AGS 02/2021, Änderung der Vergütung für Insolvenzverwalter
Anpassung der Regelsätze in § 2 InsVV. Für Verfahren seit dem 1.1.2021 gilt hier zukünftig Folgende
§ 2 InsVV n.F.: Regelsätze
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro 7,5 Prozent,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000 Euro 1,1 Prozent,
7. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 Euro 0,5 Prozent
8. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 Euro 0,4 Prozent
9. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent
(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.
§ 14 InsVV n.F.: Grundsatz
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
1. von den ersten 35.000 Euro 5 vom Hundert,
2. von dem Mehrbetrag bis 70.000 Euro 3 vom Hundert und
3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.
(3) Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.
Auch wurde zum 1.1.2021 endlich die Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses angepasst. Bis 31.12.2020 sah § 17 InsVV a.F. hier einen Betragsrahmen von 35 EUR – 95 EUR je Stunde vor (Mittelgebühr: 65 EUR). Seit dem 1.1.2021 verdienen Mitglieder eines Ausschusses zwischen 50 EUR und 300 EUR je Stunde für ihre Tätigkeit im Gläubigerausschuss.
Früher dauerte eine Privatinsolvenz, auch Verbraucherinsolvenz genannt, sechs Jahre. Diese Frist gilt nach wie vor für Verfahren, die vor dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden.
Hast du die Privatinsolvenz nach dem 1. Oktober 2020 beantragt, also zum Beispiel im Jahr 2022, dauert sie nur drei Jahre