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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenzverfahren - private KV - Pfändungsbeitrag - Frage an die Profis!!!  (Gelesen 5113 mal)

geschieden1907

  • Gast

Hallo und guten Abend zusammen.

Ich habe eine sehr wichtige Frage, die wohl am besten die Profis hier beantworten können.
Ich bin über jede Antwort sehr dankbar.

Folgende Situation.
Ich habe heute (endlich) den Antrag zur Privatinsolvenz unterschrieben, da ich bisher noch auf eine Forderung vom Finanzamt wartete, da diese Summe der Masse hinzugefügt werden sollte.
Soweit so gut. In dem Antrag jedoch hatte der Sachbearbeiter nun Zahlen angegeben, die mir jedoch ganz anders in Erinnerung sind, ich ebenso sicher bin das mal gelesen zu haben, selbst hier.
In dem Antrag waren Angaben wie Einkommen und Ausgaben (Miete usw..), aber auch Zahlungen zur privaten Krankenversicherung enthalten. Da der Beitrag zur privaten KV ja ein Sozialversicherungsbeitrag ist, ist der ja unpfändbar.
Ich zahle den privaten KV - Beitrag nicht nur für mich, sondern auch für meine Frau (da sie nicht arbeitet) und natürlich auch in Zukunft für unser baldiges Kind.
Nur hatte der Sachbearbeiter folgende Angaben gemacht (im Antrag), die ich jedoch widersprach und richtig stellte (und hoffe auch, dass es so ist), was mir hier jemand sicher beantworten kann.

Folgende Zahlen:
Mein Einkommen beträgt laut Gehaltsabrechnung (gesetzliches Netto) knapp 3300 Euro. Jedoch bekomme ich von meinem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten KV, in Höhe von 297 Euro (für KV und Pflegeversicherung). Dieser Zuschuss gilt ja demnach für meine Frau und mich.
Ich zahle monatlich 896 Euro an meine private Krankenversicherung.
Wie gesagt ist das GESETZLICHE NETTO, also 3300 Euro, der Auszahlungsbetrag aber laut Gehaltsabrechnung 3514 Euro auf mein Konto.
Nach meiner Kenntnis gilt ja der Pfändungsbeitrag vom GESETZLICHEN NETTO, also von den knapp 3300 Euro, richtig ?.
Davon ziehe ich die 896 Euro an Beitrag zur KV ab, bleiben also noch 2404 Euro.

Nun aber meine WICHTIGE Frage:
Gilt DIESER Betrag = ------> 2404 Euro für die Pfändungstabelle,
ODER der Beitrag 2404 Euro, zzgl. der Anteil Arbeitgeberzuschuss von 297 Euro, also demnach -----> 2701 Euro !!???
Denn diese Frage würde ich gerne schnellstens klären, auch im Bezug auf den bald kommenden TH.

Vielen DANK für jede Antwort!!!
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Der_Alte

  • Gast

Sie können nur den Anteil an der Pkv geltend machen, den Sie tatsächlich zahlen oder anders herum ausgedrückt müssen Sie die Zahlung des Arbeitgebers berücksichtigen.

Also errechnet sich der pfändbare Anteil aus 2701 €.
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geschieden1907

  • Gast

@Der_Alte

DANKE für die schnelle Antwort.
Eine Frage habe ich aber noch. Mein Sacharbeiter der Beratungsstelle meinte zu mir, dass es nun ca. 4 Wochen dauert, bis ich etwas vom Amtsgericht hören werde und das Verfahren eröffnet ist/wird.
Ab wann gilt denn das Pfändungs"verbot" für die Gläubiger ?. Nach meiner Kenntnis gilt doch ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Pfändungsverbot, wo Gläubiger nicht mehr mit Pfübs usw... an mein Gehalt beim Arbeitgeber, bzw. bei der Bank pfänden dürfen, sondern das Ganze ja dann über den TH, bzw. Amtsgericht läuft.
Ist das ebenso ab diesem Zeitpunkt (in ca. 4 Wochen), oder schon früher ?.

Dazu noch: sind auch Versicherungsbeiträge zur Unfallversicherung bei einer Pfändung zu berücksichtigen, sprich kann ich die geltend machen ?.

