Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: kiko76 am 28. September 2007, 11:53:14

Titel: Insolvenzverfahren ist eröffnet
Beitrag von: kiko76 am 28. September 2007, 11:53:14
Hallo,

erstmal vielen dank an die verantwortlichen dieser Seite,durch euch habe ich wieder Mut gefasst und habe mir viele Informationen von euch geholt.

Nun zu meinem Fall und meiner Frage.
Bei mir wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschluß kam zu mir nach Hause. Einen Termin beim Treuhänder hat ich noch nicht aber wir haben vor Verfahrenseröffnung schon im schriftlichen Kontakt gestanden,wo er alle möglichen Unterlagen von mir bekam(z. b. Verträge,Kontoauszüge u. s. w. ) Nun ist es bei mir so das ich beim Außergerichtlichen Einigungsversuch einen Gläubiger vergessen habe mit an zugeben und auch leider im Antrag nicht dran gedacht habe. Nun hat sich der Gläubiger bei mir gemeldet das ich bis zum bestimmten Zeitpunkt die Forderung bezahlen soll,sonst droht mir Inkassoärger laut seinen Schreiben. Nun ist meine Frage wie soll ich mich verhalten???Ich weiß das ich nicht mehr zahlen darf,was ich auch nicht gemacht hätte. Kann man die Forderung noch nach melden,geht das???Soll ich den Gläubiger auf mein Verfahren hinweisen und ihn an meinem Treuhänder verweisen?? Die Forderung bestand schon vor Antragssstellung.

Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen,vielen Dank!!!!
Titel: Re: Insolvenzverfahren ist eröffnet
Beitrag von: Gismo am 28. September 2007, 13:53:50
Hallo,

Kann man die Forderung noch nach melden. Ja, meines wissens geht das im noch laufenden Verfahren über den ganzen Zeitraum.

Ich würde ihren TH benachrichtigen, mit einer schriftlichen Begründung warum Sie den Gläubiger vergessen haben ( Unterlagen verlegt oder so) und ihren Gläubiger würde ich mit Aktenzeichen darüber in Kenntnis setzen. Dann hat sich das mit dem Inkasso sowie so erledigt.

Auf keinen Fall was bezahlen.  :nono:

wie gesagt, so würde ich es machen.  :wink:

§ 341
Ausübung von Gläubigerrechten

(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.


Gruß Gismo
Titel: Re: Insolvenzverfahren ist eröffnet
Beitrag von: Feuerwald am 28. September 2007, 16:32:20
§ 341 InsO bezieht sich mehr auf das "Internationale Insolvenzrecht"

Was in einem Verbraucherinsolvenzverfahren gefährlich ist,
findet man im § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.

Wenn man also gezwungen ist, eine Forderung nachzumelden, sollte man gut begründen können,
weshalb diese im Gläubiger-/Forderungsverzeichnis nicht aufgenommen wurde.
 
Gruss
Feuerwald