Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: Frankboy am 24. November 2011, 12:51:01
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Hallo , ich habe da eine Frage und erhoffe antworten hier im Forum.
Angenommen A ist in der regelinsolvenz seit 2 Jahren im eröffneten Verfahren.
Nun bekommt A plötzlich eine Mahnung von b ( gläubiger). A hat b nicht in der gläubigerliste angegeben weil er fälschlicher Weise davon ausging das alles bezahlt war. B weiß das a in der Insolvenz ist.( von a selber) B hat auch keine Forderung von sich aus zur insotabelle angemeldet. Darf a gläubiger b tatsächlich von seinem pfändungsfreien Einkommen zahlen? Habe hier im Forum gelesen das das möglich ist fraglich ist nur ob a auch zahlen darf ( es handelt dich hierbei um 50 Euro) um b daran zu hindern die forderung nach zumelden? Im Fall des BGH war es so das der gläubiger zur insolvenztabelle angemeldet hatte, ist es nicht etwas anderes wenn msn einen gläubiger nachträglich an der Anmeldung durch Zahlung Hintertür um so einen gläubiger weniger zu haben der ggf gegen die rsb in Einspruch gehen könnte? Gibt es hier auch ein Urteil oder kommt das BGH Urteil hier trotzdem zur Anwendung?
Vielen dank!
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Wegen 50 EUR würde ich nicht alles verkomplizieren und einfach bezahlen!
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Ja darf ich das den ohne folgen auch wenn gläubiger nicht angemeldet hat? Sprich kann mir nicht unterstellt werden das ich nur verhindern wollte das er die forderung anmeldet um z b die rsb nicht zu gefährden?
Vielen dank
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Ja darf ich das den ohne folgen auch wenn gläubiger nicht angemeldet hat? Sprich kann mir nicht unterstellt werden das ich nur verhindern wollte das er die forderung anmeldet um z b die rsb nicht zu gefährden?
Vielen dank
Kann mir nieman weiter helfen??
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Anmeldung oder nicht, dürfte hier keine Rolle spielen.
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Danke. Und das ist sicher? Bin so verunsichert!
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Ist das hier tatsächlich sicher? Sorry!!!
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Das Thema ist hier schon dermaßen oft besprochen worden, dass eine einfache Suche massenhaft gleichlautende Ergebnisse (ja, selbstverständlich darf man aus dem unpfändbaren die Gläubiger befriedigen) und den dazu passenden Beschulss des BGH gebracht hätte.