren angewendet werden....

25% der Schulden incl.Verfahrenskosten hätte ich längst bezahlt ........mir werden gut 12.000€ im Jahr gepfändet

 :cry:
« Letzte Änderung: 27. Januar 2012, 16:08:04 von Schuldenheini »
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Der_Alte

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #5 am: 27. Januar 2012, 16:12:36 »

So wie sich der Gesetzestext liest könnte auch ein Schuldner im alten Verfahren den Antrag stellen. Das Verfahren muss mindestens drei Jahre gelaufen sein und es müssen 25 % der Forderungen bezahlt sein. Von einer Regelung nur für Neuverfahren steht dort nichts.
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Maurice Garin

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #6 am: 27. Januar 2012, 16:55:46 »

Von einer Regelung nur für Neuverfahren steht dort nichts.

Wie bei jeder Gesetzesänderung wird es aber auch hier Anwendungsregelungen geben. Näheres können Sie der letzten Seite des von mir oben verlinkten PDF entnehmen.
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Der_Alte

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #7 am: 27. Januar 2012, 19:32:07 »

In dr Begründung zum Gesetzentwurf wird auf die Frage nicht eingegangen, ob die Regelung nur für Neufälle oder auch für bereits laufende IV gelten soll. Seite 51 ff schweigt sich dazu aus. Dem Gedanken, der dieser Neuregelung zugrunde liegt, folgend, könnte man davon ausgehen, dass es auch für Altverfahren gelten soll.
Das die Regelungen erst später in Kraft treten hat für diese Detailfrage keine Bedeutung. Ab Inkrafttreten des Gesetzes, solche Änderungen mit Fernwirkung hatten wir zuletzt beim P-Konto; da galt es auch für Alt wie Neu.

Die Regelung ergibt interessante Rechenmöglichkeiten.

Ich persönlich komme bei weiterhin normaler Pfändung nicht auf die 25 %. Wenn ich aber ab sofort nur noch meine Tochter berücksichtigen lasse bei der Berechnung des pfändbaren Anteils, komme ich so weit, dass mir noch etwa 8.000 € an den 25 % fehlen. Wenn ich die auch noch, wie schon in der Gesetzesbegründung als Möglichkeit genannt, vielleicht bei Verwandten zusammen bekomme bin ich nach 36 Monaten fertig. Ich spare etwa 20.000 € gegenüber der bisherigen Abtretungszeit und bin deutlich früher fertig. Wäre nicht übel.
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pleite0105

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #8 am: 27. Januar 2012, 19:50:31 »

Ich befinde mich im 3. Jahr der PI. Die 25-Prozent-Quote werden meine Gläubiger nicht erhalten. Allerdings ist bei mir schon mehr gepfändet worden als die Kosten betragen.

Bedeutet dieses für mich, dass ich jetzt nicht erst nach 6 sondern schon nach 5 Jahren die RSB erhalten werde?

Voraussetzung wäre natürlich, dass die Gesetesänderung spätestens 2014 in Kraft tritt.
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Insoman

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #9 am: 27. Januar 2012, 20:32:56 »

Eine Rückwirkung der Gesetzesänderung (mal schauen, was daraus wird..) erscheint verfassungsmäßig zumindest bedenklich.
Immerhin könnte es zu einer Verschlechterung der Position an laufenden Verfahren beteiligter Gläubiger kommen.
Das dürfte ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sein.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Der_Alte

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #10 am: 27. Januar 2012, 21:31:23 »

Ich sehe darin keine Rückwirkung. Der Schuldner, der die 25 % nicht erfüllt, wird nicht besser gestellt, sondern schlechter. Denn er muss die Folgen der Gesetzesänderung z.B. im Versagensbereich ebenfalls tragen.
Derjenige, der in der Zukunft die Verfahrenskosten getilgt hat, kann nach 5 Jahren einen Antrag stellen. Auch darin ist keine Rückwirkung enthalten, denn wenn er den Anreiz nicht aufnimmt, hat er auch nichts davon.
De facto wird der einen Vorteil haben, der heute schon pfändbares Einkommen abführt. Wer, weil er so wenig verdient, dass er das nicht erreicht, wird schlechter gestellt. Das ist ein gewisser Ausgleich für den, der Schulden zurückzahlt. Und die 5-Jahres-Frist ist ein Anreiz für alle, in dieser Zeit wenigstens die Verfahrenskosten zu zahlen. Da rechnet sich der Staat auf Kosten der Gläubiger aus, nicht mehr so oft auf den Gebühren sitzen zu bleiben, die am Ende doch niedergeschlagen werden mussten.

Der Gläubiger muss mit dem gesetzlich gewollten Nachteil leben, weil er eventuell schlechter gestellt wird. Das hat der Gesetzgeber aber genau so gewollt, denn er hat die Möglichkeit einer früheren Entschuldung für das höherwertige Gut gehalten. Der Gläubiger konnte sich auch bisher nicht darauf berufen, eine bestimmte Insolvenzquote zu erreichen. Es war vielmehr von verschiedenen Umständen abhängig, die er nicht beeinflussen konnte, wie hoch seine Quote ausfiel.

