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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenz und Auto???  (Gelesen 33389 mal)

Tatum

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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #20 am: 19. Oktober 2008, 13:09:12 »

Hallo Onkelpuh!

Wende dich doch an die Rechtsberatungsstelle vom Amtsgericht; da kann doch was nicht stimmen, wenn der eine TH so und der andere TH so verfährt. Offensichtlich gibt es da wirklich keine Gesetzmäßigkeiten.
Für mich ist dies auch nicht nachzuvollziehen, warum damit die Dauer der Steuerpflicht  beendet werden soll, wenn ich diese KFZ-Steuern doch von meinem umpfändbaren Einkommen entrichten kann.... :dntknw:
Also wie gesagt, mein TH hat mit mir so einen Zirkus bislang noch nicht veranstaltet und mein PKW ist darüber hinaus auch sogar noch ein bißchem mehr wert, wie eurer.
Erschwerend kommt bei dir ja noch hinzu, das ihr euer Auto für die Beförderung eurer behinderten Tochter benötigt und da kann doch von dir nicht so ein Aufwand (für sone alte Kiste, sorry Onkel) erwartet werden....die Ummeldung steht widerum doch auch in keinem Verhältnis zum Wert eures PKW´s  :mad2:

Gruß Tatum
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #21 am: 19. Oktober 2008, 19:16:45 »

Es geht hier auch nicht um einen Wert, sondern darum, dass der TH die Vorauszahlung als Masse haben möchte.

Er (der TH) wiederlegt sich mit seinem angefühten Zitat doch selber.
Nach diesem Ist der IV für die
Zitat
" Abgabe einer verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle  die Dauer der Steuerpflicht zu beenden"
zuständig.

Wie hoch ist denn überhaupt der Betrag, der noch ausgezahlt werden würde?
Steht dieser im Verhältnis zur Ab- und Anmeldung (70-80 Euro)?

Welche Vereinbarung gibt es, zur Freigabe des PKW?
Wurde damals die Ab-/Anmaldung mit gefordert?

Ich würde das Gericht um eine Entscheidung bitten unter Anführung aller hier bereits genannten Argumente.
Zumal der PKW ja wegen der Erwerbsobliegenheit zu den unpfändbaren Gegenständen gehört.
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #22 am: 19. Oktober 2008, 19:48:33 »

das problem ist das ich die Steuer gerade erst bezahlt habe von meinem nichtpfändbaren Gehalt und das sind gesamt 390€ gewesen

Die Freigabe wurde nur Vereinbart das wir das Fahrzeug geschätzt bekommen und dann diesen Betrag zahlen müssen, von der Ab- bzw. Ummeldung war nie die Rede bei dem ersten Gespräch beim IV.

aber was nützt es mir wenn der IV für die steuerliche Abmeldung zuständig ist dann würde der mir das Fahrzeug ja einfach stilllegen und dann stehe ich blöd da ohne Fahrzeug, außerdem ahbe ich die Vermutung das ich dann die Steuern doppelt zahle weil der IV die bereits gezahlte Steuer einheimsen will

aber ich denke mal ich werde wirklich zum Amtsgericht fahren müssen oder ?
« Letzte Änderung: 19. Oktober 2008, 19:52:28 von Onkelpuh »
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paps

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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #23 am: 19. Oktober 2008, 23:25:34 »

Um eine "Doppelzahlung" werden Sie nicht umhin kommen.

Derzeit ist das Auto aber Masse zugehörig und somit sind die Steuern vom IV zu zahlen.
Erst mit der Freigabe sind Sie wieder "Steuerzahler".
Auch das sollten Sie beim Insolvenzgericht vortragen.
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #24 am: 20. Oktober 2008, 00:01:05 »

also hätte ich auf gut deutsch gesagt die steuern noch gar nicht selber bezahlen müssen und habe die nun also umsonst gezahlt - na toll
die steuern wurden vom Finanzamt per Lastschrift abgebucht, somit könnte ich die doch zurück buchen lassen um der doppelten Zahlung zu entgehen oder ?

aber bin ich nun wirklich gezwungen das Fahrzeug umzumelden ?
naja ich werde dann wohl meinen nächsten freien Tag dazu opfern zum Amtsgericht zu fahren
« Letzte Änderung: 20. Oktober 2008, 00:03:04 von Onkelpuh »
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Onkelpuh

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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #25 am: 11. November 2008, 11:40:35 »

so ich hatte nun gestern meinen Termin beim IV und da ist nun folgendes raus gekommen und ich denke mal für alle Schuldner die zukünftig in die Insolvenz gehen sollte das auch von großer Wichtigkeit sein wenn sie ein Fahrzeug steuerlich auf ihren Namen zugelassen haben.

Folgende Infos habe ich gestern von meinem IV bekommen:

bis ca. März/April diesen jahres lief es mit den Fahrzeugen der Schuldner so daß sie entweder aus der Masse rausgnommen wurden oder vom Schuldner ausgelöst wurden und damit die sache für den IV erledigt war und der Schuldner nunmehr alleine dafür verantwortlich war.

so und nach neuestem Urteil des BGH ( Urteil und § hatte mir der IV zwar gesagt aber fällt mir nciht mehr ein ) wurde diese Regelung aufgehoben und nunmehr ist es bei jedem Schuldner welcher die Insolvenz beantragt hat so das kein Fahrzeug mehr steuierlich auf diesen zugelassen sein darf weil:     und nun kommt die Aussage des IV

die Steuerschuld auf den IV fällt und er dafür haftbar gemacht werden kann vom Finanzamt wenn der Schuldner z.B. einfach die Kfz-Steuer nciht bezahlt oder bezahlen kann und selbst wenn kein Geld auf dem Insolvenzkonto liegt wird der IV haftbar gemacht udn muß deshalb auch mit seinem privaten Vermögen dafür grade stehen muß.
Die IV udn die Anwälte sind wohl laut Aussage meines IV dabei gegen diese Entscheidung des BGH vorzugehen und dies ändern bzw. rückgängig machen zu lassen weil nun somit jedes Fahrzeug welches im besitz eines Schuldners ist demzufolge ab/umgemeldet werden muß weil die IV natürlich nicht die Steuerschulden übernehmen können/wollen.

Beim Übergang in die Wohlverhaltensphase wird dies dann allerdings hinfällig da dann solche Dinge den IV egal sind und wir als Schuldner ja dann auch wieder Vermögen ansparen und Waren erwerben und nutzen dürfen.


so und folgende Regelung wurde nunmehr in meinem fall getroffen womit ich natürlich sehr zufrieden bin und keine weiteren Kosten erst einmal haben werde.
Da die Kfz-Steuer im Oktober vom Finanzamt abgebucht wurde und somit bis 10/2009 bezahlt ist liegt keine Steuerschuld vor und der IV hat keinerlei Konsequenzen zu befürchten, somit will er nun sehen das bis zum Sommer`09 die Antragsphase abgeschlossen wird und ich dann in die Wohlverhaltensphase übergehe
sollte dies bis dahin nicht zu schaffen sein werde ich im Sommer dann einen neuen Termin bekommen wo ich dann noch vor Fälligkeit der kfz-Steuer das entsprechende Geld bereit lege oder eine entsprechende Überweisungsbestätigung für die Zahlung vorlege.

ich denke mal wenn man mit dem IV eine vernünftige und auch für ihn sichere Lösung findet ist beiden geholfen ohne nötige Arbeit und Kosten





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Tatum

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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #26 am: 12. November 2008, 13:41:38 »

wenn sie ein Fahrzeug steuerlich auf ihren Namen zugelassen haben.

bis ca. März/April diesen jahres lief es mit den Fahrzeugen der Schuldner so daß sie entweder aus der Masse rausgnommen wurden oder vom Schuldner ausgelöst wurden und damit die sache für den IV erledigt war und der Schuldner nunmehr alleine dafür verantwortlich war.

so und nach neuestem Urteil...wurde diese Regelung aufgehoben und nunmehr ist es[/color] bei jedem Schuldner welcher die Insolvenz beantragt hat so das kein Fahrzeug mehr steuierlich auf diesen zugelassen sein darf

Also diese Äußerung von deinem IV kann ich leider immer noch nicht nachvollziehen.   :dntknw:

