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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: IV Gehaltspfändung nachzahlen?  (Gelesen 2494 mal)

Frihals

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IV Gehaltspfändung nachzahlen?
« am: 05. Mai 2008, 08:35:52 »

Hallo,

gut, dass es diese Seite gibt :-)

Am 16.01.2008 hat das Amtsgericht das Insovenzverfahren bei mir eröffnet.
Am 25.03. 2008 hat sich der Insolvenzverwalter mit mir in Verbindung gesetzt und die üblichen Infos haben wollen (Arbeitgeber, Arbeitsvertrag, Mitvertrag etc...)
Am 06.02.2008 hat der Insolvenzverwalter die gewünschten Angaben von mir erhalten.
Am 12.03. 2008 hat der Insolvenzverwalter die Insolvenz bei meinem Arbeitgeber angezeigt.

Am 26.04.2008 fordert der Insolvenzverwalter mich nun auf, den pfändbaren Betrag meines Einkommens für die Monate Januar und Februar
an ihn zu überweisen. Das wäre wohl 485,-- € Ich könnte auch ne Ratenzahlung leisten, die aber nich unter 100,--€ liegen darf.

Da mir nach Abzug aller Kosten und des pfändbaren Betrags 1.092,-- € bleiben. kann ich dies jedoch in keinem Fall leisten.

Was kann ich tun?

Mein Gehalt wird zum Monatsende gezahlt, aber was kann ich eigentlich dafür, wenn der IV die Forderung an meinen Arbeitgeber mit mehr als 2 Monaten Verspätung anzeigt?! Muss ich jetzt dafür hinhalten? Ich kann die Forderung nicht bezahlen - das ist mal Fakt. - Zumindest nicht, ohne andere Verpflichtungen zu vernachlässigen, was ja auch nicht im Sinne des Insolvenzverfahrens sein kann.

Hilflose Grüße

Alfons
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lucca_m

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Re: IV Gehaltspfändung nachzahlen?
« Antwort #1 am: 05. Mai 2008, 08:55:13 »

Der Sinn eines Insolvenzverfahrens liegt nicht darin, andere "Verpflichtungen" zu bedienen. Verpflichtungen ansich sind zu leisten auch ohne das Insolvenzverfahren. Wenn Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können, so hat das auch keinen Einfluss auf Ihr Insolvenzverfahren.

Ich glaube, Sie haben sich da etwas missverständlich ausgedrückt: Nach Abzug aller Kosten und des Pfändungsbetrages bleiben Ihnen 1.092,- übrig? Ganz schön viel.

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Frihals

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Re: IV Gehaltspfändung nachzahlen?
« Antwort #2 am: 05. Mai 2008, 09:02:56 »

Ja, da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt....

Nach Abzug des pfändbaren Betrags bleiben mir von meinem Gehalt netto 1.092,-- €. Davon muss also Miete, Lebensunterhalt, Versicherungen etc bezahlt werden.

Das Problem ist doch, dass ich in dieser Wohlverhaltens-Phase keine neuen Schulden machen darf - und auch nicht will. Wenn ich jetzt aber tatsächlich verpflichtet wäre, diese 485,-- € aufzubringen kann ich dies nur, wenn ich andere Kosten/Rechnungen nicht begleiche. Was dann wiederum Auswirkungen auf die Wohlverhaltensphase haben dürfte, gelle?

Herzlichen Gruß

Alfons
« Letzte Änderung: 05. Mai 2008, 09:06:30 von Frihals »
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lucca_m

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Re: IV Gehaltspfändung nachzahlen?
« Antwort #3 am: 05. Mai 2008, 09:14:51 »

Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie keine neuen Schulden machen dürfen?
Und Ihre Insolvenz wäre auch nicht gefährdet.

Dieses "Verbot" und die Konsequenzen seiner Missachtung sind mit keiner Silbe in der Insolvenzordnung erwähnt.

Dass Sie keine Schulden mehr machen wollen ist sicher ein Effekt der Insolvenz.

Und zum Thema "Nachforderungen der pfändbaren Beträge" ist hier im Forum einiges geschrieben worden. Haben Sie schon die Suchfunktion bemüht?
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Frihals

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Re: IV Gehaltspfändung nachzahlen?
« Antwort #4 am: 05. Mai 2008, 09:26:14 »

Danke für Ihre Antwort.

Ja, die Suchfunktion habe ich schon bemüht. Dachte mir auch, dass mein Problem bestimmt kein Einzelfall darstellt. Aber gefunden habe ich nichts. Vielleicht auch, weil ich nicht so recht wuß´te nach welchen Stichworten ich suchen soll. Unter "Nachforderungen der pfändbaren Beträge" oder ähnlichem habe ich auch nichts gefunden. Bin für jeden Tipp - auch ggfs. nen Verweis innerhalb des Forums dankbar.

Herzliche Grüße

Alfons
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paps

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Re: IV Gehaltspfändung nachzahlen?
« Antwort #5 am: 05. Mai 2008, 19:58:52 »

Vom Grunde hat der Th recht (§287(2) InsO)
Mit dem Antrag des Schuldners ist unter anderem abzugeben.
[2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. ]

Da aber die Abtretung zu spät eingegange ist, sollte sich eine einvernehmliche Lösung finden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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