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Autor Thema: insolvenz einige kleine fragen  (Gelesen 2960 mal)

tini888

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insolvenz einige kleine fragen
« am: 18. Januar 2013, 17:55:49 »

Hallo,

Ich habe einige kleinere fragen die mich etwas sorgen. ich habe am 07.1. Einen Anwalt beauftragt der das ganze einleiten soll. meine schuldensumme beläuft sich auf Ca. 45.000€.
Allerdings hat mir der Anwalt erst gestern geschrieben das er gerade mal den beratungshilfe Antrag beim Gericht gestellt hat.

inzwischen bombardieren uns die gläubiger mit anrufen, sms und rufen sogar auf Arbeit an. anscheinend weiß keiner der gläubiger das wir entsprechende unterlagen dem Anwalt übergeben haben. ich habe somit heute alle gläubiger informiert das wir dieses verfahren anstreben müssen und sie gebeten weiteren schriftverkehr mit meinem Anwalt zu erledigen. ich hoffe ich habe jetzt nichts falsches getan.

ich Frage mich nur wie lange das noch dauern soll.

Es ist bereits für nächsten Monat eine lohnpfändung im anmarsch und irgendwie tut sich seitens meines Anwalts kaum was. Ist denn die lohnpfandung erstmal gestoppt wenn das gericht von dem insolvenzvorhaben in Kenntnis gesetzt wurde ? Wie erfahre ich das? Gilt der Antrag auf beratungshilfe bei Gericht evtl. schon als "anfang "?

Wir haben ein Auto auf abzahlung was sehr wahrscheinlich weg kommt. wer holt das dann und wann?

Vielen dank für die antworten
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Feuerwald

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Re: insolvenz einige kleine fragen
« Antwort #1 am: 18. Januar 2013, 19:00:46 »

Gilt der Antrag auf beratungshilfe bei Gericht evtl. schon als "anfang "?

-> nein, über den B-Schein wird Ihr „Anwalt“ den sog. außergerichtlichen Einigungsversuch abrechnen. Dazu werden zunächst alle Gläubiger angeschrieben und um eine aktuelle Forderungsaufstellung ersucht.

xy Wochen.

Daraufhin wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt und den Gläubigern mit einer angemessenen Frist zur Zustimmung vorgelegt.

xy Wochen.

Das ganze Procedere lässt sich abkürzen, wenn einer der Gläubige die Zwangsvollstreckung einleitet, dann gilt der außergerichtlichen Einigungsversuch als gescheitert und Ihr „Anwalt“ wird Ihnen eine entsprechende Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches ausstellen. Erst mit dieser Bescheinigung kann die Verbraucherinsolvenzbeantragt werden. Bis zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann es dann wiederum einige Woche dauern.

Vollstreckungsschutz gibt es erst mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Gläubiger, die innerhalb von drei Monaten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch Pfändungen etwas erlangen haben dennoch keinen Nutzen davon, da die sog. Rückschlagsperre einsetzt, d.h. das erlangte ist an den Treuhänder herauszugeben.

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communicator

Re: insolvenz einige kleine fragen
« Antwort #2 am: 22. Januar 2013, 19:33:27 »

Hallo,

ich habe meine PI auch von einem darauf spezialisierten Anwalt vorbereiten lassen.

Bei mir hat es von der Beauftragung des Anwalts bis zur Eröffnung der PI bei Gericht ziemlich genau 5 Monate gedauert.

Solange können (werden) Deine Gläubiger munter weiterpfänden!

Zitat:
Vollstreckungsschutz gibt es erst mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Gläubiger, die innerhalb von drei Monaten vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch Pfändungen etwas erlangen haben dennoch keinen Nutzen davon, da die sog. Rückschlagsperre einsetzt, d.h. das erlangte ist an den Treuhänder herauszugeben.
Zitat Ende

Wenn einem Gläubiger eine Lohnabtretung vorliegt, kann dieser für die Dauer von 2 Jahren, (auch noch bei eröffneter PI) pfänden, hier gilt die Rückschlagsperre nicht!
« Letzte Änderung: 22. Januar 2013, 19:35:34 von communicator »
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Feuerwald

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Re: insolvenz einige kleine fragen
« Antwort #3 am: 22. Januar 2013, 19:41:34 »

Wenn einem Gläubiger eine Lohnabtretung vorliegt, kann dieser für die Dauer von 2 Jahren, (auch noch bei eröffneter PI) pfänden, hier gilt die Rückschlagsperre nicht!

"Es ist bereits für nächsten Monat eine lohnpfändung im anmarsch"

Lohnpfändung und Lohnabtretung sind zweierlei. Die Lohnabtretung  ist in der Tat im Insolvenzverfahren privilegiert, aber nur, wenn eine Lohnabtretung nicht vertraglich ausgeschlossen ist.

« Letzte Änderung: 23. Januar 2013, 11:43:41 von Feuerwald »
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communicator

Re: insolvenz einige kleine fragen
« Antwort #4 am: 22. Januar 2013, 20:02:12 »

Wenn einem Gläubiger eine Lohnabtretung vorliegt, kann dieser für die Dauer von 2 Jahren, (auch noch bei eröffneter PI) pfänden, hier gilt die Rückschlagsperre nicht!

"Es ist bereits für nächsten Monat eine lohnpfändung im anmarsch"

Lohnpfändung und Lohnabtretung sind zweierlei. Die Lohnabtretung  ist in der Tat im Insolvenzverfahren privilegiert, auch nur, wenn eine Lohnabtretung nicht vertraglich ausgeschlossen ist.



Hallo Feuerwald,

da hätte ich noch ein paar Fragen dazu.

Nehmen wir mal an, dass im Arbeitsvertrag eine Lohnabtretung ausgeschlossen ist.
Der Arbeitnehmer nimmt einen Kredit auf und unterschreibt gegenüber der Bank eine Lohnabtretung.
Dann wird der Arbeitnehmer zahlungsünfähig und die Bank will beim Arbeitgeber pfänden.

1. kann oder muss der Arbeitgeber die Pfändung ablehnen?

2. Wenn der Arbeitgeber ablehnt, kann dann das Unterschreiben der Lohnabtretung von der Bank in einer nachfolgenden PI als "strafbare Handlung" deklariert werden?

3. lässt der Arbeitgeber trotz Ausschluß einer Lohnabtretung pfänden, kann dies in einer nachfolgenden PI Probleme mit dem TH, den anderen Gläubigern oder dem Gericht geben, da ja dadurch andere Gläubiger benachteiligt werden?
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Insokalle

Re: insolvenz einige kleine fragen
« Antwort #5 am: 23. Januar 2013, 10:01:47 »

Lohnpfändung und Lohnabtretung sind zweierlei.

Lohnpfändung und Lohnabtretung sind zweierlei.

Vermengen Sie das doch nicht!
Gegen eine Lohnpfändung bei seinen Angestellten kann sich der Arbeitgeber nicht wehren, die muss er beachten, da kann eine Abtretung noch so oft ausgeschlossen sein. Eine Pfändung ist eine ZV-Mßnahme, die ist nicht dispositiv.

Probleme bei Gericht etc. gibt es nicht. Wie mit Lohnpfändung und -abtretung in der Insolvenz umzugehen ist, steht in der InsO.

Ob eine Abtretung trotz Abtretungsverbot irgendwie strafrechtlich relevant ist, ist wieder eine andere Frage. Ebenso, ob die Bank den Darlehensvertrag anfechten kann.
« Letzte Änderung: 23. Januar 2013, 11:40:10 von Insokalle »
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