Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Simone am 22. Januar 2007, 13:19:03
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Hallo
Habe da mal eine Frage hoffe es kann mir endlich jemand helfen.
Mein Treuhänder sagt ich sei als alleinerziehend einzustufen seit meine Tochter im September eine Lehre begonnen hat sie hat mit allen abzügen auch ihrem selbstbehalt circa 326 € für sich sie ist 17 jahre alt und wohnt bei mir wie kann es sein das ich laut Th nicht mehr Unterhaltspflichtig wäre und daher in die Pfändungstabelle 0 falle aber sie kann doch nicht von dem wenigen Geld essen und miete allein bezahlen das reicht doch nicht also wenn ich sie für ihr essen aufkommen lass muß ich immernoch die Miete zahlen werde ich jetzt rechtlich wirklich als alleinstehend eingestuft.Oder was kann ich dagegen tun den der Unterhalt was mein ex-mann zahlen müsste wird ja jetzt auch durch mich und ihn geteilt seit sie selbst verdient. Irgenswie ist da eine Gesetzeslüge oder ???[addsig]
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Es gibt da keine Gesetzeslücke.
Ihre Tochter wird auch weiterhin als unterhaltsberechtigte Person zählen.
Ändern kann das nur das Insolvenzgericht nach Antrag eines Gläubigers oder des TH und das ganze mit Beschluß.
Überweisen Sie selber den pfändbaren Betrag?
Ansonsten müßten Sie Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen, dass der Th nicht berechtigt ist, die Pfändungsfreigrenze zu ändern[addsig]
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Hallo,
wieviel verdient die Tochter den netto ?
MfG
ThoFa[addsig]
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meine Tochter Verdient 426 € davon gehen 30,50 € für fahrtkosten ab, 90,00 e die ihr verbleiben müssen es bleiben ihr circa 300,00 € übrig
Mfg ;-( [addsig]
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Hallo,
bei dem Verdienst dürfte eine Unterhaltspflicht Ihrerseits noch gegeben sein.
MfG
ThoFa[addsig]
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Danke werde mal abwarten was jetzt auf mich zukommt, zahle den geforderten betrag erst mal nicht, warte ab , was passiert noch mehr pfänden könen sie ja nicht .Der Insolvenzberater hat ja erst im Oktober die Gehaltsabrechnungen verlangt und möchte rückwirkend den zu Pfändeden teil haben. Wusste ja auch nicht das ich die Abrechnungen jeden zweiten Monat schicken muß , und den Pfänbaren teil dann immer rückwirkend bezahlen muß.[addsig]