Danke im Voraus.
« Letzte Änderung: 30. Januar 2013, 06:12:17 von geschieden1907 »
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Der_Alte

  • Gast

Das Pfändungsverbot gilt ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens.

Die Beiträge zur Unfallversicherung sind meiner Meinung nach nicht anrechenbar (keine gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge nach § 850 e ZPO).
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geschieden1907

  • Gast

Noch mal DANKE für diese Antwort.
Jedoch noch eine (letzte) Frage. Ich las hier in einem vorhergehenden Fall, dass eine Familie ein Fahrzeug hatte und das anscheinend noch nicht von der Insolvenzmasse freigegeben war, dann zahlte die Familie die KFZ-Steuer und kurz danach kam das Finanzamt und verlangte das Geld (Steuer) noch mal.
Ich las auch den Ausgang des Falles, in dem Fall positiv für die Familie, was mich sehr freut.

Jedoch würde ich mir solchen Stress auch im Sinne meiner Frau sparen. Da wir ja absehen konnten, dass ich am Tag X den Antrag zur PI stellen muss, kauften wir uns bisher kein neues Auto, was auch im Grunde noch nicht notwendig ist. Derzeit fahre ich noch einen nun 10 Jahre alten Golf 4 mit inzwischen 150.000 km, welcher aber noch Top in Schuss ist. Der geschätzte Wert laut DEKRA liegt aber "nur" noch bei ca. 3500-4000 Euro. Da letztes Jahr eine Mülltonne durch Wind eine große Beule in den Kotflügel verursachte, müsste das bei einem Verkauf noch gemacht werden, ebenso steht bald TÜV/ASU an.
Die Reparatur des Kotflügel lassen wir natürlich, weil es nicht stört und auch nur im zweiten Blick sichtbar ist. Aber auch wir möchten natürlich nun nicht die im März kommende KFZ-Steuer in den Wind blasen, um kurz danach dasselbe noch mal zahlen zu müssen.

Unsere Frage ist daher nun: bringt es was oder ist es erlaubt, wenn ich das Auto meiner Frau schenke und es auf sie anmelde, nur die KFZ-Versicherung auf meinem Namen belasse ?. Welchen Einfluss hat das auf das Insolvenzverfahren ?. Wie erwähnt habe ich gestern den Antrag abgegeben und denke, dass das Verfahren in ca. 4 Wochen eröffnet wrd.
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Neustart2011

  • Gast

So kurz vor Eröffnung ist ihre Idee nicht zu empfehlen. Aber: Wenn das Verfahren vor der nächsten Fälligkeit eröffnet wird, wird das FA nur den geringen restbetrag der KFZ Steuer an den TH auskehren. Jetzt hängt es davon ab, wie der TH mit dem Fahrzeug verfährt. Im günstigsten Fall gibt er es frei. Sie zahlen dann den ziemlich geringen Steuerbetrag nach und dann den "normalen" Steuerbetrag für die nächste Abrechnungsperiode.
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Der_Alte

  • Gast

Benötigen Sie das Fahrzeug, um zur Arbeit zu kommen?
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geschieden1907

  • Gast

Benötigen Sie das Fahrzeug, um zur Arbeit zu kommen?

Hallo. Erstmal wieder DANKE für die beiden letzten Antworten.

Zur Ihrer Frage: Ja, kann ich auch belegen.
Da ich zudem wechselnde Arbeitsplätze habe und auch zu Teambesprechungen mind. 1x im Monat von meinem "normalen" Arbeitsplatz zur Abteilung muss, brauche ich definitiv ein Auto. Um in Zahlen zu sprechen: mein "normaler" Arbeitsplatz liegt knapp 30km von meinem zu Hause entfernt, um zur Team- oder Abteilungsbesprechung zu fahren, lege ich knapp 60 km (einfache Fahrt) zurück. Ich bekomme zwar die Kilometer für Team- oder Abteilungsbesprechungen per Reisekosten erstattet, aber ohne Auto wäre ich nicht nur total aufgeschmissen, sondern ebenso würde meine Firma / mein Chef das alles andere als positiv sehen, weil auch per Bus/Bahn das nicht mal eben möglich ist. Und wenn ich den Job dadurch riskiere, riskieren die Gläubiger ihren dann noch hohen Pfändungsbetrag.
Zuletzt kommt noch dazu, dass meine Frau und ich ein Kind planen und spätestens dann (ca. 3 Quartal) noch zusätzlich ein weiterer Grund besteht.
Jedoch denke ich - und man kann mich gerne eines Besseren belehren - ist doch der Wert des Fahrzeugs (siehe oben) nicht mehr "von Interesse", wenn ich die hohe Schuldensumme daneben stelle.
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Insokalle


