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Autor Thema: Insolvenz & Wohnraum  (Gelesen 3374 mal)

CoD

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Insolvenz & Wohnraum
« am: 14. Juni 2010, 21:17:20 »

Hallo liebe Forengemeinde,

ich bin seit Dezember 2009 im Regelinsolvenzverfahren und übe eine selbständige Tätigkeit aus. Das Verfahren ist nur über mein privates Vermögen eröffnet, nicht über das der Firma.

Nun habe ich allerdings folgendes Problem: vor und nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Mietschulden bei meinem Vermieter aufgelaufen - diese wurden komplett zur Tabelle angemeldet einschließlich der Miete für Dezember 2009. Nun hat der Vermieter im Januar 2010 wegen dieser Rückstände fristlos gekündigt. Vorher hatte der Insolvenzverwalter eine Erklärung abgegeben, dass laufende Mietzahlungen nach Eröffnung aus meinem pfändungsfreien Einkommen zu begleichen wären. Ich habe die Kündigung sofort an meinen Insolvenzverwalter weitergereicht, diese sagten mir die Kündigung wäre nach § 112 InsO unwirksam, weil die Kündigungssperre greifen würde. Ebenso dürfte ich die Rückstände nicht ausgleichen, weil dies Gläubigerbegünstigung wäre.

Ich habe mir danach folglich einen Anwalt gesucht, um gegen die Kündigung vorzugehen. Dieser schrieb an den Vermieter, bzw. deren Vertreter, die zwischenzeitlich ebenfalls gegenüber dem Insolvenzverwalter gekündigt hatten. Ende März klagte der Vermieter nun auf Räumung, ich beauftragte wieder meinen Anwalt mit Verteidigung gegen diese Klage, er schrieb einen Widerspruch und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe.

Nach längerer Zeit ohne "Rückmeldung" wurde der Termin festgesetzt. Einige Wochen später kam ein Schreiben vom Gericht, in dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt wurde.

In der Begründung steht nun folgendes:
Zitat
Der Kläger hat vertreten durch die xxxxx GmbH mit Schreiben vom 11.01.2010 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber den Beklagten ausgesprochen. Mit Schreiben vom 09.03.2010 sprachen die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber der vorläufigen Insolvenzverwalterin aus. Diese hatte mit Schreiben vom 15.12.2009 gemäß §109 Abs. 1 S. 2 InsO erklärt, dass laufende Mietzahlungen nach der Eröffnung nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten, sondern der Schuldner die Mietverbindlichkeiten aus seinem pfändungsfreien Einkommen zu begleichen habe.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Insolvenzrechtliche Vorschriften stehen der Kündigung nicht entgegen.

Zum Einen greift nach Auffassung des Gerichts die Kündigungssperre des §112 InsO vorliegend nicht ein, da die vorläufige Insolvenzverwalterin das Mietverhältnis gemäß §109 Abs, 1 S. 2 InsO aus dem Insolvenzverfahren heraus genommen hat (vgl. hierzu Eickmann, InsO, 4. Auflage, §109 RN 16, 17). Die Kündigungssperre des §112 InsO ist nur dann veranlasst, wenn der verläufige Insolvenzverwalter mit dem angemietetem Gut wirtschaften muss. Somit ist dies für die eigengenutzte Wohnung schon nicht zutreffend. Darüberhinaus hat die vorläufige Insolvenzverwalterin gerade das Wohnraummietverhältnis freigegeben. Konsequenterweise wurden deshalb die Mietzahlungen ab Januar 2010 auch nicht angemeldet, da sie im Insolvenzverfahren weder als Masseverbindlichkeiten noch als Insolvenzforderungen geltend zu machen sind.

Zum Anderen greift jedoch die Kündigung auch unter Berücksichtigung der Kündigungssperre des §112 InsO durch, da die Mietrückstände nach Stellung des Insolvenzantrages am 14.09.2009 entstanden sind.


Das mit der Kündigungssperre kann ich nachvollziehen, im Gesetzestext wird tatsächlich von der Zeit VOR Antragstellung gesprochen. Allerdings verstehe ich 1. nicht wieso das Gericht von einem vorläufigen Insolvenzverwalter spricht, ich hatte niemals einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Ebenso hat mir die Insolvenzverwalterin mitgeteilt, dass sie das Mietverhältnis eben nicht aus dem Insolvenzverfahren herausgenommen hat, sondern lediglich erklärt hat, dass laufende Zahlungen nach der Eröffnung aus dem pfändungsfreien Vermögen zu tätigen sind.

Nach der Ablehnung von Prozesskostenhilfe versuchte ich nun, über meinen Anwalt einen Vergleich zu erreichen, heute erreicht mich ein Fax der Gegenseite mit der Bedigung, dass ich nur in der Wohnung bleiben darf, wenn alle kündigungsrelevanten Rückstände ausgeglichen sind. Nur das Problem ist dabei, dass die Gegenseite Insolvenzforderungen geltend macht, welche ich nicht begleichen kann, da dies Gläubigerbegünstigung wäre.


Ich frage mich nun ernsthaft, was ich tun soll. Jeder Anwalt sagt etwas anderes, die Gesetzestexte lassen sich teilweise unterschiedlich interpretieren. Es wäre wirklich lieb, wenn mir jemand hier vielleicht sagen könnte, ob ich überhaupt noch Chancen habe, die Sache irgendwie zu regeln? Ich habe wirklich das Gefühl, dass das Gericht die ganze Sache komplett falsch verstanden hat. Oder ich hab es.

