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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenz in England  (Gelesen 4623 mal)

troja2004

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Insolvenz in England
« am: 19. Juni 2010, 15:33:04 »

Hallo, ich werde demnächst einen Insolventantrag abgeben. ich habe aber gelesen, dass es in England komplette Insolvenz-Zeit (mit Wohlverhaltensphase) bis zur Restschuldbefreiung viel viel kürzer dauert also in deutschland etwa 7 Jahre , in England nur etwa 2 Jahre. Der Bescheid, den man am Schuß vom gericht is UK bekommt ist, auch in Deutschland akzeptiert wegen EU-Beschluß. ist es richtig? also, wenn man die Insolvenz in England abgeschlossen wird, wird man hier in deutschland schuldenfrei? Man hat mir gesagt, man muss aber dazu den Lebensmittelpunkt nach England verlagern, und während dieser Zeit dort leben. Wichtig ist, vor Antragstellung muss man beweisen, dass man mindestens 6 monaten taatsächlich dort lebt.  Bitte um umgehende Antwort... Grüße
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malud

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Re: Insolvenz in England
« Antwort #1 am: 20. Juni 2010, 11:09:17 »

Ein englisches Insolvenzverfahren wird in der Tat auch in Deutschland anerkannt. Allerdings kommt es für die Anwendbarkeit des englischen Insolvenzverfahrens darauf an, dass man seit mindestens sechs Monaten vor Insolvenzantragstellung seinen Lebensmittelpunkt in England haben muss. Das wird von den englischen Gerichten immer mehr geprüft. Geprüft werden Telefonanschluss, Stromverbrauch, Anmeldung bei den Steuerbehörden etc. 
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Kiever

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Re: Insolvenz in England
« Antwort #2 am: 02. Oktober 2010, 09:23:30 »

Besteht hier noch Interesse am Thema englandinso?
Bin gerne bereit bereits gemachte Erfahrungen bzw. Info's und Hilfestellung zu geben. (kostenlos).
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ratundtat

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Re: Insolvenz in England
« Antwort #3 am: 06. November 2010, 13:01:03 »

Dito. Ich druchlaufe gerade die Insolvenz in England und stehe gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
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Dauerstress

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Re: Insolvenz in England
« Antwort #4 am: 06. November 2010, 18:13:01 »

Aus gegebenem Anlass weise ich noch mal darauf hin, dass das Team von Pwn.info in solchen Fällen eine Kontaktaufnahmen nicht empfiehlt. Hier geht es im Regelfall um dubiose Angebote. Ich bitte alle User des Forums solche Beiträge zu melden, damit entsprechende Schritte eingeleitet werden können und ich die Poster solcher Beiträge schnell aus dem Verkehr ziehen kann.
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pleitemeister

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Re: Insolvenz in England
« Antwort #5 am: 14. März 2011, 21:32:28 »

Hallo erst einmal!

Ich lebe seit Ende 2006 in England und habe hier das Bancruptcy-Verfahren (12 Monate 2008 bis 2009) durchlaufen. Mitte 2009 wurde der "discharged" Status erklärt und seitdem bin ich demnach Restschuldbefreit.

Ich hatte etwas über 20 Gläubiger mit einer Gesamt-Verbindlichkeit von knapp 250tsd€, welche überwiegend aus meiner Selbstständigkeit als Einzelunternehmer her stammte. Mein aktueller Schufa-Score ist bei 54% und einzig ein Kreditvertrag von einer Autofinanzierung steht drin.

Nun zu meiner eigentlichen Frage/n:
-Was hab ich nun in Deutschland zu erledigen, falls ich bei meiner eventuellen Rückkehr in Ruhe leben kann? ...und welches ist hierzu die Rechtsgrundlage  (§§ ... ?? :dntknw:)
-Wie sind die Aussichten ein Bankkonto zu eröffnen, welche Bank stellt die wenigsten Fragen??
-Wie ist mein Schufascore zu werten? (ist grün gefärbt) Hab absolut kein Interesse an Krediten, ist nur obligatorisch für ein besseres Verständnis!!!

Für sachdienliche Hinweise wäre ich sehr dankbar und biete dafür Information zu meiner durchlaufenden Insolvenz in England.

Best Regards
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Miau

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Re: Insolvenz in England
« Antwort #6 am: 19. März 2011, 18:40:43 »

Hallo erst einmal!

Ich lebe seit Ende 2006 in England und habe hier das Bancruptcy-Verfahren (12 Monate 2008 bis 2009) durchlaufen. Mitte 2009 wurde der "discharged" Status erklärt und seitdem bin ich demnach Restschuldbefreit.

