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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenzantragsverfahren läuft, muss eidesstattliche Versicherung abgeben  (Gelesen 9349 mal)

Ernst

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Hallo,

folgendes Problem belastet mich. Am 8.12.2010 wurde vom Gericht der Beschluss erlassen "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner . . . untersagt. Dies soll die Masse sichern und die Gläubiger schützen."

Gestern kam ein Brief vom Gerichtsvollzieher, dieser möchte bei mir am 25.01. "Zwangsvollstreckung und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung" vollziehen.

Durch den Beschluß entfällt ja jetzt die Zwangsvollstreckung. ABER ich möchte doch jetzt kurz vor der Privatinsolvenzeröffnung keine eV mehr abgeben. Soll ich sie am 25.01. verweigern um Zeit zu gewinnen?

Das Gericht meinte heute am Tel. zu mir: Am 11.12.2010 ging mein Insolvenzantrag zur Bearbeitung weiter (zum Richter?!). Das die Eröffnung der Privatinsolv. kurz bevor steht und ich solle dem OGV mitteilen das die Zwangsvollstreckung eingestellt wurde bei Gericht . . . die Dame am Tel. meinte das der OGV das dann dem Gläubiger das mitteilt und von eV's dann meistens abgesehen wird.

Was soll ich nur tun? Die Rechtsanwaltsgehilfin meines Anwaltes meinte heute zu mir: OGV anrufen, (wenn nicht erreichbar, Brief schreiben) den Beschluß mitteilen und das demnächst Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ich solle offensiv vorgehen nicht den Kopf in den Sand stecken. Gerichtsvollzieher seien auch nur Menschen.

Was meint ihr? Zeit gewinnen, vielleicht wird in den nächsten 2 Wochen meine Insolvenz ja eröffnet.

Danke für Eure Antworten.

MfG,
Ernst
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Feuerwald

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Tun Sie das was Ihnen geraten wurde.
Sie können auch im EV-Termin bestreiten zur Abgabe der EV verpflichtet zu sein (§ 900 ... ZPO) in dem Sie den Beschluss des Insolvenzgerichtes über die Untersagung der Zwangsvollstreckung vorlegen.  Dann muss das Vollstreckungsgericht erst mal entscheiden, was ein paar Tage dauern kann. Strittig ist jedoch, ob die EV Abnahme ein solcher Akt der Zwangsvollstreckung ist.


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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Ernst

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Strittig ist jedoch, ob die EV Abnahme ein solcher Akt der Zwangsvollstreckung ist.

Hallo Feuerwald,

Danke für Deine Antwort.



Leider ist die eV Abnahme kein strittiger Punkt. Dazu gibt es schon Entscheidungen:



Quelle: bremer-inkasso de
"InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung / Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO

Die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO hindert nicht die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nach § 807 ZPO. (L.d.R.)


AG Hainichen, Beschluß vom 07.08.2002 - 1 M 1445/02 -


Aus den Gründen:
Mit Auftrag vom 15. 7. 2002 wurde der zuständige Gerichtsvollzieher ersucht, auf der Grundlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Achim (Az.: 14 B 3087/01) vom 21. 12. 2001 sowie des in der Folge ergangenen Haftbefehls dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem ist der Gerichtsvollzieher im Hinblick auf den Beschluß des Insolvenzgerichts Chemnitz vom 5. 6. 2002, mit welchen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, soweit diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen, einstweilen eingestellt werden, nicht nachgekommen. Die Akte gelangte insoweit zur Entscheidung auf Antrag der Gläubigerin an das Vollstreckungsgericht.
2002ze
Das Begehren der Gläubigerin ist als Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung auszulegen. Die Erinnerung ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Der Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz - Insolvenzgericht - vom 5. 6. 2002 stört den Gerichtsvollzieher nicht, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO hindert nicht die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 807 ZPO. Zwar hat das Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht - in dem bezeichneten Beschluß sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Hierdurch wird jedoch nicht angeordnet, daß die von einem Gläubiger beantragte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners zu unterbleiben hat. Sinn und Zweck der Anordnung des Amtsgerichts Chemnitz ist es, zugunsten der Gläubiger eine nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Die Masse des Schuldners soll für alle Gläubiger gesichert werden.
Ausgehend hiervon ist der Begriff »Maßnahmen der Zwangsverhängung« so zu verstehen, daß lediglich solche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt werden, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegenlaufen.Durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners tritt jedoch eine Negativveränderung der Vermögensmasse des Schuldners nicht ein (vgl. auch Landgericht Würzburg, Beschluß vom 21. 9. 1999 - Az.: 9 T 1930/99)." Quelle: bremer-inkasso de

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tomwr


Also ich würde dem GV auch den Beschluss des Amtsgerichts nach §21 Abs.2 InsO mitgeben. Vielleicht gibt er dann von sich aus Ruhe. Die GV die ich bisher kennenlernen durfte, waren durchweg freundlich und hilfsbereit.