Ich freue mich über jede Antwort und bedanke mich schon einmal für das lesen dieses langen Textes! :-)

Liebe Grüße
CoD
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Insokalle

Re: Insolvenz & Wohnraum
« Antwort #1 am: 15. Juni 2010, 16:19:43 »

Warum das Gericht von einer vorläufigen Insolvenzverwaltung spricht, kann Ihnen wohl nur das Gericht selbst erklären.

Zu dem Thema selbst könnte man jetzt mehrere Seiten verfassen. Es gibt ganze Seminare dazu. Einige Punkte sind meines Wissens noch nicht höchstrichterlich geklärt und werden kontrovers diskutiert.
Ich meine, wenn Ihr Anwalt geschickt formuliert hätte, hätte er womöglich dem Gericht einige ordentliche Denksportaufgaben zu knacken geben können.

Aber gehen wir davon aus, die Entscheidung des Gerichts sei richtig. Ich glaube, das Ergebnis ist durchaus vertretbar.
Wie Sie schon gesehen haben, ist es mit dem Vergleich ein Problem, denn die vor Eröffnung entstandenen Mietrückstände dürfen Sie nicht ausgleichen.

Aber Ihr Anwalt sollte sich auch dringend mit den Folgen der Enthaftungserklärung des IV nach § 109 InsO auseinandersetzen. Ich habe es jetzt nicht geprüft, aber es kann sein, dass Ihr Vermieter auch für Zeiträume nach Eröffnung in die Röhre schaut. Das muss aber sorgfältig überprüft werden, zumal ich nicht weiß, wie hoch die Masse in Ihrem Verfahren ist. Wenn meine Vermutung zutrifft, dann kann ein Vergleichsvorschlag von Ihnen auf Ausgleich der Mieten ab Verfahrenseröffnung (wenn Sie das denn können) und Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter durchaus ein Gewinn sein.
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CoD

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Re: Insolvenz & Wohnraum
« Antwort #2 am: 15. Juni 2010, 18:02:17 »

Vielen Dank für Ihre Antwort.


Nach einem telefonischen Gespräch mit der Richterin konnte sie mir leider auch nicht erklären, wieso sie von einer vorläufigen Insolvenzverwalterin spricht. Gleichzeitig teilte sie mir mit, dass die PKH Beschwerde nun vor das Landgericht geht.

Allerdings sagte mir meine Insolvenzverwalterin heute, dass Rückstände vor Verfahrenseröffnung beglichen werden können, sofern ich es nicht selbst tue. Soll wohl heißen, dass Dritte ohne Probleme die Forderung bezahlen könnten und es sich dabei nicht um Gläubigerbegünstigung handeln würde.

Sie legte mir auch nochmals Nahe, dass ich doch die §108 und §109 InsO beim Gericht nochmals ansprechen sollte. Sie meinte, nach diesen Paragraphen wäre eine Kündigung ausgeschlossen. In wie weit das nun stimmt, kann ich leider nicht komplett nachvollziehen. Ebenso vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass die Kündigungssperre nach §112 InsO greift. Ich weiß langsam nicht mehr, wem ich glauben soll :(

Die Gegenseite ist im übrigen nicht bereit auf auch nur einen Cent zu verzichten, wenn ich in der Wohnung bleiben möchte (ohne gerichtlichen Termin), soll ich alle Kosten tragen. Sämtliche Rückstände, Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Unter "Vergleich" verstehe ich leider etwas anderes und habe auch langsam das Gefühl, dass meine Situation komplett ausgenutzt wird.

Masse ist in meinem Verfahren nicht vorhanden, die IV hat beim Gericht Masseunzulänglichkeit angezeigt. Daher verstehe ich den Vermieter auch nicht, dass er nicht wenigstens auf einen Teil seiner Forderung verzichtet, sollte ich wirklich ausziehen, wird er doch höchstens eine Quote auf seine Forderung bekommen.
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Insokalle

Re: Insolvenz & Wohnraum
« Antwort #3 am: 15. Juni 2010, 19:20:43 »

Das sehe ich auch als größtes Problem für den Vermieter, deswegen meine Ausführungen.
Auf diesem Feld ist halt vieles noch nicht abschließend geklärt und das sorgt für (Rechts-)unsicherheit. Wie Sie sehen, ist allein schon umstritten, ob § 112 bei Wohnraummietverträgen überhaupt Anwendung findet.
Die 109-Probleme kochen auch nicht so oft hoch. Die Miete wird ja meist bezahlt.

Bevor Sie allerdings Altlasten ausgleichen lassen, ziehen Sie lieber um.
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CoD

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Re: Insolvenz & Wohnraum
« Antwort #4 am: 15. Juni 2010, 19:54:05 »

Dazu wäre vielleicht noch wichtig zu sagen, dass ich die Wohnung teilweise gewerblich nutze. Allerdings ist der Vermieter darüber nicht in Kenntnis gesetzt, handelt sich dabei um eine einfache Heimarbeit vor dem Rechner, also kein Publikumsverkehr o.ä.
Allerdings wird das wohl die Rechtslage nicht komplett umreißen, auch wenn ich noch immer ziemlich verwirrt bin und langsam keine "§" mehr sehen kann.

Erschwerend kommt in meinem Fall noch hinzu, dass ich für potentielle neue Vermieter, weder eine saubere Schufa, noch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen kann. Habe mir schon einige Wohnungen in verschiedenen Preisklassen, Stadtteilen und wurde jedesmal wegen der Insolvenz abgelehnt. Selbst eine Bürgschaft konnte bislang keinen Vermieter umstimmen, mir eine Wohnung zu vermieten.
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