Ich hatte etwas über 20 Gläubiger mit einer Gesamt-Verbindlichkeit von knapp 250tsd€, welche überwiegend aus meiner Selbstständigkeit als Einzelunternehmer her stammte. Mein aktueller Schufa-Score ist bei 54% und einzig ein Kreditvertrag von einer Autofinanzierung steht drin.

Nun zu meiner eigentlichen Frage/n:
-Was hab ich nun in Deutschland zu erledigen, falls ich bei meiner eventuellen Rückkehr in Ruhe leben kann? ...und welches ist hierzu die Rechtsgrundlage  (§§ ... ?? :dntknw:)
-Wie sind die Aussichten ein Bankkonto zu eröffnen, welche Bank stellt die wenigsten Fragen??
-Wie ist mein Schufascore zu werten? (ist grün gefärbt) Hab absolut kein Interesse an Krediten, ist nur obligatorisch für ein besseres Verständnis!!!

Für sachdienliche Hinweise wäre ich sehr dankbar und biete dafür Information zu meiner durchlaufenden Insolvenz in England.

Best Regards

Soviel ich weiß, muss du mit dem Schreiben des englischen Gerichts, wonach du restschuldbefreit bist, zu einem deutschen Anwalt, der sich mit Inso-Recht und mit Europarecht gut auskennt und ihn bitten, dir zu helfen, den Bescheid 1:1 von einem deutschen Amtsgericht anerkennen zu lassen. Wenn du das allein auf eigene Faust versuchst, sehe ich eher schlechte Chancen, denn die meisten Gerichtsdiener, Rechtspfleger oder Klein-Richter haben Null Ahnung von Europarecht (die Königsdisziplin der Juristerei wo das meiste Geld zu verdienen ist)

Ansonsten kannst du bei der Schufa einmalig pro Jahr kostenlos eine schriftliche Auskunft anfragen.

Und ich sage zu dir: herzlichen Glückwunsch! Hätte ich gewußt, dass man in England oder Frankreich nach 1 Jahr schuldenfrei sein kann, hätt ich niemals hier die Inso angemeldet. Aber gut, so bin ich wenigstens in England und Frankreicht nicht gearscht, weil es dort keine negativen Einträgen in deren Scoringsyteme über mich gibt, so dass ich dort erfolgreich neu anfangen könnte, wenn ich denn hier weg wollte.
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tomwr

Re: Insolvenz in England
« Antwort #7 am: 23. März 2011, 19:03:12 »

Ich lebe seit Ende 2006 in England und habe hier das Bancruptcy-Verfahren (12 Monate 2008 bis 2009) durchlaufen. Mitte 2009 wurde der "discharged" Status erklärt und seitdem bin ich demnach Restschuldbefreit.

Nun zu meiner eigentlichen Frage/n:
-Was hab ich nun in Deutschland zu erledigen, falls ich bei meiner eventuellen Rückkehr in Ruhe leben kann? ...und welches ist hierzu die Rechtsgrundlage  (§§ ... ?? :dntknw:)

Was man konkret tun kann/muss weiß ich nicht, gibt aber ein BGH Urteil, dass die RSB aus einem anderen EU Land hier in Deutschland anzuerkennen ist.

BGH, Beschluss vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51/ 00; OLG Karlsruhe; LG Baden-Baden
http://lexetius.com/2001,1245
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Insokalle

Re: Insolvenz in England
« Antwort #8 am: 24. März 2011, 11:33:31 »

das ding ist doch wohl längst überholt

Art. 25 EuInsVO
« Letzte Änderung: 24. März 2011, 11:56:28 von Insokalle »
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tomwr

Re: Insolvenz in England
« Antwort #9 am: 25. März 2011, 16:52:56 »

Naja - so ganz überholt ist die Entscheidung jetzt nicht. Im Zweifel gilt immer auch noch Art. 26 EuInsVO (Ordre public)

Was meistens übersehen wird bei den Insolvenzverfahren in England oder Frankreich dass das Verfahren an und für sich und die Wirkungen nicht immer deckungsgleich sind mit den Bedingungen in Deutschland. Es wird immer nur die Verfahrenslaufzeit betrachtet. Es gibt aber auch noch andere Aspekte.


