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Autor Thema: Insolvenzverfahren und Paragraph 290  (Gelesen 2052 mal)

rizpillaf

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Insolvenzverfahren und Paragraph 290
« am: 20. Mai 2012, 20:24:46 »

Hallo liebe Gemeinde habe folgendes Problem in den letzten Jahren habe ich durch meine Spielsucht (online Wetten) ein kleines Vermögen verspielt hinzu kamen noch Diverse Autokäufe usw insgesamt belaufen sich unsere Verbindlichkeiten auf cirka 50000 Euro wovon sicherlich 15000 Euro Zinsen sind.Bisher bin ich immer für meine Fehler gerade gestanden hatte teilweise 4 Jobs und die Raten zu bezahlen jetzt geht das leider Gesundheitlich nicht mehr so das wir, meine Frau und ich Insolvenz anmelden mussten.Das Verfahren meiner Frau ist bereits eröffnet worden sie hat den ersten Termin beim TH der jetzt die Kontoauszüge der letzten 12 Monate sehen will soweit kein Problem.Die Angst die ich habe ist folgende leider habe ich im letzten Jahr letztmals 3000 Euro verspielt seit dem spiele ich nicht mehr jetzt habe ich aber die Befürchtung das mir die RSB verweigert werden könnte wegen Verschwendung von Vermögen meine Hausbank wusste übrigens davon bescheid das ich gespielt habe und hat mir trotzdem immer wieder Kredit eingeräumt mit meiner Frau als Bürgen.Versteht mich nicht falsch möchte mich keinesfalls vor der Verantwortung drücken oder der Bank den schwarzen Peter zuschieben der Fehler liegt alleine bei mir es ist mir nur unmöglich diesen Kredit mit meinem Verkäufer Gehalt abzutragen.Jetzt meine Fragen wie soll ich dem TH gegenübertreten die Wahrheit sagen mit dem verspielten Geld oder lieber hinter dem Berg halten? Und wie siehts aus mit der RSB ist dies ein Versagungsgrund nach 290???? für eure Antworten im Voraus danke Gruß Jürgen
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rizpillaf

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Re: Insolvenzverfahren und Paragraph 290
« Antwort #1 am: 21. Mai 2012, 18:30:02 »

Sorry bin so neben der Spur bin übrigens der Jürgen 45 und neu hier würde mich sehr über eure Meinung dazu freuen
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Der_Alte

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Re: Insolvenzverfahren und Paragraph 290
« Antwort #2 am: 21. Mai 2012, 20:49:46 »

Grundsätzlich dürfte es als Vermögensverschwendung zu werten sein. Wenn Sie aber nachweislich krankhaft süchtig und entsprechend in Behandlung sind,könnte das Gericht eventuell zu einer anderen Einschätzung kommen.
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