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Autor Thema: Insolvenz nach Insolvenz  (Gelesen 2336 mal)

hannebambel

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Insolvenz nach Insolvenz
« am: 12. März 2013, 11:04:19 »

Hallo,

ich hoffe es kann mir jemand hier ein paar Tipps geben......

Ich habe einen Kumpel, der aufgrund seiner Gutmütigkeit immer wieder ins Fettnäpfchen tritt/trat.

Er hat sich 1999 selbständig gemacht mit 2 Gewerbebetrieben. Nachdem ein Kunde mit seiner Arbeit nicht zufrieden war, hat dieser die Zahlung einer Rechnung verweigert. Daraufhin wurde mein Kumpel zahlungsunfähig und musste Insolvenz beantragen oder einer der Gläubiger hat das getan. Das Verfahren (ich gehe mal davon aus, das kann kein "VerbraucherInsV" gewesen sein) wurde eröffnet. Der InsV. hat dann versucht die Forderungen einzutreiben. Mit dem besagten Kunden wurde dann wohl ein Vergleich geschlossen. Doch schlußendlich kam wohl nicht genug herein um die Verfahrenskosten am Ende zu decken. Daraufhin hat der InsV beantragt, meinem Kumpel die RSB zu versagen (er sollte versuchen, sich das Geld von Freunden zu besorgen um die Verfahrenskosten zu erbringen, meinte der InsV damals).

Damit es nun irgendwie für ihn weiterging, hat er damals eine GMBH gegründet und mit dieser gearbeitet. Auch diese musste einige Jahre danach Insolvenz anmelden. Hier bestanden erhebliche Forderungen, die eine Insolvenz eigentlich nicht rechtfertigten, aber der InsV hat das wohl so nicht gesehen. Mein Kumpel wurde dann wohl wegen InsVerschleppung für rückständige Steuern persönlich in die Haftung genommen (er war der Meinung, er müsste keinen InsV-Antrag stellen - da ja ausreichende Forderungen vorhanden waren, welche die bestehenden Verbindlichkeiten bei Weitem überstiegen hätten).

Er hat nun dieser Tage vom FA privat eine Vollstreckungsankündigung über die Steuerschulden der ersten Firma (weil ja die Restschuldbefreiung versagt wurde) sowie die rückständigen Steuern der GmbH bekommen.

Sein derzeitiges Einkommen ist von der Höhe her nicht pfändbar.

Kann er nun ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, denn er ist ja niemals in der Lage, diese Forderungen zu bedienen?

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Feuerwald

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Re: Insolvenz nach Insolvenz
« Antwort #1 am: 12. März 2013, 11:27:58 »

"Kann er nun ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen"

§ 290 InsO – Versagung der Restschuldbefreiung ...

3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,

Es kommt also darauf an, was tatsächlich im früheren Verfahren geschehen ist und nach welchem § die RSB versagt wurde und wie lange das her ist.  Wohlmöglich wurde das Verfahren auch mangels Masse aufgehoben.

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- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

hannebambel

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Re: Insolvenz nach Insolvenz
« Antwort #2 am: 12. März 2013, 12:02:36 »

AHA, OK - ich werde mir den ganzen Schriftverkehr beschaffen müssen und das zu klären. Pfändbar ist ja bei ihm nichts, insofern brennt da eigentlich nichts an.

Zunächst Danke für die Info.javascript:void(0); Ich würde mich wieder melden, sobald ich die genauen Infos habe.
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hannebambel

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Re: Insolvenz nach Insolvenz
« Antwort #3 am: 12. März 2013, 16:11:27 »

Sodele,

habe eben mit meinem Kumpel telefoniert. Er sagt, der InsV bei der Einzelfirma hätte das Verfahren eröffnet, ihn unterstützt bzw. es befürwortet, dass eine GmbH gegründet und mit dieser weitergearbeitet wird, wohl unter dem Aspekt, dass mein Kumpel dann aus der GmbH entsprechende Einkünfte erzielen kann, um damit die Gläubiger aus dem InsV. zu befriedigen. Als dies nicht möglich war, forderte er von meinem Kumpel aktuelle Bilanzunterlagen der GmbH, weil er unterstellte, der würde ihm nicht die Wahrheit sagen. Da diese nicht vorlagen bzw. rechtzeitig vorgelegt werden konnten, wurde dann das InsV. mangels Masse eingestellt und der InsV hat in seinem Abschlußbericht beantragt, die RSB zu versagen. Wenn ich es richtig sehe, wurde also erst eröffnet, dann im Laufe des Verfahrens festgestellt, dass es nicht reicht, um die Kosten zu decken und deswegen wurde mangels Masse eingestellt.

Das InsV der GmbH wurde gleich mangels Masse eingestellt.
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RA Cologne

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Re: Insolvenz nach Insolvenz
« Antwort #4 am: 13. März 2013, 11:03:58 »

M. E. liegt hier kein Versagungsgrund wegen Obliegenheitsverletzung oder Insolvenzstraftat vor, wenn das Verfahren in der Tat lediglich mangels Masse eingestellt worden ist. Dann liegt regelmäßig lediglich eine Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO vor. Insoweit wäre § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht gegeben.

MfG
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