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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenzantrag (Regelinsolvenz) ausgefüllt - Sorgen vergeblich?  (Gelesen 3655 mal)

Leopold Bloom

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Hi, ich habe gerade den Antrag auf Regelinsolvenz - natürliche Personen - ausgefüllt.
Nach dieser Site hier:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/a/zustand/verfahren/vf_Insolvenzverfahren.php#anker_sprungmarke_0_13

War übrigens viel einfacher, als ich dachte.
Die mühsame Arbeit wird wohl erst dann beginnen, wenn ich alle meine Gläubiger zusammenklamüsern muss.

Was ist, wenn ich einen vergesse?
Oder was ist mit Gläubigern, die seinerzeit auf den Erwerb eines Titels verzichtet haben und deren Forderungen eigentlich verjährt sind? Denen ich aber aus eben diesem Grunde wohlgesonnen bin.
Was ist, wenn ich diese angebe?
Was ist mit Gläubigern aus der Verwandtschaft?

Aber kann es sein, dass ich mir wegen der EV umsonst Sorgen gemacht habe?
Meine Befürchtung war, dass der Gläubiger meine Einkünfte pfändet, womit er zwar einen einmaligen Zahlungseingang hat, aber mir damit die Möglichkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit genommen hat.

Aber mit dem Insolvenzantrag habe ich gleichzeitig meine Einkünfte an den von Gericht zu bestimmenden IV abgetreten - womit meines Erachtens einem Einzelgläubiger die Möglichkeit genommen wird, zu pfänden.
In der EV wird auch nach Abtretungen gefragt.
Also sollte in dieser Hinsicht mit meinem Insolvenzantrag Ruhe im Karton sein.
Oder irre ich mich da?

Gruß Leopold Bloom

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WitchLady86

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Re: Insolvenzantrag (Regelinsolvenz) ausgefüllt - Sorgen vergeblich?
« Antwort #1 am: 13. Dezember 2009, 15:19:02 »

hallo brauchst dir keine sorgen machen in der Insolvenz genisst du den schutz der Kontopfändung,sprich dir kann keiner dein konto einfach so pfänden auser bei neuschulden.und solltest du ein gläubiger vergessen haben kannst du ihn auch noch nachreichen dürfte kein problem sein solltest du dir dennoch unsicher sein geh zu deinen schuldenberater und frag ihn er kann dir weiter helfen,
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Feuerwald

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Re: Insolvenzantrag (Regelinsolvenz) ausgefüllt - Sorgen vergeblich?
« Antwort #2 am: 13. Dezember 2009, 15:40:21 »

Was ist, wenn ich einen vergesse?

-> es sollte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig „vergessen“ werden.


Oder was ist mit Gläubigern, die seinerzeit auf den Erwerb eines Titels verzichtet haben und deren Forderungen eigentlich verjährt sind?

-> es sind weiterhin bestehende Forderungen.


Was ist, wenn ich diese angebe?

-> das wäre im Sinne der Insolvenzordnung


Was ist mit Gläubigern aus der Verwandtschaft?

-> dito.


Aber kann es sein, dass ich mir wegen der EV umsonst Sorgen gemacht habe?

-> weiss ich nicht. Ggf. noch einen Antrag auf vorl. Vollstreckungsschutz zusammen mit den Insolvenzantrag einreichen. Ggf. mit dem GV sprechen und eine Vertagung oder sonst was aushandeln – Schweinegrippe gibt es auch noch.


Meine Befürchtung war, dass der Gläubiger meine Einkünfte pfändet, womit er zwar einen einmaligen Zahlungseingang hat, aber mir damit die Möglichkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit genommen hat.

-> das kann immer noch passieren. Allerdings kann der IV nach Eröffnung das in Monatsfrist vor und nach Antragstellung gepfändete Geld wieder herausverlangen (die sog. Rückschlagssperre).  Das nützt Ihnen jedoch nur wenig.


Aber mit dem Insolvenzantrag habe ich gleichzeitig meine Einkünfte an den von Gericht zu bestimmenden IV abgetreten - womit meines Erachtens einem Einzelgläubiger die Möglichkeit genommen wird, zu pfänden.

-> natürlich können Gläubiger noch pfänden und zwar solange bis das Verfahren eröffnet wurde bzw. solange kein vorl. Vollstreckungsschutz / Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht erfolgen. Die Abtretung erfasst zudem nur die pfändbaren Lohnteile (bzw. Lohnersatzleistungen) und ein  Drittschuldner muss die Pfändung bedienen, solange die Abtretung nicht offen gelegt wurde bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 

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Leopold Bloom

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Re: Insolvenzantrag (Regelinsolvenz) ausgefüllt - Sorgen vergeblich?
« Antwort #3 am: 13. Dezember 2009, 16:31:28 »

Was ist, wenn ich einen vergesse?

-> es sollte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig „vergessen“ werden.
höchstens umgekehrt   :wink:

-> weiss ich nicht. Ggf. noch einen Antrag auf vorl. Vollstreckungsschutz zusammen mit den Insolvenzantrag einreichen.

gibt es da auch ein Formular wie zum Inso-Antrag, das man sich downloaden kann?
Habe nichts gefunden.

Ggf. mit dem GV sprechen und eine Vertagung oder sonst was aushandeln – Schweinegrippe gibt es auch noch.

Man kann den Insoantrag direkt beim GV stellen???

Danke! + Gruß
Leopold Bloom
« Letzte Änderung: 13. Dezember 2009, 16:33:08 von Leopold Bloom »
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nsolventer

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Re: Insolvenzantrag (Regelinsolvenz) ausgefüllt - Sorgen vergeblich?
« Antwort #4 am: 13. Dezember 2009, 17:02:50 »

Also wie bereits im anderen Thread geschrieben würde ich mir mal den Insolvenzantrag für Verbraucher ausdrucken und mich daran orientieren. Die Aufstellungen sind wirklich zeitaufwändig und im Grunde weiß ich nicht so recht was ich von dem Insolvenzgericht Augsburg halten soll. Ohne die Zusatzangaben kann über den Insolvenzantrag nicht entschieden werden. Der einzige Vorteil ist, dass man den Insolvenzantrag bis 10 Tage früher stellen kann. Das reißt es jetzt aber auch nicht raus.

Feuerwald meinte sicherlich, dass man mit dem Insolvenzverwalter reden könne betreffend Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wenn parallel ein Insolvenzverfahren beantragt ist und man da vielleicht was hinauszögern kann, da die Abgabe der EV (Vollzug der Vollstreckungsmassnahme EV) hinfällig wird. Fraglich ist ob das alles so schnell geht. Naja die Hoffnung stirbt zuletzt, einen Versuch ist es wert.

Der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO kann man formlos stellen. Einfach so bezeichnen und die Gründe anführen und natürlich die Details zum laufenden Vollstreckungsverfahren (Aktenzeichen beim GV, Anschrift des Gläubigers). Ich glaube nicht, dass sich das Vollstreckungsgericht von einer Formulierung: "Wenn die Vollstreckungsmassnahme durchgeführt wird, verliere ich meinen Auftraggeber, meine Kreditwürdigkeit o.ä. " stark beeindrucken läßt. Schließlich hätte man auch im Vorfeld Massnahmen zur Verhinderung ergreifen können.
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