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Autor Thema: Insolvenzverfahren nach 7 Jahren Abgewiesen  (Gelesen 2049 mal)

ronny1418

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Insolvenzverfahren nach 7 Jahren Abgewiesen
« am: 22. April 2013, 12:34:45 »

Hallo,

ich bin neu hier. Habe im Netz Infos gesucht und diese Seite gefunden. ich bin völlig verzweifelt und weiß nicht wie es weitergeht. Vielleicht finde ich hier hilfe.

Ich habe im Jahre 2006 mit Beschluß einen Insolvenzantrag gestellt. Nach 5 Jahren hat das Finanzamt in zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen mangelnder und vorsätzlicher Auskunftsverstöße bei der Antragsstellung beim Amtsgericht beantragt.
Das Amtsgericht stimmte den Antrag zu. Ein sofortiger Einspruch landete letztendlich beim Landesgericht Itzehoe. Dort lag es über 2 Jahre.
Erst auf meine Nachfragen hat das Landgericht nach nun insgesamt 2,5 Jahren reagiert.
Es schließt sich dem Amtsgericht an und verweigert mir die Restschuldbefreiung. Eine weitere Einspruchsmöglichkeit gibt es nicht.

Jetzt stehe ich wieder am Anfang. Was passiert denn jetzt? Mein Anwalt lässt sich nicht mehr sprechen - kein Wunder ich kann sein Honorar nicht bezahlen. Stehen jetzt wieder die Gläubiger vor der Tür? Erscheinen wieder die Gerichtsvollzieher. Muß ich eine erneute Eidesstattliche Versicherung abgeben? Kann ich eine erneute Insolvenz beantragen? Fragen, fragen, fragen ... und ein ganz, ganz flaues Gefühl im Bauch was nun wird.

Danke schon jetzt für alle Antworten
Ronny
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Feuerwald

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Re: Insolvenzverfahren nach 7 Jahren Abgewiesen
« Antwort #1 am: 22. April 2013, 15:56:12 »


Wenn die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wurde und alle Rechtsmittel erschöpft sind, können die Gläubiger natürlich wieder ihre Forderungen einfordern und auch versuchen, diese durchzusetzen, sprich die Zwangsvollstreckung zu bereiben.

Hier kann man ggf. versuchen eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen oder sich zunächst möglichst gegen die drohende Welle abzusichern (P-Konto + Co.).

Es könnten die Voraussetzungen für einen erneuten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag geprüft werden Hier greift allerdings eine Sperrfrist von 3 Jahren ab Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses.

"Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus. BGH, Beschluss vom 16. 7. 2009 - IX ZB 219/08"



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ronny1418

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Re: Insolvenzverfahren nach 7 Jahren Abgewiesen
« Antwort #2 am: 23. April 2013, 10:32:26 »


Danke Feuerwald
... klasse das man hier im Forum Gesprächspartner findet.

P-Konto habe ich verstanden was meinen Sie mit + CO

Wie kann ich eine außergerichtliche Einigung erziehlen wenn ich kein Geld habe?
Welcher Prozentsatz zum Schuldenbetrag wird in der Regel angesetzt bei einem Vergleich?

Bezüglich Speerfrist 3 Jahre.
Ein Anwalt hat mir gesagt das nach seiner Kenntnis ein  neuer Insolvensantrag möglich ist.
Voraussetzung: Es taucht ein neuer Gläubiger auf, ich gebe eine Eidesstattliche Versicherung ab und gehe zum Amtsgericht und stelle
einen neuen Insolvenzantrag. Die Insolvensantrag soll angeblich angenommen werden und nach 6 Jahren wird die Restschuldbefreiung versagt
weil die Wartezeit, 10 Jahre?, nicht eingehalten wurde. Vorteil nochmals 6 Jahre Ruhe. Dann bin ich auch bald 70 und Harz4 empfänger.

Ist die Aussage meines Anwaltes richtig?


Vielen Dank
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Feuerwald

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Re: Insolvenzverfahren nach 7 Jahren Abgewiesen
« Antwort #3 am: 23. April 2013, 11:09:34 »

Ist die Aussage meines Anwaltes richtig?

- Das weiss ich nicht, ich war nicht dabei und ein Fragment aus der gesamten Kontext will ich nicht
kommentieren.


Die Insolventantrag soll angeblich angenommen werden und nach 6 Jahren wird die Restschuldbefreiung versagt weil die Wartezeit, 10 Jahre?,

- Immer noch unterstellt, die Versagung erfolgte gem. § 290 Abs. 1 nur 5 InsO.

- Eine Versagung der RSB gem. 290 InsO erfolgt i.d.R. nicht erst nach Ablauf von 6 Jahren sondern weit früher im sog. Schlusstermin (ca. 12 – 18 Monate). 

- Die Sperrfrist von 10 Jahren wird nur ausgelöst, wenn die RSB erteilt oder nach §§ 296, 297  InsO versagt wurde.

- Wenn also ein erneuter Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag, wie von Ihrem Anwalt erklärt, statthaft ist, dann wäre doch eine Versagung nach 290 IsnO im Grunde auszuschließen, da Sie in diesem neuen Verfahren vermutlich willig sind, Ihre Auskunfts-/Mitwirkungspflicht zu erfüllen?

- Es würde also an einem Versagungsgrund gem. § 290 InsO in dem neuen Verfahren mangeln und die RSB müsste im Schlusstermin angekündigt und nach 6 Jahren erteilt werden, sofern Sie die Obliegenheiten gem. 295 InsO einhalten. 

- m.E. gibt es aber die oben genannte Sperrfrist von 3 Jahren, insb. wenn die Verfahrenkosten gestundet werden sollen/müssen. Ein neuer Gläubiger reicht  nicht (mehr). Nun gut, Versuch macht klug. Mann kann natürlich den Eröffnungsantrag stellen und sehen ob der zum Erfolgt führt, also das Verfahren eröffnet wird.


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