Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Tom2010 am 06. Juni 2010, 09:02:03
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:hi:
Hallo Insolaner,
meine Insolvenz ist eröffnet worden und nun erhalte ich einen Mahnbescheid eines Gläubigers.
Der Mahnbescheid wurde aber erst 8 Tage NACH der Insolvenzeröffnung beim AG eingereicht!
Und nun? Ist der Mahnbescheid hinfällig, da ich mich bereits in der Inso befinde?
Gruss:
Tom
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Hallo Tom,
ich bin zwar noch nicht so lange hier, aber soweit ich weiss dürfen Gläubiger ab Verfahrenseröffnung wohl nicht mehr vollstrecken...So hat es mir eine Freundin gesagt die auch in der Inso ist....
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:hi:
Moin,
Hat sich vermutlich überschnitten mit deiner Insoeröffnung,schick den MB an deinen TH,soll der sich drum kümmern.
Gruss
mean.......
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Nach § 87 InsO dürfen Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Das bedeutet, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Treuhänder zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Mit einem Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger nichts erreichen. Schon gar nicht dürfen die Insolvenzgläubiger während des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen.
Es empfiehlt sich, gegen die Mahnbescheid Widerspruch einzulegen und im Rahmen des Widerspruchs auf die Insolvenzeröffnung hinzuweisen. Zusätzlich sollte man den Treuhänder informieren.
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Es empfiehlt sich, gegen die Mahnbescheid Widerspruch einzulegen und im Rahmen des Widerspruchs auf die Insolvenzeröffnung hinzuweisen. Zusätzlich sollte man den Treuhänder informieren.
Guten Morgen Malud,
zwei Fragen:
1) muss ich den Anspruch begründen (widerspreche dem Anspruch insgesamt) oder reicht der Hinweis auf das eröffnete Insolvenzverfahren?
2) ich habe einen Anspruch widersprochen und dann wurde mir von Gericht aus mitgeteilt: "Das Verfahren ruht". Ist ja schön, dass es "ruht", aber was nützt mir das wenn ich nach Ende von den 6 Jahren den Anspruch wieder inklusive Zins und Zinsezinsen dann wieder am Hals habe? :shock: :mad2:
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Hallo,
bin zwar kein Experte, aber
zu 1.: Ich denke Nein. So weit ich weiss, wird der Mahnbescheid wird ohne vorherige Prüfung durch das Gericht zugestellt. Ein Widerspruch bewirkt daher (im Regelfall) erst eine Prüfung / ein gerichtliches Verfahren. Daher ist es generell wichtig gegen einen MB zu wiedersprechen, da sonst das Anrecht entsteht einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen.
zu 2.: Auch darum solltest Du Dir wohl keine Sorgen machen. Relevant ist doch der Zeitpunkt, an dem die Forderung entstanden ist.
Wann der MB zugestellt bzw. beantragt wurde ist unerheblich. Es ist keine Neuforderung und sollte daher in der Restschuldbefreiung aufgehen
MfG
Johann
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Danke Johann! Ich hoffe, es geht in der RSB dann auf .. :thumbup: