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Autor Thema: Insolvenz und Elterngeldrückzahlung  (Gelesen 2072 mal)

Insobraut

  • Gast
Insolvenz und Elterngeldrückzahlung
« am: 14. Juni 2010, 12:08:28 »

Hallo zusammen,

2007 bekam ich ein Jahr lang Elterngeld, im Dezember 2008 bemerkte die Elterngeldstelle, dass sie aufgrund eines Berechnungsfehlers in etwa 900,00 € zuviel an mich gezahlt hatte und forderte den Betrag zurück. Da mir zu diesem Zeitpunkt die Rückzahlung bereits nicht mehr möglich war und ich im Mai 2009 Insolvenz angemeldet habe, ist dieser Betrag mit in Gläubigervereichnis gekommen.

Nun steht mir seit der Geburt meines Sohnes seit Februar 2010 erneut Elterngeld zu, allerdings nur der Sockelbetrag von 300,00 €. Die Elterngeldstelle beruft sich auf einen Paragraphen des BEEG, der besagt, dass zuviel gezahltes Elterngeld bei erneutem Anspruch bis zu einem Betrag von 150 € einbehalten werden darf. Laut Auskunft verschiedener Ämter und meines InsoVerwalters gehören jedoch sämtliche Forderungen zum Insolvenzverfahren. Auf Anraten meines InsoVerwalters habe ich also daraufhin Widerspruch eingelegt, dieser hat jedoch zwischenzeitlich seine Ansicht revidiert, die Forderung aus dem Verfahren genommen und die Einbehaltung befürwortet, ein monatlicher Betrag von 150 € wird nun einbehalten.

Einerseits darf man offiziell keine noch so kleine Forderung der Gläubiger bedienen, und auf der anderen Seite scheint es hier eine Ausnahme zu geben. So z.B. hat mich der InsoVerwalter kürzlich aufgefordert, eine Steuerschuld beim Finanzamt zu begleichen, auf Rückfrage beim Finanzamt wurde mir gesagt, ich solle die Forderung um Gotteswillen nicht begleichen, da sie zum Verfahren gehöre, und das Geld unwiderruflich weg wäre, würde ich zahlen.

Vielleicht kann mir hier jemand sagen ,ob der Verwalter in Bezug auf das Elterngeld einfach nicht weiß, was er tut, oder ob ich auf dem völlig falschen Dampfer bin?

Eine ratlose
Insobraut
Gespeichert
 

Fallera

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Re: Insolvenz und Elterngeldrückzahlung
« Antwort #1 am: 14. Juni 2010, 12:50:25 »

So z.B. hat mich der InsoVerwalter kürzlich aufgefordert, eine Steuerschuld beim Finanzamt zu begleichen, auf Rückfrage beim Finanzamt wurde mir gesagt, ich solle die Forderung um Gotteswillen nicht begleichen, da sie zum Verfahren gehöre, und das Geld unwiderruflich weg wäre, würde ich zahlen.

-Steuerschulden werden behandelt wie alle anderen Schulden und unterliegen ebenfalls der RSB. Das Finanzamt kann rückständige Forderungen mit evtl. Erstattungen verrechnen. Lediglich Bußgelder oder Ordnungsgelder müssen beglichen werden.

So gesehen darf auch die Elterngeldstelle die offenen Forderungen mit Leistungen Ihrerseits verrechnen. In dem Fall mit den angesprochenen 150 EUR.
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