Falls er sich dennoch nicht davon abläßt, ist die Abgabe der eV kein Beinbruch. Das Insolvenzverfahren läuft 6 Jahre und die Abgabe der eV wird nach 3 Jahren aus dem Schuldnerverzeichnis wieder gelöscht. Letztlich kann man den Insolvenzantrag auch als eV umdeuten, zumindest sind da alle Angaben für die eV drin enthalten. Sofern keine Änderung zwischenzeitlich erfolgt ist, kann man die Angaben übertragen. Wirkt sich m.E. überhaupt nicht schädlich aus (zumindest nicht schädlicher als die Durchführung des Insolvenzverfahrens im Allgemeinen).
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Ernst

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Hallo,

zwischenzeitlich wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet. Nun hoffe ich, dass der Gerichtsvollzieher seinen angekündigten Termin nächste Woche nicht mehr wahrnimmt. Ich habe Ihm einen Brief zukommen lassen, indem ich ihm von dem Beschluss "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" in Kenntniss setze.

Kommt der GV nun trotzdem nächste Woch und muß ich ihn reinlassen? Pfänden darf er ja nicht und die EV gibts doch wohl nun auch nicht mehr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrenz oder?

Ich werde aber sicherheitshalber zum Termin zu Hause sein . . . damit ich mit ihm reden kann . . .

Was will er dann eigentlich noch bei mir? Oder hat er meinen Brief dann einfach nicht ernst genommen?


Was würdet Ihr machen? (Anruf habe ich durch Brief ersetzt und Sprechzeit ist erst wieder an dem Tag wenn er bei mir ist.) Für Eure Hinweise bedanke ich mir im Voraus.


MfG,
Ernst
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tomwr


Ich würde ihn telefonisch von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis setzen. Oder per Fax. Dann braucht er sich nicht extra auf den Weg zu machen, da wird er auch nicht undankbar sein.

Ansonsten passieren kann nichts wenn man ihm den Eröffnungsbeschluss zeigt wird er sich das Aktenzeichen notieren und wieder von dannen ziehen.

Siehe die entsprechenden Kommentare, einer davon wird auch dem GV zugänglich sein.
HambKInsO-Kuleisa §89 Rz.3
MünchKInso-Breuer §89 Rz.12
KPB-Lütke §89 Rz. 9

Das gleiche gitl auch für Haftbefehle des GV, die sind nach Insolvenzeröffnung nicht mehr vollstreckbar.

Vielleicht hat sich das überschnitten, so dass der GV von der Insolvenzeröffnung noch nichts wußte.
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juergengrisu

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 :hi: hi

Guten Morgen

Zeigen sie dem Gerichtsvollzieher den Eröffnungsbeschluss und er geht wieder ...

gruss
juergengris
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Ernst

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Hallo Feuerwald, tomwr & juergengris,

Danke für Eure Antworten.

Der GV ist zum anberaumten Termin nicht erschienen.

Jetzt heißt es für mich das Gespräch mit meiner Treuhänderin nächste Woche vorzubereiten (Kontoauszüge, Bewerbungsnachweisbogen & offene Fragen).

Ich hoffe das ich einen "guten" Draht zu Ihr finden werde. Leider hat sie aber schon meinen Arbeitgeber angeschrieben, dass teilte mir jedenfalls ihre Mitarbeiterin mit.

Heute habe ich ein Einschreiben meiner Bank mit ihrer sofortigen Kündigung meines Verrechnungskontos erhalten. Wo bekomme ich jetzt schnellstens ein neues Pfändungsschutzkonto eröffnet?

Über Eure Antworten bedanke ich mich im Voraus.

MfG,
Ernst
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Hannes

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Hallo Ernst !

Bei mir ging es bei der Norisbank ganz reibungslos !Ist ein Guthabenkonto und noch eines wo ich im Ausland Geld am Automaten bekomme.
LG. Hannes
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Ernst

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Hallo Hannes,

Danke für Deine Antwort.

Habe bei der Norisbank gerade via Internet einen Termin für Freitag angefragt. Falls ich auch ein Guthabenkonto eröffnen kann, kündigt mir die Norisbank nicht auch sofort "die gesamte Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung", wenn sie von meinem Insolvenzverfahren hört? (Wie es Cortal Consors bei mir heute getan hat.)

Beim Gespräch für ein Guthabenkonto soll ich dann von meiner Insolvenz erzählen? Verschweige ich meine Insolvenz kündigen Sie mir doch auch sofort, oder?

Ich möchte doch bloß ein Konto - möchte keinen Dispo, keinen Kredit oder gar neue Schulden machen.

Vielen Dank für die Antwort im Voraus.