Die Höhe der Schulden spielt bei der Frage nach der Pfändbarkeit eines Gegenstands keine Rolle.
Richtigerweise war daher beim Kfz die Frage vom Alten gestellt, ob es beruflich benötigt wird, denn dann wäre es unpfändbar. Das könnte bei Ihnen der Fall sein, so wie Sie es beschreiben.
Der Wert des Kfz spielt eine Rolle, wenn man eine Austauschpfändung in Betracht ziehen will. Eine Austauschpfändung wird man bei Ihrem Wagen aber wohl kaum vornehmen.
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Der_Alte

  • Gast

Ich denke auch, dass es unter die Unpfändbarkeitsklausel nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO fällt. Insofern sollten Sie sich allenfalls damit wappnen, dem TH belegen zu können, dass Ihnen ein Weg zur Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Der BGH hat dazu in Beschluss vom 28. 1. 2010 - VII ZB 16/09, Randziffer 22 eindeutige Hinweise gegeben.
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geschieden1907

  • Gast

Super!!. Danke für die Antworten, besonder an @Der_Alte, weil gerade solche Gesetzestexte immer gut ankommen, sofern man sie auf das eigene Beispiel ablegen kann.
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geschieden1907

  • Gast

Gerade schreibt mir meine Frau, dass ich nun ein Schreiben vom einem GV Herrn xxxxxx bekommen habe. Ich soll am 20.02.2013 / werde dazu verpflichtet bis dahin eine Vermögensauskunft abzugeben, ehemals EV.
Meine Frage ist daher nun: in dem Schreiben ist darauf hingewiesen, dass ich die Möglichkeit habe den Termin zu vertagen, sofern ich belegen kann, dass ich mich binnen der nächsten 6 Monate mit dem Gläubiger einige, was ja kaum möglich ist, da ich im Antrag der PI ja u.a. unterschrieben habe, dass ich keinen Gläubiger bevorzugen darf, ebenso ja die Summe nicht möglich ist, sonst würde ich kaum einen Antrag auf PI stellen.

In dem Schreiben ist enthalten, dass ich unzählige Dokumente von Sparguthaben usw.. KOnten mitbringen soll. Da ich ja kein Vermögen mehr habe, kann ich auch solche Dinge nicht mitbringen, oder ?.
Auch soll ich Anmeldepapiere zu meinem Fahrzeug mitbringen ?. Wofür ?. Damit die mir das gleich an Ort und stelle "abnehmen" können ?.

Soll ich dem GV / Amtsgericht mitteilen, dass ich mit Datum vom 29.01.2013 den Antrag zur PI abgegeben habe, beim Amtsgericht xxxxxx ?.
Denn mit dem Antrag zur PI habe ich ja ebenso eine Art Vermögensauskunft und somit die totale Zahlungsunfähigkeit dargestellt, unterschrieben. Zumal ich denke, dass der Antrag fast zeitgleich (schneller) in Bearbeitung ist/genehmigt wird, wie der Termin zur EV.



Vielen Dank im Voraus.
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paps

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,,,
Soll ich dem GV ... mitteilen, dass ich mit Datum vom 29.01.2013 den Antrag zur PI abgegeben habe, beim Amtsgericht xxxxxx ?.

Vielen Dank im Voraus.

Genau das ist die Vorgehensweise. Sie können auch telefonisch vorab dem GV Bescheid geben, dass reicht meistens aus.

Das Aktenzeichen bekommen Sie (telef.) vom Amtsgericht. Es wird mit Eingang Ihrer Unterlagen bereits vergeben.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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geschieden1907

  • Gast

Danke @paps

Tolles und hilfreiches Forum hier!!. Dann werde ich direkt am Montag beim AG anrufen und mir das mir zugeteilte Az. an den GV und das AG des GV per Einschreiben weiterleiten. So gehe ich ebenso auf Nummer sicher, bevor die mit der Drohung Haftbefehl beim Nichterscheinen ankommen.
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Prinz Eisenherz

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Nun ein  wenig kompliziert hier.

