Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: hasenkind123 am 01. Oktober 2009, 13:58:21

Titel: Ist volljähriger Sohn ALG II Bezieher unterhaltsberechtigt?
Beitrag von: hasenkind123 am 01. Oktober 2009, 13:58:21
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und mit den Thema Insolvenz noch nicht so vertraut.

Ich bin Mutter von zwei Söhnen, der älteste Sohn S. 28 Jahre, lebt mit mir und seinem jüngeren Bruder in einer Wohnung und bezieht ALG II. Der  jüngere Sohn M. wird in diesem Monat 21, hat eine seelische Erkrankung (für ihn erhalte ich Kindergeld, er hat kein weiteres Einkommen).     
Von meinem Treuhänder erhielt ich heute folgende Nachricht:

Bezug nehmend auf Ihre Nachricht vom 30.09.2009 ist anzumerken, dass zum nach derzeitigem Kenntnisstand keine Unterhaltspflicht anerkannt werden kann. Für Ihren Sohn M. kann evtl. eine Unterhaltspflicht anerkannt werden, sofern Sie uns glaubhaft darlegen können, dass er keiner Beschäftigung nachgehen kann und keine weiteren Leistungen erhält.

Frage:
ist das so rechtens??? Was kann ich tun, daß beide als Unterhaltsberechtigte anerkannt werden?
Die ARGE geht von einer Bedarfsgemeinschaft aus - ausserdem wurde ALG II zum 01.10.09 auf Grund einer Sanktion ganz gestrichen.


Vielen Dank im voraus
Hasenkind

 
Titel: Re: Ist volljähriger Sohn ALG II Bezieher unterhaltsberechtigt?
Beitrag von: Paula41 am 01. Oktober 2009, 15:57:26
Hallo,

so ganz verstehe ich das noch nicht.

Sie haben ein Einkommen, bei dem eine Pfändung mit einer unterhaltsberechtigten Person möglich wäre.

Ihr älterer Sohn ist in dem Alter generell erstmal nicht unterhaltsberechtigt. Er bezieht HarzIV, ich nehme an mit einem geringen Anteil Wohnkosten. Wird hier denn ein Unterhaltsbetrag von Ihnen bei der Berechnung berücksichtigt? Dass Sie nicht verhungern lassen wollen, macht Ihn noch nicht zum Unterhaltsberechtigten. Das Unterhaltsrecht ist vor nicht allzu langer Zeit gründlich überarbeitet und geändert worden. Aber mit 28 stand man vorher auch schon mit dem Elternunterhalt auf einer Stufe. Da sind die Freibeträge doch recht hoch. Und da reicht auch als Begründung nicht "bedürftig wegen Arbeitslosigkeit".
 
Bei dem jüngeren Sohn sehe ich das Problem nicht. Wenn er arbeitsunfähig ist, sind Sie ihm zum Unterhalt verpflichtet. Das weisen Sie in Ihrer Stellungnahme nach und aus die Maus.

mfg
Paula41