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Autor Thema: Insolvenz und Freiberuflichkeit  (Gelesen 3629 mal)

wackeldackel

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Insolvenz und Freiberuflichkeit
« am: 29. Juli 2011, 17:47:09 »

Hallo Leute,

Ich bin seit 11/10 in Privatinsolvenz. Ich habe jetzt einen Job angeboten bekommen als Servicetechniker. Dieser soll auf freiberuflicher Basis erfolgen. Ich bekomme eine 40 Stundenwoche garantiert und erhalte Spesenerstattung da ich im gesamten Euroraum unterwegs sein könnte.

Mir ist das nun nicht ganz klar, ob so etwas in einer Insolvenz funktionieren könnte. Macht von euch jemand etwas ähnliches? Ich müsste ja dann selbst Steuern bezahlen, Krankenkasse, Altersvorsorge etc. Auch ist mir nicht ganz klar, wie das dann mit der Spesenerstattung funktionieren soll.Das ist ja eigentlich ein Durchlaufposten. Ich denke mal, dass "Aussendienstler" in einer ähnlichen Situation sein werden.

Könnt ihr mir bitte mal einen Tipp geben?


Vielen Dank
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Insokalle

Re: Insolvenz und Freiberuflichkeit
« Antwort #1 am: 29. Juli 2011, 19:43:11 »

Wenn Sie selbständig tätig sind, klären Sie mit dem IV, ob er die Tätigkeit freigibt. Dann brauchen Sie nur den Betrag nach § 295 Abs. 2 InsO abführen. Dazu gibt es hier inzwischen viele Beiträge.
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tomwr

Re: Insolvenz und Freiberuflichkeit
« Antwort #2 am: 29. Juli 2011, 20:29:07 »

Ich bekomme eine 40 Stundenwoche garantiert

Das sieht mir dann aber stark nach Scheinselbständigkeit aus. Das wäre aber im Wesentlichen ein Problem des Auftraggebers, der Sozialversicherungsbeiträge im Falle des Falles nachzuentrichten hat. Daneben gibt es aber noch arbeitnehmerähnliche Selbständige die zwar als Selbständige anzusehen sind, aber der Rentenversicherungspflicht unterliegen wenn sie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (mehr als 5/6 der Einkünfte nur vone einem Auftraggeber erhalten).

Für die Insolvenz ist es eigentlich unbedeutend, weil auch ein Scheinselbständiger als Selbständiger angesehen wird. Eine vorherige Freigabe durch den IV halte ich hier zwingend für notwendig. Der wird dann im Gegenzug eine Abführung der pfändbaren Einkünfte eines vergleichbaren Arbeitnehmers fordern, während des reinen Insolvenzverfahrens (zwischen Eröffnung und Aufhebung) ist das als eine Zahlungspflicht zu verstehen.

Mehr Infos zu den Themen Selbständigkeit, Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständige hier:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/scheinselbstaendigkeit/index.html
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wackeldackel

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Re: Insolvenz und Freiberuflichkeit
« Antwort #3 am: 30. Juli 2011, 22:12:10 »

Die Firma ist aus Amerika.

Wie machen es dann die anderen Freiberufler. In der Werbebranche soll das doch so üblich sein. Die sind doch auch nicht scheinselbstständig.

Soll ich am Besten mal zu einem Steuerberater gehen?
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tomwr

Re: Insolvenz und Freiberuflichkeit
« Antwort #4 am: 01. August 2011, 17:41:07 »

Es wäre halt schon gut wenn man auf Dauer nicht nur für einen Auftraggeber arbeitet und wenn keine typischen Anhaltspunkte für Arbeitnehmer vorliegen. Gestutzt habe ich z.B. bei dem Hinweis, es würde vom AG eine 40 Stunden Woche garantiert. Das ist eigentlich typisch für Arbeitnehmer und untypisch für Selbständige. Dazu zählen auch Weisungsgebundenheit, Bestimmung von Arbeitsort und Arbeitszeit usw.

Idealerweise bekommt man Einzelaufträge und rechnet fallspezifisch ab, auch über Pauschalen. Eine Vergütung nach Stunden wäre schon "verdächtig". Aber natürlich gibt es auch Selbständige, die nach Stunden oder Tagespauschalen abrechnen. Die sind aber in der Regel nicht nur für einen Auftraggeber tätig. Es zählr hier immer das Gesamtbild aller Umstände. Man kann bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Klärung stellen aber das würde ich jetzt nicht unbedingt machen weil das auch mal schnell in die Hose gehen kann. Und dann wären wir wieder bei den schlafenden Hunden, die man nicht wecken sollte.