Nun möchte ich mal schildern was bei mir der Fall war.

Vorruhestandsgehalt meines ex Arbeitgebers Betrag Brutto x.xxx,yy
Dazu der KV Beitrag auch mit Arbeitgeberanteil zum Brutto xxx,yy hinzu.
Gesamtbrutto vor Steuer.

Abzug Steuer,RK Kirchensteuer und so weiter.

Nach Abzug

Gesetzliches Netto x.xxx,yy
Herausrechnung von oben genannter  von ca KV Beitrag 21% und diesen zum Gesetzlichen Nettobetrag zugeschlagen.
Ergab für mich dann laut Pfändungstabelle einen wesentlich Höheren Pfändungsbetrag als ohne diese 21% aus der KV Versicherung.
Dann aber wurde mir das eigentliche Nettoeinkommen auf mein Konto ausgezahlt.
Damit aber nicht genug, der im Brutto aufgeführte KV Beitrag mit Arbeitgeberanteil wurde mir noch am gleichen Tag in voller Höhe vom Konto abgebucht.
Nur eine Zahl
Kurz vor meinem Eintritt ins Rentenalter betrug das neben der dadurch verursachten höheren Pfändungsbetrag auch noch 557,00 Für KV und Pflegeversicherung.
Ob das alles Moralich aber auch richtig war das weiß ich trotz Nachforschung bis heute nicht.
Da hielten sich alle bedeckt.



Hauptsache man macht es Unternehmen die Pleite gehen schon wieder im Insollvenzrecht leichter das alles Frühzeitig hinter sich zu lassen.
Aber wo bleibt Otto normalo.
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geschieden1907

  • Gast

Natürlich glaube ich deine Erlebnisse. Aber ich denke auch, dass hier einiges falsch gelaufen ist oder läuft. Es gibt schließlich Gesetze an die sich auch ein Amtsgericht zu halten hat.
Auch würde man dich ja dann viel schlechter stellen, als einen gesetzlich Versicherten. Und dieses wäre ja unzulässig, bzw. unzumutbar.
Schließlich zahlen wir privat Versicherten ohnehin schon mehr als bei der GKV. Ich würde, wenn ich könnte, gerne wieder zurück in die GKV.
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paps

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wie wäre es mit §850e 1.b)  ZPO ?
Demnach müssen die analogen Beträge der PKV die dem GKV-Schutz entsprechen, bei der Pfändungsberechnung berücksichtigt werden.


Ich kenne folgenden Rechenweg:

gesetzliches Netto + AG-Zuschuss zur KV und Pflege - Beitrag zur PKV/PPV = pfändbares Netto.
« Letzte Änderung: 01. Februar 2013, 21:57:45 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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wie wäre es mit §850e 1.b)  ZPO ?
Demnach müssen die analogen Beträge der PKV die dem GKV-Schutz entsprechen, bei der Pfändungsberechnung berücksichtigt werden.

Nun bei mir war es so, dass ich zur Zeit meines Vorruhestands überhaupt nicht in der PKV war sondern wie jeder Arbeitnehmer in der GKV.

Ich finde es nach wie vor auch heute noch Moralisch schlecht, dass man da zugreift um sowieso schon Arme noch Ärmer zu machen.
Ich Glaube nicht, dass einer der Arbeitslos oder durch anderes in Schulden gerät Heimlich Kapital im Rücken hat.
Wenn es sich dann noch in der Inso wie bei mir damals um einen alleinlebenden Vater mit zwei Kinder handelt, der durch viele Dinge um die Familie so langsam in diese Inso hineingeraten ist, war diese vorgehensweise Ungerecht.
Nur bei erimnem Arbeitslosen ist unter Umständen nichts zu holen. Fälle wie bei mir wo was Pfändbar ist holt man auch den letzten Cent unter Umständen auch jenseits der Pfändungstabelle zumindestens in der ersten Zeit bis hin zur WVP aus der Tasche.
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