Außerdem enthält das Gesetz auch Verschlechterungen für den Schuldner, insbesondere das Themengebiet RSB-Versagung ist deutlich geschärft worden. Da auch das ab Inkrafttreten gilt muss meiner Meinung nach das Positive für den Schuldner ebenfalls Wirkung entfalten.
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pleite0105

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #11 am: 28. Januar 2012, 20:03:42 »

In dr Begründung zum Gesetzentwurf wird auf die Frage nicht eingegangen, ob die Regelung nur für Neufälle oder auch für bereits laufende IV gelten soll. Seite 51 ff schweigt sich dazu aus. Dem Gedanken, der dieser Neuregelung zugrunde liegt, folgend, könnte man davon ausgehen, dass es auch für Altverfahren gelten soll.

In dem Referentenentwurf steht im Artikel 7 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) unter anderem folgendes:

"Auf Insolvenzverfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden."

Dieses würde aber meiner Meinung nach bedeuten, dass die im Raume stehende 3- bzw. 5-Jahresfristen für Altfälle nicht gelten wird, da diese Fristen in den aktuell geltenden Vorschriften nicht enthalten sind.
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pleite0105

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #12 am: 28. Januar 2012, 20:18:14 »

In den Erläuterungen zum Artikel 7 des Referentenentwurfs wird ausdrücklich betont, dass das neue Recht nicht auf Altfälle angewendet werden soll:

"Unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung soll das neue Recht für alle Verfahren gelten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden. Hierdurch können auch Schuldner von der Möglichkeit einer Abkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens profitieren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Insolvenzantrag gestellt haben. Demgegenüber kann das neue Recht nicht auf Verfahren angewendet werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden. Gerade im Hinblick auf die
Möglichkeiten zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei beziehungsweise auf fünf Jahre würde ansonsten in unzulässiger Weise in die Rechte der am Verfahren unmittelbar beteiligten Gläubiger eingegriffen. Zudem enthält der Gesetzentwurf Änderungen, die das Restschuldbefreiungsverfahren umgestalten und einen Ausgleich zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer bilden. Bei rückwirkender Geltung würden daher erhebliche praktische Probleme entstehen. Aus diesen Gründen ist eine Stichtagsregelung vorzuziehen."

Wenn also der Referentenentwurf in dieser Form umgesetzt wird, sind dann wohl alle "interessanten Rechenmöglichkeiten" wertlos.
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communicator

Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #13 am: 29. Januar 2012, 17:00:26 »

Hallo,

war klar, dass wir (die sich bereits im Verfahren befinden) wieder die Arschkarte gezogen haben.

Der Gesetzgeber macht in diesem Text mal wieder unumstößlich klar, dass es bei der Neuregelung der Privatinsolvenz nur zu allerletzt um einen "Neuanfang" für den Schuldner geht, sondern nur die Belange der Gläubiger weiter verbessert werden sollen.

In dem ganzen Entwurfstext wird nur mit einer einzigen Zeile auf den Vorteil für den Schuldner eingegangen (verkürzte Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens) und dies wird auch noch von Bedingungen abhängig gemacht, die die meisten Schuldner gar nicht erfüllen können.

Im Endeffekt eine Mogelpackung, die ihr Papier nicht wert ist auf den sie geschrieben wurde!

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Volvo

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #14 am: 29. Januar 2012, 18:55:12 »

Ich glaube das die Insolvenzrechtsreform für manche von uns spannend wird!
Befinde mich mich in der WVP und bin wirklich gespannt?
Die Hoffnung stirbt zuletzt   
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McDuck

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #15 am: 30. Januar 2012, 18:55:31 »

Mich würde interessieren, wie lange es so idR dauert, bis das Gesetz in Kraft tritt. Weiss da jemand was zu?
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Nixmehrda

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #16 am: 24. Februar 2012, 10:14:01 »

Dann warte ich mal ab was sich praktisch ergeben wird.
Die 25 % Regel wäre so oder so für mich nicht erfüllbar.
Ich stelle mich darauf ein das meine WVP wie nach jetzigem Recht
noch 2 Jahre und 10 Monate dauern wird.
Sollte sich durch Zahlung der Verfahrenskosten
eine Verkürzung ergeben können wird das ohnehin
erst in 1 Jahr und 10 Monaten relevant.
Ich kenne nicht mal die Höhe meiner Verfahrenskosten.
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Der_Alte

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #17 am: 24. Februar 2012, 17:37:40 »

Ich denke, das Gesetz wird zum Ende des Jahres beschlossen und tritt dann 2013 in Kraft.
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Timo30

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Re: Insolventsrechtsreform Teil 2
« Antwort #18 am: 04. Juni 2012, 09:45:32 »

Gestern habe ich mich mit der "Insolvenzrechtsreform Teil 2" beschäftigt und ich bin auch der Meinung das jemand der sich schon im Verfahren befindet wohl damit abfinden muß die 6 Jahre abzubrummen.
In jedem Fall hat ein Richter ein rechtskräftiges Urteil gesprochen. Dieses würde sich durch die Reform ja nicht automatisch aufheben. Man müßte es also anfechten und das wäre dann wohl auch noch mit hohen Anwaltskosten verbunden. Außerdem muß man bedenken das die Gläubiger dann nochmals auf Geld verzichten müßten. Ich kann mir nicht vorstellen das der Gesetzgeber solch eine Schlechterstellung zulassen wird.

Bei meinen Recherchen habe ich erfahren das man bei drohender Insolvenz seinen Hauptwohnsitz nach Frankreich verlegen sollte. Wenn man dort dann Insolvenz anmeldet dauert das Verfahren nur 1 Jahr. Nach EU Recht wäre sowas möglich. Eine Überprüfung des Wohnsitz findet in keinem Fall statt.
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