Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Jessi am 12. Januar 2008, 12:17:40
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Hallo alle zusammen,
ich würde gerne einmal wissen wo bei mir die grenze meines verdienten geldes liegt und zwar
ich bin verheiratet mein man ist verdient knapp unter der pfändungsgrenze wir haben eine gemeinsamme tochter und wohnen zusammen.
ich habe 2 minijobs, wie sieht es aus wieviel darf ich noch verdienen so das wir beide nicht pfändbar sind?
danke schon mal für die antwort
LG Jessi
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Die pfändbarkeit muß aus 2 Richtungen gesehen werden.
Aus Ihrer Sicht :
zumindest eine unterhaltsberechtigte Person (Kind) =1359,- netto
der Ehemann ist bis zum Antrag eines Gläubigers gleichfalls unterhaltsberechtigt = 1569,- netto
Aus der Sicht ihres Mannes:
derzeit 2 Unterhaltsberechtigte (Kind und Sie) = 1569,- netto
Sie haben 2 Minijob`s?? Einkommen also unter 600,- Euro.
Das ist in einigen Fällen schon die untere grenze, bei dem ein Antrag des Gläubigers auf teilweise oder nicht Berücksichtigung durchgeht.
Generell für beide gilt, der Ehegatte ist immer unterhaltsberechtigt.
Kann er sich jedoch wegen seiner Einkünfte selbst versorgen, kann auf Antrag beim Vollstreckungs-/Insolvenzgericht (im Bezug auf die Berücksichtigung bei der Pfändung) ein entsprechender Gläubiger/TH-Antrag Erfolg haben.
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also kann ich bis zu 600 euro verdienen ohne das es bei irgend einem von uns beiden angerechnet werden kann???
hab ich das jetzt richtig verstanden???
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" mein man verdient knapp unter der pfändungsgrenze "
-> was verdient denn der Mann netto nun genau ? Werden Sie derzeit als unterhaltspflichtige Person berücksichtigt ?
"also kann ich bis zu 600 euro verdienen ohne das es bei irgend einem von uns beiden angerechnet werden kann???"
-> Sind Sie beide im Insolvenzverfahren ?
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Also mein mann verdient genau 1510 euro
er ist für uns beide unterhaltspflichtig
wir sind verheiratet haben ein kind
und wir sind beide im Insolvensverfahren drin.
und ich habe 2 minijobs
der 1 wird pro std bezahlt und der andere pro brief ( kurierfahrer)
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OK, nun ist es klar.
Ganz allgemein folgendes dazu
Frau und Tochter werden derzeit bei der Berechnung des Pfändungsbetrages bei Mann (Hauptverdiener) berücksichtigt. Somit ist bislang vom Einkommen Mann nichts pfändbar.
Da Frau (nunmehr ?) eigene Einkünfte haben, kann der IV / TH von Mann einen Antrag auf Nichtberücksichtigung stellen (§ 850c Abs. 4 ZPO). Das Gericht entscheidet dann nach Ermessen, ob Frau wegen eigenen Einkünften nicht oder nur teilweise in Zukunft weiter zu berücksichtigen sind. Das kann dazuführen, dass Frau ganz unberücksichtigt bleiben. In der Konsequenz wäre dann bei Mann nur noch die Tochter zu berücksichtigten. Der unpfändbare Betrag würde sich entsprechend um eine Spalte in der Lohnpfändungstabelle mindern (Spalte 1 statt bisher Spalte 2).
Es kommt maßgeblich auf die Höhe der Einkünfte von Frau und die übliche Praxis des Gerichtes an.
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mehr als ca 400 euro würde ich nicht verdienen
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wie Feuerwald schon schrieb, man kann das nicht an einem Betrag festmachen, da "Ermessensentscheidung".
Erfahrungsgemäß bleiben Sie aber bei 400,- Einkommen berücksichtigungsfähig.
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Alles klar dann schon mal vielen lieben dank für die antworten