Hier mal ein Zitat meines TH aus einem Schreiben zum  Insolvenzgericht; erhalten nach dem April diesen Jahres:

"Das Fahrzeug Typ PKW.....mit dem amtlichen Kennzeichen...Bj....gebe  ich aus der Insolvenzmasse frei, da bei einer Verwertung aufgrund des Alters nicht mit einem Erlös für die Masse zu rechnen ist.
Die Begleichung der KFZ-Steuer unterliegt nunmehr Ihrer Obliegenheit. Sollten Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, riskieren Sie die Stillegung des Fahrzeuges."


Für das Insolvenzgericht liest es sich dann so:

"...Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines PKW....mit dem amtlichen Kennzeichen....Bj...und einer Laufleistung von ca....Aufgrund des Alters und der Laufleistung ist bei einer Verwertung nicht mit einem Erlös zu rechen, so dass der PKW freigegeben wird."

Noch Fragen?  :whistle:
Und dein PKW hatte z.B. doch nur noch einen Wert von 200 Euro, stimmts?  :gruebel:


Gruß Tatum



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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #27 am: 12. November 2008, 19:56:37 »

und trotzdem darf nach neuer Gesetzlage des BGH kein fahrzeug mehr steuerlich auf den Schukldner zugelassen sein und wenn du deine kfz-steuer nichts zahlst dann haftet der IV nach neuer Gesetzeslage

du wirst dann einfach nur Glück gehabt haben das er das fahrezug noch freigeben konnte
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Tatum

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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #28 am: 12. November 2008, 21:15:31 »

und trotzdem darf nach neuer Gesetzlage des BGH kein fahrzeug mehr steuerlich auf den Schukldner zugelassen sein und wenn du deine kfz-steuer nichts zahlst dann haftet der IV nach neuer Gesetzeslage

du wirst dann einfach nur Glück gehabt haben das er das fahrezug noch freigeben konnte

Hallo Onkelpuh!

Na dann hatte ich wohl "Glück" nach besagtem Urteil.  :dntknw:
Lässt sich dieses Urteil irgendwo nachlesen?

Meine KFZ-Steuern sind schon Ende September 2008 auf ganz gewöhnliche Weise für 2009 entrichtet worden.  Da war ich bereits im laufenden Verfahren.

Weiterhin bin ich Eigentümer, VN und Halter. Es hat sich nichts verändert. Weder vor, noch nach meinem Verfahren.   :thumbup:
....und mein PKW ist nach Gutachten z.B. auch mehr wert wie deiner.....ist nicht böse gemeint  :streichel: ...schreibe das nur aufgrund dieser Problematik hier und zur Lösung derselben. 

Herzlichst Tatum :handshake:

« Letzte Änderung: 12. November 2008, 21:21:14 von Tatum »
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #29 am: 12. November 2008, 21:30:02 »

da steht aber die frage im raum - biste schon in der wohlverhaltensphase oder noch nciht

der IV hatte mir das gesagt aber leider ahb ich mir das nciht aufgeschrieben mit den § des BGH Urteils
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Tatum

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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #30 am: 12. November 2008, 22:10:42 »

da steht aber die frage im raum - biste schon in der wohlverhaltensphase oder noch nciht

Nein Onkelpuh, ich bin noch lange nicht in der WVP. Wie ich schrieb, bin ich im laufenden Verfahren.

der IV hatte mir das gesagt aber leider ahb ich mir das nciht aufgeschrieben mit den § des BGH Urteils

Na vielleicht kann uns hier ja jemand helfen und das Urteil benennen.

LG Tatum.  :coffee:
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #31 am: 12. November 2008, 22:36:51 »

Aus meiner Sicht nicht nachvollziebar.

Wieso sollte der IV/TH haften, wenn die Steuer bereits bezahlt ist?
Es ist eine Bringeschuld auf das vorausliegende Jahr.

Schulden die nach Eröffnung entstehen, sind Neuschulden.
Gibt er das Auto aus der masse frei, ist er (die Masse) auch von der Bringeschuld befreit.

Was soll eine Ab- und Anmeldung anderes bewirken?
Es wird neuerdings keine KFZ-Steuervorauszahlung für das gleiche Auto mehr ausbezahlt, wenn der Halter nicht gewechselt wird.
Ist ja auch logisch bei dem Kostenaufwand, den das verursacht.

Von daher halte ich die Ummeldung auf eine andere person als einen ganz fiesen Trick, zumal rechtlich gesehen ja keine Veräußerung stattfindet.

Will er die KFZ-Steuervorauszahlung haben, soll er das Auto auf sich anmelden, dann kann er auch zur Masse ziehen.
Ist aber gleichzeitig für die Entrichtung der jetzt neu fälligen Steuervorauszahlung haftbar.
Also beißt sich doch die Katze in den Schwanz.

Oder??
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #32 am: 12. November 2008, 22:56:19 »

Gibt er das Auto aus der masse frei, ist er (die Masse) auch von der Bringeschuld befreit.

Mehr ist nicht zu sagen.  :juchu:

Hach paps. ich hoffe, das ich bald den 11. Punkt vergeben darf..... :handshake:
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #33 am: 13. November 2008, 07:26:35 »

das Problem liegt aber nicht darin, daß er die Steuervorrauszahlung haben will, das will er ja nicht aber er beruft sich eben auf den BGH wonach er als IV haftbar ist für das Fahrzeug solange es auf den Schuldner zugelassen ist auch wenn er es aus der Masse freigibt.

>> Gibt er das Auto aus der masse frei, ist er (die Masse) auch von der Bringeschuld befreit.<<
dies soll eben nach dem neuen BGH Urteil nicht mehr so sein
Solange das Fahrzeug auf den Schuldner zugelassen ist in der Antragsphase bleibt es Masse auch wenn es ausgelöst und freigegeben wurde weil sich das Fahrzeug ja immer noch in seinem Besitz befindet also egal wie bleibt es Bestandteil der Masse, so nach Aussages meines IV was den IV´s und Anwälten wohl sehr wenig gefällt weil sie nun dadurch viel mehr Arbeit und stress haben und wollen dieses Gesetz auch wieder geändert haben

wie auch immer, wie schon geschrieben, er will das Geld ja nicht aus der Steuerzahlung, da es ja von meinem nichtpfändbaren Gehalt bezahlt wurde und daher läßt er erst mal alles so wie es ist und hofft das ich bis zur nächsten zahlung schon in der Wohlverhaltensphase bin dann hat er damit nix mehr zu tun
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #34 am: 13. November 2008, 11:57:02 »

Na da siehst du doch mal wieder, wie unterschiedlich sich die TH in solchen Sachen eben verhalten.  Wobei ich mir aber auch kaum vorstellen kann, das sich die TH über BGH-Urteile hinwegsetzen....:dntknw:
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #35 am: 13. November 2008, 19:46:16 »

....  Wobei ich mir aber auch kaum vorstellen kann, das sich die TH über BGH-Urteile hinwegsetzen....:dntknw:

ich schon :cry:
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #36 am: 13. November 2008, 19:48:52 »

er beruft sich eben auf den BGH wonach er als IV haftbar ist für das Fahrzeug solange es auf den Schuldner zugelassen ist auch wenn er es aus der Masse freigibt.

Wenn Sie einen guten Draht zur kanzlei haben, könnten Sie sich das Aktenzeichen nochmal geben lassen, damit wir hier wissen, von was er redet.
Mir ist kein entsprechndes Urteil bewußt.

Klingt mir sehr nach so einem exotischen Fall aus einer Regelinsolvenz.
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #37 am: 13. November 2008, 19:52:59 »

werd mich mal drum kümmern udn dann info geben
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #38 am: 14. November 2008, 07:44:03 »

Klingt mir sehr nach so einem exotischen Fall aus einer Regelinsolvenz.

 :whistle:

Ja das wäre toll, wenn Onkelpuh das AZ für uns hier in Erfahrung bringen könnte und posten würde.  :cheesy:
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Re: Insolvenz und Auto???
« Antwort #39 am: 14. November 2008, 13:50:36 »

Hallo,

Kinders, Knders es geht hier um KFZ-Steuer, wo kann man dann ein entsprechendes Urteil finden ? Richtig, beim Bundesfinanzhof:

BFH, Urteil vom 29. 8. 2007 - IX R 4/ 07; FG München
   

KraftStG § 5 Abs. 5; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
   

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Dezember 1953 II 190/ 52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49).
   
Gründe: I. Die Zulassungsstelle ließ im Jahr 2000 auf den Namen einer Service-GmbH (GmbH) ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zum Verkehr zu, das - jedenfalls bis zum Jahr 2005 - weder abgemeldet noch auf einen anderen Halter umgeschrieben war. Nach einem Schreiben der GmbH an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) verkaufte sie das Fahrzeug im Juni 2001. Über ihr Vermögen wurde … 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Wegen der Änderung der Steuersätze zum 1. Januar 2005 erließ das FA am 31. Mai 2005 nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) einen Steuerbescheid, den es an den Kläger richtete.

Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, er sei nicht Steuerschuldner, da sich das Fahrzeug nicht in seinem Besitze befinde und nicht durch die Insolvenzmasse genutzt werde. Einspruch und Klage blieben in diesem Punkt erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidung der Finanzgerichte 2006, 1367, veröffentlichtem Urteil die Auffassung, die Steuerpflicht dauere nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ab der Insolvenzeröffnung solange an, als das Fahrzeug nicht abgemeldet werde. Es sei Aufgabe des Insolvenzverwalters und nicht des FA oder der Zulassungsstelle, das Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht herbeizuführen, und zwar selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht mehr Bestandteil der Masse sei.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die er auf die Verletzung von § 34 Abs. 1 und Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) und von § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fallgruppe der Insolvenzordnung (InsO) stützt. Die aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG abzuleitende Halterfiktion, von der das FG in Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 1953 II 190/ 52 U (BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49) ausgehe, gelte allenfalls steuerrechtlich, nicht aber insolvenzrechtlich. Das Insolvenzrecht gehe dem Steuerrecht vor; der Fiskus dürfe nicht bevorzugt werden. Einen solchen Vorrang bewirke aber im Ergebnis die Fiktion. Tatsächlich sei das hier streitige Fahrzeug nie Bestandteil der Insolvenzmasse geworden. Deshalb sei die Festsetzung der Steuer als Masseverbindlichkeit unzutreffend.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2005 und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 31. Mai 2005 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Während des Revisionsverfahrens hat das FA am 20. Juli 2007 hinsichtlich des gesetzlich vorgeschriebenen Tarifwechsels einen geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid erlassen.

II. Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Es kann keinen Bestand haben; denn es hat über den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 31. Mai 2005 und damit über einen nicht mehr wirksamen Bescheid entschieden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. Juli 2004 IX R 44/ 01, BFH/ NV 2005, 188, und vom 28. August 2003 IV R 20/ 02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

III. Der Senat entscheidet nach §§ 100, 121 der Finanzgerichtsordnung auf der Grundlage der bestehen bleibenden Feststellungen in der Sache und weist die Klage ab.

Zutreffend hat das FG das FA als berechtigt angesehen, den Kläger für die ab Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer (1.) durch Erlass des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheids in Anspruch zu nehmen (2.).

1. Kraftfahrzeugsteuer ist für das Fahrzeug, um das es hier geht, auch für die Zeit ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Die Steuerpflicht dauert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bei einem - wie hier - inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, wobei die GmbH als die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, Steuerschuldnerin ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG). Diese Steuerpflicht der GmbH endet selbst dann nicht, wenn sie - wie behauptet - das Fahrzeug vor Insolvenzeröffnung, nämlich bereits im Jahr 2001, verkauft hätte. Gemäß § 5 Abs. 5 KraftStG endet die Steuerpflicht für den Veräußerer - hier die GmbH - erst in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle eingeht, spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber. Da diese Voraussetzungen im Streitfall nach den Feststellungen des FG nicht vorlagen, dauerte die Steuerpflicht der GmbH an.

2. Der Kläger muss als Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO die Steuer aus der Insolvenzmasse bezahlen.
a) Nach diesen Vorschriften hat der Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am … 2004 ging das Recht der GmbH, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten, auf den Kläger als Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzverfahren erfasst nach § 35 InsO u. a. das gesamte Vermögen, das dem Schuldner (der GmbH) zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört.

b) Zu dieser Insolvenzmasse gehört auch die Rechtsposition als Halter des Fahrzeugs, so dass der Kläger die Steuer als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO schuldet. Da die Kraftfahrzeugsteuer weder durch eine Handlung noch durch ein Unterlassen des Insolvenzverwalters entsteht, sondern kraft Gesetzes begründet wird (siehe 1.), ist sie eine Verbindlichkeit, die durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet wurde (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative InsO).

aa) Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49, muss der Insolvenzverwalter auch solche Gegenstände verwalten, die zwar nicht rechtlich zur Insolvenzmasse gehören, sich aber in der Masse befinden, weil sie z. B. zur Verwendung im Geschäft des Schuldners bestimmt sind (vgl. zum Umfang der Insolvenzmasse bei einem Untermnehmen auch Henckel in Jaeger, Insolvenzordnung (2004), § 35 Rz 9). Dasselbe gilt für ein Kraftfahrzeug, das zwar tatsächlich von einem anderen gehalten wird, aber aufgrund einer unwiderlegbaren Rechtsvermutung noch als vom Schuldner gehalten gilt. Eine derartige Haltervermutung enthält das Kraftfahrzeugsteuergesetz. Es stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, bis zum Eingang der Anzeige über den Übergang bei der Zulassungsstelle (siehe die Ausführungen zu 1.) gehalten wird.

bb) An dieser vom BFH im Urteil in BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49, zur Konkursordnung herausgearbeiteten Rechtsvermutung hält der erkennende Senat auch unter Geltung der Insolvenzordnung fest. Zunächst hat sich die Rechtslage gegenüber derjenigen, die Grundlage der Entscheidung von 1953 war, nicht wesentlich geändert. Dies gilt für das Kraftfahrzeugsteuergesetz (vgl. das BFH-Urteil in BFHE 58, 358, BStBl II 1954, 49, zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 8 KraftStG 1935; vgl. zu § 5 Abs. 5 KraftStG auch Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 Rz 44) ebenso wie für die Insolvenzrechtslage: Die insoweit maßgebenden Bestimmungen der Konkursordnung (§§ 1, 6, 59, 117) unterscheiden sich - jedenfalls soweit hier von Interesse - nur unwesentlich von denjenigen der Insolvenzordnung (§§ 35, 55, 80, 148), so dass die Entscheidung von 1953 auf den Streitfall übertragen werden kann.

cc) Steuergegenstand des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG neben weiteren hier nicht bedeutsamen Tatbeständen (wie z. B. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen) das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Da das Kraftfahrzeugsteuergesetz sich in seinen Begriffsbestimmungen an den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften orientiert (§ 2 Abs. 2 KraftStG) und die Dauer der (subjektiven) Steuerpflicht davon abhängig macht, wer Adressat der verkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. § 1 des Straßenverkehrsgesetzes) ist, geht es davon aus, dass derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, auch Halter des Fahrzeuges ist und damit das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt (vgl. grundlegend zum Halterbegriff Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 29. Mai 1954 VI ZR 111/ 53, BGHZ 13, 351). Es kommt für das Kraftfahrzeugsteuergesetz also nicht darauf an, ob das Fahrzeug veräußert wurde, solange nicht eine verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle eingeht. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Veräußerer das Fahrzeug noch nutzt. Das Gesetz stellt mithin eine Haltervermutung auf, die nicht durch den Vortrag widerlegt werden kann, ein anderer als der Zulassungsempfänger nutze das Fahrzeug oder sei dessen Eigentümer.

dd) Dieses unwiderlegbar rechtsvermutete Halten des Fahrzeugs gilt nicht nur für die Anwendung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, sondern auch bei der Auslegung der insolvenzrechtlichen Normen mit der Folge, dass das Fahrzeug zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehört und die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist.

(1) Der von der Revisionsbegründung herausgestellte Vorrang des Insolvenzrechts gegenüber dem Steuerrecht bedeutet - wie zur Zeit der Konkursordnung - nicht, das Insolvenzrecht ginge dem Steuerrecht schlechthin vor, sondern nur, dass Steuerforderungen gegen den Insolvenzschuldner oder die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich nach den Regeln der Insolvenzordnung geltend gemacht werden können (siehe § 251 Abs. 2 Satz 1 AO; vgl. dazu Bringewat/ Waza, Insolvenz und Steuern, 6. Aufl., 2004, Rz 143, m. w. N.). Allein nach Steuerrecht richtet sich aber, wann die Steuer (als Rechtsgrund i. S. der Insolvenzordnung) entsteht: Entsteht sie nach Verfahrenseröffnung, so ist die Steuerverbindlichkeit Masseverbindlichkeit (einhellige Auffassung, vgl. z. B. MünchKommInsO-Hefermehl, § 55 Rz 70, 78; Braun/ Bäuerle, InsO, 2. Aufl., § 55 Rz 16; Uhlenbruck/ Berscheid in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 55 Rz 37).

(2) Zwar werden die Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes durch die Vorschriften der Insolvenzordnung überlagert und modifiziert: Der Steuerfiskus darf nach dem Rechtsgedanken, der dem Insolvenzrecht zugrunde liegt, aufgrund der steuerrechtlichen Regelungen keinen Vorteil gegenüber anderen Insolvenzgläubigern erlangen - aber auch keinen Nachteil. Deshalb ist die nach Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer aus der Masse zu befriedigen, wenn das Fahrzeug für die Masse genutzt wird, anderenfalls bei Nutzung außerhalb der Masse aus dem insolvenzfreien Vermögen (so BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/ 03, BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309, m. w. N.). Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten des Fahrzeugs führt zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs "im Geschäft" des Schuldners (so BFH-Urteil in BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49) und damit im Rahmen der Insolvenzmasse.

(3) Wollte man die unwiderlegbare Vermutung nicht auch im Insolvenzrecht gelten lassen, würde der Steuerfiskus gegenüber anderen Insolvenzgläubigern schlechter gestellt. Denn er darf dem Einwand des Steuerschuldners nicht nachgehen, er habe das Fahrzeug verkauft und/ oder halte es nicht mehr. Das FA kann von sich aus - abgesehen von den Fällen des § 14 KraftStG - die Dauer der Steuerpflicht nicht beeinflussen und den Übergang der Steuerpflicht auf den Erwerber nicht herbeiführen. Damit steht der Steuerfiskus so, wie er stünde, wenn er aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses berechtigt und verpflichtet wäre. Auch in diesem Fall sind die für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllenden Verbindlichkeiten bis zur - gegebenenfalls nach § 109 InsO - ausgesprochenen Kündigung durch den Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), selbst wenn die Gegenleistung vom Insolvenzverwalter nicht in Anspruch genommen werden kann (vgl. dazu MünchKommInsO-Hefermehl, § 55 Rz 140). Es ist mithin Aufgabe des Insolvenzverwalters, durch Abgabe einer verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle die Dauer der Steuerpflicht zu beenden. Lediglich eine Freigabe reicht dazu nicht aus. Unbeschadet ihrer insolvenzrechtlichen Zulässigkeit (vgl. dazu BGH-Urteil vom 21. April 2005 IX ZR 281/ 03, BGHZ 163, 32; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Rz 13. 14 ff., m. w. N.) änderte sie an der rechtsvermuteten Halterzuordnung nichts. Dies geschieht erst, wenn der Insolvenzverwalter der Meldepflicht des § 27 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (- StVZO -; ab dem 1. März 2007 gelten entsprechende Mitteilungspflichten nach §§ 13, 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - vom 25. April 2006, BGBl I 2006, 988, z. B. § 13 Abs. 4 FZV beim Halterwechsel oder § 14 FZV bei Außerbetriebsetzung) nachkommt (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 27 StVZO Rz 24 ff.).

3. Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FA durfte den Kläger für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Kraftfahrzeugsteuer durch den angefochtenen Steuerbescheid unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob die GmbH das Fahrzeug bereits vor der Eröffnung veräußerte und/ oder weiterhin dessen Halterin war.
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