Eine Besprechung mit dem Steuerberater hilft möglicherweise. Aber entscheiden kann der das auch nicht.
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wackeldackel

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Re: Insolvenz und Freiberuflichkeit
« Antwort #5 am: 21. August 2011, 08:44:38 »

Wie könnte man denn das sonst noch regeln?
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Feuerwald

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Re: Insolvenz und Freiberuflichkeit
« Antwort #6 am: 21. August 2011, 13:13:59 »

Ein Servicetechniker ist kein Freiberufler im Sinne des ESTG.

Es kann allenfalls mit entsprechender Gewerbeanmeldung gearbeitet werden.

Wenn Sie planen im eröffneten Insolvenzverfahren eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sollten Sie im ersten Schritt – wie schon von Insokalle geschrieben – den Treuhänder/Insolvenzverwalter um eine Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO ersuchen.

Davor sollten Sie rechnen ob sich das lohnt:

Was kostet die Selbständigkeit: KV, StB, IHK, BG, Betriebsmittel, Müllgebühren etc. pp.

Was bringt die Selbständigkeit: Umsatzprognose.

Ferner steuerrechtliche fragen klären, bspw. Umsatzsteuer, da im Inland gearbeitet wird und der Auftraggeber im Ausland sitzt.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

wackeldackel

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Re: Insolvenz und Freiberuflichkeit
« Antwort #7 am: 22. August 2011, 12:47:51 »

Den IV habe ich mein Vorhaben mitgeteilt. Darauf verwies er mich an das Insolvenzgericht, weil er dafür nicht zuständig sei. Das erstaunt mich etwas.
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tomwr

Re: Insolvenz und Freiberuflichkeit
« Antwort #8 am: 22. August 2011, 13:58:22 »

Zitat
§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Würde ich dem IV doch bitten nochmal in §35 Abs.2 InsO zu schauen, da steht das der Insolvenzverwalter (und nicht das Insolvenzgericht) eine solche Erklärung abzugeben hat. Kann mir nur vorstellen, dass man da telefonisch abewimmelt wurde. Sowas immer schriftlich machen (Beweislage).
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wackeldackel

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Re: Insolvenz und Freiberuflichkeit
« Antwort #9 am: 22. August 2011, 14:42:31 »

Das Stimmt sogar. Es hatte mich seine Tipse angerufen. Diese teilte mir mit, nach Rücksprache mit dem IV, dass ich beim Insolvenzgericht anfragen müsste.

Nebenbei bemerkt: Ich habe gehört, dass die IV`s nur an den Sachen verdienen, wo auch noch Masse da ist. Ist keine Masse da, zahlen sie drauf. Manche stellen extra eine Tipse ein, die sie aus ihrer eigenen Tasche bezahlen, damit diese die nichtrentablen Fälle abhandelt.

Ich denke mal, ich bin so ein "Draufzahlfall". Wenn ich etwas möchte, muss ich mehrmals nachfragen. Ich komme mir vor wie ein Bittsteller.
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tomwr

Re: Insolvenz und Freiberuflichkeit
« Antwort #10 am: 23. August 2011, 18:31:05 »

Nebenbei bemerkt: Ich habe gehört, dass die IV`s nur an den Sachen verdienen, wo auch noch Masse da ist. Ist keine Masse da, zahlen sie drauf.

Naja ganz so ist es auch wieder nicht. Die kommen schon auf ihren Schnitt. Es ist richtig, dass sich die Vergütung besonders nach generierter Insolvenzmasse richtet, die den IV auch anspornen soll, sozusagen als "Erfolgsbeteiligung". Es gibt aber auch eine Mindestvergütung, die in Regelinsolvenzverfahren je nach Anzahl Gläubiger zwischen 1000 und 2000 EUR liegen dürfte, bei Verbraucherinsolvenzverfahren etwas drunter. Wenn nicht viel zu generieren ist, fällt auch nicht viel Arbeit an für den IV. Das meiste machen eh seine Angestellten. Also mein Mitleid hält sich in Grenzen. Da geht's anderen Leuten schlechter.

Im Übrigen haben die auch lukrative Fälle wo die Vergütung deutlich höher ist, 10.000 EUR und mehr in manchen Regelinsolvenzverfahren, bei großen Firmen auch schon mal 100.000 EUR und mehr. Das muss man dann ein bischen als Mischkalkulation sehen.
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wackeldackel

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Re: Insolvenz und Freiberuflichkeit
« Antwort #11 am: 24. August 2011, 16:32:19 »

Mein IV gibt mir jedenfalls Rätsel auf. Wenn ich Anfragen starte, muss ich mehrmals nachhaken, bis ich eine Antwort bekomme. Und wenn, dann nur von seiner Tipse. Als ich mich mal gewehrt hatte, weil er nicht antworte, und ich das Insolvenzgericht bemühen wollte, kam die lapidare Auskunft: Ich sollte Drohungen jeglicher Art unterlassen.. usw. ..  usw. ....
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