MfG,
Ernst
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Hannes

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Hallo Ernst,
die Norisbak kündigt Dein Konto bestimmt nicht. Ich besaß da schon ein Giro-Konto, nachdem die Bank von der Insolvenz erfahren hat, sperrte sie meine EC-Karte (auf Anweisung von der TH). Jetzt habe ich nur die sog. Service-Karte, mit der man nur Geld im Automaten in Deutschland abheben kann. Zusätzlich habe ich aber ein Subkonto auf Guthabenbasis eröffnet, zu dem es eine Cirrus-Karte gibt. Diese Karte funktioniert in Geldautomaten auch im Ausland (allerdings nur zum Abheben, nicht zum Bezahlen).

Grüße
Hannes
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tomwr


Ich würde bei einer Neueröffnung mit offenen Karten spielen. Also nicht unbedingt die Insolvenz im ersten Satz erwähnen aber wenn gezielt danach gefragt wird, würde ich offen und ehrlich antworten. Das Argument für ein Konto im Rahmen einer Insolvenz sind geordnete Vermögensverhältnisse unter Aufsicht einer wirtschaftlich kompetenten Person, einem Treuhänder oder Insolvenzverwalter. Was will die Bank eigentlich mehr als geordnete Verhältnisse ? Damit hebt man sich erstmal positiv von der breiten Masse ab.

Und so gesehen, bei einer Vielzahl von Kunden weiß die Bank eigentlich gar nichts genau über die Verhältnisse. Und ob bei einem TOP Kunden von heute nicht auch schon morgen eine Insolvenz ansteht. Und auch ein Insolvenz-Kunde kann ein TOP Kunde von morgen werden. Vielleicht nicht immer aus eigener Kraft aber es gibt ja auch Erbschaften habe ich mir sagen lassen. Und so kann die Bank auch von solchen Kunden wirtschaftlich später mal partizipieren.

Also durchaus das nötige Selbstbewußtsein im Gespräch an den Tag legen.  :wink:
« Letzte Änderung: 25. Januar 2011, 19:41:52 von tomwr »
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Ernst

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Hallo tomwr,

habe heute folgendes der Norisbank geschrieben:
"Sehr geehrter Herr xyz,
danke für Ihre Terminbestätigung.

Ich möchte gerne am Freitag bei Ihnen ein Konto auf Guthabenbasis
eröffnen.
Meine Treuhänderin hat mir empfohlen, Ihnen mitzuteilen, dass ich mich
seit dem xyz im Insolvenzverfahren befinde. Meine monatlichen
Gehaltszahlungen sollen dann auf dieses Konto eingezahlt werden.

Bitte teilen Sie mir mit ob unser Termin am Freitag dennoch bestehen
bleibt.

Mit freundlichen Grüßen
xyz"

----------------------------------------------------------------------------

Und der Leiter der Filiale hat folgendes geantwortet:

"Sehr geehrter Herr xyz,

gern bestätige ich erneut den Termin. Lassen Sie uns gemeinsam am Freitag sehen, was wir für Sie tun können.

Grundsätzlich ist auch bei einer Insolvenz eine Kontoeröffnung möglich.

Bitte bringen Sie trotzdem Ihre Gehaltsnachweise mit und Ihren Personalausweis oder Reisepass.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
xyz"

------------------------------------------------------------------

Nun bin ich gespannt ob ich ein Konto bekomme oder nicht.

MfG,
Ernst
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tomwr


Na hört sich doch gut an.
Viel Glück !  :cheesy:
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Ernst

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Hallo Hannes & tomwr,

habe am Freitag ein Girokonto auf Guthabenbasis (plus Sparcard für Abhebungen im Inland & Ausland) inkl. Telefonbanking, Onlinebanking, Servicecard mit GeldKarten-Chip bei der Norisbank bekommen. Wir (meine Verlobte war mit anwesend) haben offen über meine Insolvenz gesprochen und Gehaltsnachweise wurden von mir vorgelegt. Hannes, vielen Dank für den Hinweis mit der Norisbank :thumbup:  .

MfG,
Ernst
« Letzte Änderung: 29. Januar 2011, 02:37:53 von Ernst »
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Hannes

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Na bitte Ernst !
Da hat doch alles geklappt !Freut mich wünsche Euch schönes We .
Gruß Hannes
Hallo Hannes & tomwr,

habe am Freitag ein Girokonto auf Guthabenbasis (plus Sparcard für Abhebungen im Inland & Ausland) inkl. Telefonbanking, Onlinebanking, Servicecard mit GeldKarten-Chip bei der Norisbank bekommen. Wir (meine Verlobte war mit anwesend) haben offen über meine Insolvenz gesprochen und Gehaltsnachweise wurden von mir vorgelegt. Hannes, vielen Dank für den Hinweis mit der Norisbank :thumbup:  .

MfG,
Ernst
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tomwr


@Ernst 
:juchu:
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