Beispiel England & Wales:

Hier kann die Verfahrensbeendigung auch länger dauern wenn Schuldnervermögen noch zu verwerten ist (z.B. auch durch aufwändige Prozesse des Verwalters oder wenn Vermögen später verwertbar wird) und bestimmte Schadenersatzansprüche sind ggf. nicht von der Restschuldbefreiung umfaßt. Außerdem darf kein criminal bankruptcy vorliegen. In Deutschland ist das ja restriktiv beschränkt auf die Insolvenzstraftaten. Das muss in England nicht zwangsläufig in gleicher Form eingeschränkt sein.

Zitat
Nach der Abschaffung der discharge by order of court durch den Enterprise Act im Jahre 2002 wird die Restschuldbefreiung automatisch eintreten (automatic discharge). Diese Art der Schuldbefreiung kommt denjenigen Schuldnern zugute, die zum ersten Mal insolvent geworden sind, bei denen also ein so genannter first time bankrupt vorliegt – gegen die betreffende Person darf in den letzten 15 Jahren kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein und es darf auch keine criminal bankruptcy vorliegen. Die automatische Restschuldbefreiung folgt nach 12 Monaten automatisch (Sec. 279 IA 1986), wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden – der Eröffnungsbeschluss muss nach dem 1. April 2004 und die Schuldnerpflichten während des Verfahrens erfüllt werden. Anderenfalls kann die Aussetzung der Verfahrensbeendigung seitens des Treuhänders beantragt werden. Der Treuhänder kann die Verfahrensbeendigung auch früher als nach 12 Monaten beantragen – dies kann geschehen, wenn alle Schulden getilgt werden und wenn der Beschluss aufgehoben wurde.

Trotz dieser automatisch eintretenden Schuldbefreiung hat das Gericht die Möglichkeit, diese Fristen zu verlängern oder dem Gemeinschuldner gewisse Auflagen zu erteilen, die zur Erlangung der Restschuldbefreiung erfüllt sein müssen. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Schuldner den ihm während des Insolvenzverfahrens obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung bedeutet jedoch nicht auch zugleich das Ende der Verwaltung des Vermögens des Schuldners; falls die Vermögenswerte noch vorhanden sind, behält der Verwalter weiter das Recht, diese zu verwerten. Erst mit deren Verwertung endet das Verfahren.

Die Verfahrensbeendigung hat bestimmte Konsequenzen für den Schuldner:

* der Schuldner kann nach der Aufhebung wieder uneingeschränkt wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen
* die Insolvenz wird für bis zu 3 Jahre veröffentlicht
* „Credit Agencies“ haben 5 Jahre Zugang zu den Informationen über die Insolvenz
* von der Erteilung der discharge werden zum Beispiel nicht die Forderungen wegen Geldstrafen oder bestimmte Schadenersatzansprüche erfasst.
Quelle: Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU


Beispiel Frankreich:
Auch in Frankreich ist eine Schuldenbereinigung zunächst durch einen Vergleich herbeizuführen. Ein solcher Vergleich kann monatliche Zahlungen an die Gläubiger beinhalten und bis zu 10 Jahre laufen. Also länger als das deutsche Verfahren. Erst wenn die Kommission feststellt, dass ein Vergleich nicht möglich ist, kommt das Restschuldbefreiungsverfahren zum Tragen. Und für Schulden aus selbständiger Tätigkeit schauts da schlecht aus mit RSB.

Zitat
Ablauf des Verfahrens

Wenn der Vollstreckungsrichter davon ausgeht, dass der Schuldner redlich ist und seine Situation aussichtslos ist, eröffnet er ein Verfahren auf Restschuldbefreiung. Dazu erklärt er die Liquidierung des Schuldnervermögens und ernennt einen Liquidator (vergleichbar dem deutschen Treuhänder). Das Schuldnervermögen wird verwertet und der Erlös wird an die Gläubiger verteilt. Wenn der Erlös nicht zur vollständigen Befriedigung ausreicht, beschließt das Gericht die Einstellung des Verfahrens wegen Unzulänglichkeit der Masse, was zur Restschuldbefreiung hinsichtlich aller nicht beruflichen Schulden führt. Diese Folge ist allerdings nicht zwingend.

Ausnahmsweise kann der Richter, wenn er davon überzeugt ist, dass die wirtschaftliche Situation des Schuldners nicht unheilbar ist, auch die Liquidation ablehnen und einen Schuldenbereinigungsplan errichten, der ähnlich wie der Plan der Kommission eine Dauer von maximal 10 Jahren vorsehen kann.

Schuldner, der eine Restschuldbefreiung erlangt hat, wird für die Dauer von 8 Jahren im Schuldnerverzeichnis der Banque de France aufgeführt.

Quelle: Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU
« Letzte Änderung: 25. März 2011, 16:55:31 von tomwr »
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