Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Sunshine1808 am 11. Mai 2007, 02:02:05
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Hallo ihr lieben,ich habe viel im Internet gesucht und bin bei euch denk ich mal richtig.
Ich habe gestern den Antrag auf Privat Insolvenz abgegeben. Habe ca. 15000€ Schulden(Bürgschaften für meinen EX-Verlobten,die ich dummerweise gemacht habe).Lebe mit meinem neuen Freund in einer gemeinsamen Wohnung.Bis vor kurzem habe ich auch noch in einem CallCenter gearbeitet(700€ Nettolohn),doch seit 04/07 arbeite ich bei einem Mobilfunkanbieter im Shop auf Teilzeit.(30Std.)
Meine Fragen:
1. Ich verdiene nach Tarif ca. 1900 € Brutto,bekomme aber wohl noch ca. 300€ Provison und 150€ Schichtzulage,was davon ist pfändbar???
2. Mein Rechtsanwalt meinte ich kann mit meinem Treuhänder,den ich dann bekomme,reden das mein Arbeitgeber nicht informiert wird,da ich auch noch ein halbes Jahr Probezeit habe.(der job ist mir wichtig,das war immer das was ich wollte und die wollen mich auch befördern,wenn ich "fit" bin)Ich kann dann von meinem Lohn einen Dauerauftrag machen an den TH.Geht das?
3.Ich bekomme Urlaubs-und Weihnachtsgeld,was ist fändbar???
4.Ich habe vor einem Monat einen Bausparvertrag bei der DB abgeschlossen,wo bis jetzt nur 33€ drauf sind,muss ich den kündigen?
5.Muss der Vermieter unbedint angeschrieben werden?Wir leben erst seit März in der Wohnung??
6.Wird mein Freund mitberechnet(er ist selbstständig,Verdienst ca.900€)
Ich weiss,das sind viele Fragen,aber mich belastet es die ganze Zeit,denn wird mir alles genommen,ist der Job ja fast sinnlos???
Bitte helft mir und gibt mir Antwort
Liebe Grüße und eine ruhige Nacht
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Hallo,
warum stellen Sie solche Fragen nach Insolvenzantrag, so etwas sollte man vorher klären. :whistle:
Und offensichtlich haben Sie eine Verbraucherinsolvenz beantragt, da sollten Sie doch vorher beraten worden sein, oder nuicht ?
1.Der Nettobetrag ist ausschlaggebend, den brauchen wir also für eine Antwort.
2. Durchaus möglich, Sie haben aber keinen Rechtsanspruch darauf.
3. Urlaubsgeld in üblicher Höhe (bis zu einem Lohn) gar nicht, Weihnachtsgeld bis max. 500,00 pfändungsfrei.
4. Den kündigt voraussichtlich der TH für Sie.
5. Ja, nur so kann der TH aus der Haftung kommen.
6. Nein !
Waren gar nicht tausend Fragen. :wink:
MfG
ThoFa
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Lieben Dank erst einmal für die Antworten;-),sicherlich das hätte ich machen sollen.... :rougi:
zu 1. ich habe Netto ca.1450 €, die Provision und Schichtzulage geht auf das Bruttogehalt
Ich habe mich für eine Privatinsolvenz angemeldet,was ist denn eine Verbraucherinsolvenz und was geht daraus hervor???
Gut wenn der Th sich von seiner Haftung freimacht,dann muss es so sein.Sorry ,ich kenne mich nicht so mit den Sachen aus.
Lg
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Verbraucherinsolvenz ist nur eine offiziellere Bezeichnung für das was Sie gerade beantragt haben :wink:
Bei 1450,-Netto sind 325,40 pfändbar.
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Wie ist das dann mit dem pfändbaren Teil meines Gehaltes, wenn ich in den 6 Jahren heirate oder wird mein Ehe oder Partner dann auch angerechnet???Wird mir dann weniger Geld gepfändet da ich dann eine unterhaltspflichtige Person habe lt.Pfändungstabelle???
LG und danke
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ja so ist es vom Grunde her.
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Mein Partner ist selbständig im Event und Sicherheitsgewerbe,wann wird bei ihm denn was und wieviel berechnet ,wenn er ca. 1000 € verdient und wir in der Insolvenz oder Wohlverhaltensperiode heiraten würden???Was heißt denn genau unterhaltspflichtige Person nach der Pfändungstabelle ?Im Gesetz steht das unterhaltspflichtig jeder ist nach dem Gesetz wenn man verheiratet ist,ob arbeitslos oder mit Verdienst.
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die Antwort liegt im
§ 850c Abs. 4 ZPO
Ein Ehepartner mit 1.000 Euro eigenen Einkünften dürfte auf Antrag nicht zu berücksichtigen sein.
MfG
Feuerwald
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.