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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenz GbR  (Gelesen 3461 mal)

armekirchenmaus

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Insolvenz GbR
« am: 29. Februar 2012, 18:03:29 »

Hallo liebe Forenmitglieder

Gibt es hier jemanden, der sich mit der Insolvenz einer GbR auskennt? Ich bin davon betroffen und einiges ist mir nicht klar. Es wurden 3 Insolvenzverfahren eröffnet. Meines, das meines Exmannes und das der GbR, da wir ja als GbR persönlich haften. Nun war die erste Gläubigerversammlung mit Prüfung. In dem Protokoll, das ich anschließend vom Gericht bekam, stand irgendwas von streitigen Forderungen. Da mich das verunsichert hat, habe ich beim Insolvenzverwalter angerufen, der mir erklärte, dass alle Forderungen die bei MIR angemeldet wurden, vom Insolvenzverwalter bestritten wurden, da sie die GbR betreffen und nur dort angemeldet werden dürfen. So sei der Insolvenzverwalter der GbR MEIN einziger Gläubiger im Verfahren meiner Privatinsolvenz. Hat das für mich irgendeine Bedeutung? Ist nun irgendetwas anders, als wenn man eine ganz normale Privatinsolvenz durchläuft? Sind die Obliegenheiten in beiden Verfahren dieselben, oder muss ich irgendwas beachten?
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Insoman

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Re: Insolvenz GbR
« Antwort #1 am: 29. Februar 2012, 18:29:30 »

Da die GBR ganz offensichtlich über Vermögenswerte verfügt (sonst wäre der Eröffnungsantrag mangels Masse
abgewiesen worden, § 26 InsO), wird zunächst liquidiert (wenn keine Betriebsfortführung möglich ist)..

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GBR kommt es zur Löschung.
Verbleibende Forderungen treffen Sie und Ihren Exmann jeweils in voller Höhe (Gesamtschuldnerschaft).
Von diesen Forderungen werden Sie als natürliche Person nach insgesamt 6 Jahren restschuldbefreit..(wenn Sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben).

Die Verfahrenskosten können im Regelinsolvenzverfahren höher sein als im Verbraucher-..
ab Aufhebung des Verfahrens treten Sie genauso in die WVP ein und es gelten die gleichen Obliegenheiten.

Haben Sie im Vorfeld keine Beratung genossen??
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

armekirchenmaus

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Re: Insolvenz GbR
« Antwort #2 am: 29. Februar 2012, 18:39:10 »

Doch... es wurde mir auch gesagt, dass es 3 Verfahren geben würde. Aber nicht, wie der genaue Ablauf sein würde. Danke für die Antwort.
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Insokalle

Re: Insolvenz GbR
« Antwort #3 am: 29. Februar 2012, 18:39:14 »

Der Grund liegt in § 93 InsO: Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Die GbR zählt zu den Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter der GbR haften persönlich für die Schulden der GbR. Die Gläubiger der GbR könnten also die Gesellschafter in Anspruch nehmen. § 93 InsO verhindert dies, wenn über das Vermögen der GbR ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Solange das Verfahren läuft, kann nur der IV der GbR die Gesellschafter für diese Haftungsschulden in Anspruch nehmen (Sperrwirkung). Befinden sich auch die Gesellschafter selbst in Insolvenzverfahren, kann folglich nur der IV der GbR die Haftungsschulden in den Verfahren der Gesellschafter anmelden, nicht aber die Gläubiger der GbR. Deswegen waren diese Anmeldungen von Ihrem Verwalter zu bestreiten.

Wenn Sie neben den Haftungsgläubigern noch andere – sozusagen eigene Gläubiger – haben, dann dürfen die anmelden und die Ansprüche müssen auch festgestellt werden.

Ich nehme an, Sie sind in einem Regelinsolvenzverfahren aber das macht im Vergleich zur Verbraucherinsolvenz keinen Unterschied bezüglich der Obliegenheiten.

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armekirchenmaus

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Re: Insolvenz GbR
« Antwort #4 am: 29. Februar 2012, 18:46:12 »

Das bedeutet also, dass die Gläubiger, die jetzt noch auf der Tabelle der GbR stehen, erst zu meinen privaten Gläubigern werden, wenn das Verfahren der GbR abgeschlossen ist? Alle 3 Verfahren wurden zeitgleich eröffnet. Es muss also erst das Verfahren der GbR abgeschlossen sein, bevor das private Verfahren abgeschlossen werden kann? Aber die 6 Jahre laufen doch trotzdem schon, oder erst, wenn die Gläubiger auf MEINE Tabelle kommen?
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Maurice Garin

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Re: Insolvenz GbR
« Antwort #5 am: 29. Februar 2012, 18:58:09 »

Aber die 6 Jahre laufen doch trotzdem schon, oder erst, wenn die Gläubiger auf MEINE Tabelle kommen?

Die Gläubiger "kommen jetzt schon auf Ihre Tabelle". Allerdings können nicht die Gläubiger selber die Forderungen anmelden, sondern der Insolvenzverwalter der GbR muß das tun. Und zwar jede einzeln. Da freut er sich, der IV.

Zitat
Es muss also erst das Verfahren der GbR abgeschlossen sein, bevor das private Verfahren abgeschlossen werden kann

Anders rum. Die Insolvenzmasse der GbR kriegt ja (womöglich) Geld aus Ihrer persönlichen Insolvenz. Solange dieses persönliche Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, steht nicht fest, was der IV der Gbr bekommt (oder nicht bekommt). Also muß erst das persönliche Verfahren abgeschlossen werden und dann das der GbR. Wird dann das Verfahren der GbR aufgehoben, treten deren Gläubiger mit den (nicht befriedigten) Haftungsansprüchen wieder in die Stellung von Insolvenzgläubigern in Ihrem persönlichen Verfahren ein. Sie lösen quasi den IV der GbR wieder ab. Wenn Sie die Restschuldbefreiung erhalten, gilt diese dann aber auch für diese Gläubiger.
« Letzte Änderung: 29. Februar 2012, 19:01:59 von Maurice Garin »
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armekirchenmaus

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Re: Insolvenz GbR
« Antwort #6 am: 29. Februar 2012, 19:29:13 »

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Wirklich ein tolles Forum  :thumbup:
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